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Abrechnungsanspruch

LG Berlin8. O. 508/9106.03.1992ZOV 1992, 107

BGB § 675, 670 ; VermG § 18 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abrechnungsanspruch; Aufbauhypothek; Aufbaugrundschuld; Beweislast; Darlegungslast; Grundstücksverwaltung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Anspruch auf Abrechnung über ein - auf Grund privatrechtlichen Vertrages - verwaltetes Grundstück in den neuen Bundesländern.

2. Beweislast für die Verwendung eingetragener Aufbauhypotheken/Aufbaugrundschulden.

3. § 18 Abs. 3 Vermögensgesetz ist eng auszulegen; die Verwendung der Gelder bzw. die Baumaßnahmen sind im einzelnen darzulegen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Eigentümerin eines Grundstücks in Berlin-Pankow. Die Bekl. hat das Grundstück bis zum 30. April 1991 auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit der Kl. verwaltet. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Kl. Auskehrung des von der Bekl. rechnerisch anerkannten Überschusses aus einer Verwalterabrechnung per 8. Oktober 1991. Mit gerichtlicher Verfügung vom 3. Dezember 1991 war der Bekl. aufgegeben worden, bis zum 8. Januar 1992 schriftsätzlich auf die Klage zu erwidern. Die Klageerwiderung vom 22. Januar 1992, in der die Bekl. den Anspruch anerkannt hat, jedoch nur Zug-um-Zug gegen Freistellung von eingetragenen Aufbaugrundpfandrechten - ist bei Gericht am 23. Januar 1992 eingegangen. Die Bekl. behauptet, ihre gegenüber der Berliner Landesbank bestehenden Darlehensverbindlichkeiten, die durch Aufbaugrundpfandrechte gesichert sind, seien für werterhöhende oder werterhaltende Maßnahmen für dieses Grundstück verwendet worden. Die Kl. sei deshalb verpflichtet, sie, die Bekl., von dieser Forderung freizustellen. Das Landgericht hielt die Klage für begründet, die Gegenforderung dagegen nicht.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Abrechnung gem. §§ 675, 670 BGB.

Die Bekl. hat gegen den von der Kl. begehrten Abrechnungsbetrag nebst Zinsen dem Grund und der Höhe nach keine Einwendungen erhoben, sondern sich lediglich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Da nach dem zu beurteilenden Sach- und Streitstand im Sinne des § 283 ZPO der Bekl. das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht, war die Bekl. nicht lediglich Zug-um-Zug gegen Freistellung der von der Bekl. behaupteten Verbindlichkeiten zu verurteilen.

Das Gericht hält zunächst den Vortrag der Bekl. gemäß §§ 296 Abs. 1, 273 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für verspätet; dies war von Amts wegen festzustellen.

Der Bekl. war eine verbindliche Frist gesetzt worden, auf die Klage bis zum 8. Januar 1992 zu erwidern. Da ihr die gerichtliche Verfügung vom 3. Dezember 1991 am 9. Dezember 1991 zugegangen ist, hatte die Bekl. genügend Zeit, entweder die Auflage zu erfüllen oder aber in begründeter Form um Fristverlängerung zu bitten. Der somit erst einen Tag vor der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz war somit verspätet eingereicht worden. Dies hat auch ersichtlich den Rechtsstreit verzögert. Wenn die Bekl. rechtzeitig erwidert hätte, dann hätte sie zu einer fristgerechten Erwiderung der Kl. auf die Klageerwiderung noch vor dem Termin Stellung nehmen und den Vortrag weiter substantiieren können. Die Kammer hätte im übrigen zu jeder Zeit unter Verlegung der Terminsstunde am 24. Januar 1992 Beweis durch Vernehmung von Zeugen erheben können. Die Kammer war mit der Sitzung vor 12.00 Uhr fertig. Die Bekl. hat auch die von ihr verschuldete Verzögerung des Rechtsstreits nicht entschuldigen können, obwohl über die Verspätung im Termin gesprochen worden war.

Nach Ansicht der Kammer hat die Bekl. ihre Gegenforderung auch nicht schlüssig darlegen können:

Es mag dahinstehen, ob nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in der Fassung vom 18. April 1991 gemäß § 18 Abs. 3 VermG im Grundbuch eingetragene Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden gegen Hauseigentümer im Wege des Zivilrechtsverfahrens geltend gemacht werden können; jedenfalls obliegt nach dem Wortlaut des Gesetzes der Bekl. die Beweislast dafür, daß die aufgenommenen Gelder auch tatsächlich für das konkrete Gebäude werterhöhend bzw. werterhaltend verwendet wurden. Nach dem Wortlaut des Gesetzes sind solche Hypotheken vom Berechtigten nämlich nur zu übernehmen, wenn der Kreditaufnahme entsprechende werterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahmen zugrunde liegen. Es ist allgemein bekannt, daß die Bausubstanz der Häuser im ehemaligen Ostteil der Stadt als verrottet angesehen werden kann. Hinzukommt die gerichtsbekannte Tatsache, die mit den Parteivertretern besprochen wurde, daß zur Ermöglichung von Enteignungen Privateigentum mit Hypotheken und Grundschulden belastet wurde. Danach ist § 18 Abs. 3 VermG eng auszulegen, und diese Vorschrift kann nur so verstanden werden, daß die Verwendungen der Gelder bzw. die Baumaßnahmen im einzelnen darzulegen sind.