Abrechnungsfrist für Niederschlagswasser
BGB § 242; ABE § 15 e
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein Anspruch der Berliner Wasserbetriebe auf Zahlung von Niederschlagswasserentgelt ist verwirkt, wenn Gründe für die Überschreitung der in § 15 e der Allgemeinen Bedingungen für die Entwässerung in Berlin (ABE) vorgesehenen Abrechnungsfrist (zwölf Monate) nicht vorgetragen sind.
(Leitsatz der Redaktion)
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. versorgte aufgrund des geschlossenen Vertrages, der die AGB der Kl. zugrunde lagen, das Grundstück der Bekl. mit Trinkwasser und entsorgte eine versiegelte Fläche von 86 m2 von Niederschlagswasser.
Mit Rechnung vom 13. November 2006 rechnete die Kl. über ihre im Zeitraum vom 1. Januar 2000 bis 7. Mai 2006 erbrachten Leistungen ab. Die Bekl. zahlten lediglich einen Betrag in Höhe von 294,07 € an die Kl., der auf den Leistungszeitraum vom 1. Januar 2004 bis 7. Mai 2006 entfiel. Von der erteilten Einziehungsermächtigung hat die Kl. keinen Gebrauch gemacht.
Die Bekl. erheben die Einrede der Verjährung. Ferner wenden sie Verwirkung ein.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die auf § 15 e ABE gestützte Klage ist unbegründet. Die Kl. hat keinen weiteren Anspruch auf Ausgleich der Forderung aus der streitgegenständlichen Rechnung, soweit die Zeiträume vor dem 1. Januar 2004 betroffen sind. Denn die Kl. hat die Abrechnung weder monatlich noch innerhalb eines Zeitraums, der 12 Monate nicht wesentlich überschreiten durfte, erteilt, vgl. § 15 e ABE. Der Leistungszeitraum der noch streitigen Hauptforderung aus der Rechnung vom 13. November 2006 liegt mehr als 12 Monate zurück. Gründe, die zum wesentlichen Überschreiten des Abrechnungszeitraums berechtigten, hat die Kl. nicht vorgetragen.
Der Anspruch ist verwirkt, da die Bekl. aufgrund des abgelaufenen Zeitraums und des Umstandes, dass sich die Kl. in ihren AGB selbst eine Abrechnungspflicht innerhalb bestimmter Zeiträume auferlegte, darauf einstellen durften wegen der vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2003 erbrachten Leistungen nicht mehr belangt zu werden. Soweit die Kl. sich darauf beruft, dass ihr Anspruch erst mit Rechnungslegung entstanden sei, übersieht sie, dass die insoweit einen Gasversorger betreffende Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trägt, dass dieser zunächst eine Ablesung vornehmen muss, um die Höhe seines Anspruchs zu begründen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da sich die Höhe des Anspruchs der Kl. nach dem Umfang der versiegelten Fläche richtet, vgl. § 15 b ABE. Die Abrechnung war daher unschwer binnen eines Zeitraums von nicht mehr als 12 Monaten zu erteilen.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
In § 15 e der ABE der Berliner Wasserbetriebe heißt es, dass die Entwässerungsleistungen monatlich oder in anderen Zeitabschnitten abzurechnen sind, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen. Wenn die Wasserbetriebe sich an diese von ihnen selbst aufgestellten Bedingungen nicht halten, kann ein Anspruch verwirkt sein.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das Entgelt für die Entsorgung von Niederschlagswasser wurde für einen Zeitraum von Januar 2000 bis Mai 2006 mit Rechnung vom November 2006 abgerechnet. Der Eigentümer meinte, für die Vergangenheit sei der Anspruch verwirkt.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Mit Urteil vom 9. März 2009 wies das Amtsgericht Schöneberg die Klage ab, da Gründe nicht vorgetragen seien, die zum wesentlichen Überschreiten des Abrechnungszeitraumes von zwölf Monaten gefehlt hätten. Die Auffassung der Klägerin, der Anspruch sei erst mit Rechnungslegung entstanden, treffe nicht zu, da - anders als bei einem Gasversorger - keine Ablesung nötig sei, um die Höhe des Anspruchs zu begründen. Hier richte sich das Niederschlagswasserentgelt nach dem Umfang der versiegelten Flächen, der feststehe.