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Abrechnung nach Gradtagsanteilen

AG Neukölln6 C 158/8813.10.1988GE 1989, 155

§§ 259 BGB, 12 HeizkostenVO

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abrechnung nach Gradtagsanteilen; Mietnebenkosten; Heizkostenabrechnung; Mieterwechsel während der Heizperiode; Zwischenablesung; Gradtagszahlen-Anteile; Aufteilung der Heizkosten; Heizkostenverteilung; verbrauchsabhängige

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zumindest dann, wenn der Mieterwechsel erst einen (Sommer-)Monat nach der Auswechselung der Verdunster-Ampullen stattgefunden hat, ist eine Zwi-schenablesung zur Abrechnung der Heizkosten nicht erforderlich.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Auch das erkennende Gericht verkennt nicht, daß bei einem Mieterwechsel innerhalb der Heizperiode grundsätzlich eine Zwischenablesung der Wärmeverbrauchsmesser erforderlich ist, um den Grundsätzen der HeizkostenVO Rechnung zu tragen, wobei nach herrschender Meinung der weichende Mieter diese Kosten zu tragen hat. Auch dies ist für manchen Vermieter in der Praxis mitunter schwer zu verwirklichen, wie die wohl etwas abweichende aber dennoch gültige Ent scheidung des Amtsgerichts Schöneberg vom 14. April 1988 (GE 88, 635) zeigt, nach der der Vermieter offenbar zumindest dort auf den Kosten der hier von den Mietern für unbedingt erforderlich gehaltenen Zwischenablesung "sitzenbleiben" würde. Zwar zog vorliegend der Vormieter offenbar während des Laufes der Heizperiode und nicht vor deren Beginn aus, denn die Bekl. trägt selbst vor, "es sei nicht oder so gut wie gar nicht (!)" geheizt worden, was nach deutschem Sprachgebrauch wohl nur so verstanden werden kann, daß also doch geheizt worden ist. Dennoch hält das erken-nende Gericht die Argumentation für überzeugend, daß jedenfalls in dem einen Som-mermonat, in dem die Verbrauchsmesser bis zum Einzug der jetzigen Kl. angebracht waren, nach aller Voraussicht nicht soviel geheizt worden ist, daß die Kaltverdunstungsvorgabe verbraucht worden wäre. Zu Recht weist die Bekl. darauf hin, daß das Ergebnis einer Zwischenablesung in einem solchen Fall wie dem hier gelagerten aller Voraussicht nach das wäre, daß zuungunsten der jetzigen Kl. diese die gesamten Ko-sten der Heizperiode zu tragen hätten.

Das erkennende Gericht ist daher der Ansicht, daß zumindest bei einer solchen Fallgestaltung wie hier, indem der Mieterwechsel erst einen (Sommer-)Monat nach Auswechselung der Ampullen stattgefunden hat, eine Zwischenablesung nicht er-forderlich ist, weil im Normalfall das Ergebnis zu Lasten des neuen Mieters ginge und die Kosten für die Zwischenablesung außerhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zur Sache stehen würden. Mit Sternel (Mietrecht III Anm. 416 Fußnote 73 a. E.) ist das erkennende Gericht zumindest bei einer solchen Fallgestaltung wie der vorliegenden der Ansicht, daß hier die Abrechnung auch nach der anderen, durchaus wissenschaftlich begründeten Methode der Aufteilung nach Heizgradzahlen zulässig ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.

Dezember 1974 in der Fassung des Gesetzes zur Überleitung preisgebundenen Wohnraums im Beitrittsgebiet in das allgemeine Miethöherecht (Mietenüberleitungsgesetz) vom 6. Juni 1995 (BGBl. I, 748 ff.).

Das Mieterhöhungsverlangen vom 22. Juni 1995 ist formell ordnungsgemäß. Das Schreiben enthält die notwendigen Informationen, aufgrund derer die Bekl. die Berechtigung des A

Abrechnung nach Gradtagsanteilen — AG Neukölln 6 C 158/88 — vera