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Abrechnung der Warmwasserkosten

AG Schöneberg15 C 278/8827.05.1988GE 1988, 779

§§ 259, 535 BGB, 8, 9, 11 HeizkostenV, 18 Abs. 3 FernwärmeV

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abrechnung der Warmwasserkosten; Mietnebenkosten, Betriebskostenabrechnung, Warmwasserkosten, Fernwarmwasserbezug; Abrechnungsmaßstab, Wärmeverbrauch, Abrechnung, einheitliche

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zum Abrechnungsmaßstab für Warmwasserkosten bei Fernwarmwasserbezug.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der klagenden Partei steht der geltend gemachte Anspruch gemäß § 535 Satz 2 BGB nicht zu. Denn die Abrechnung vom 25. Juni 1987 erfüllt nicht die an eine ordnungsgemäße Abrechnung zu stellenden Anforderungen.

Zutreffend hat das Amtsgericht Charlottenburg in MM 88, 150 unlängst ausgeführt, daß die Abrechnung der Warmwasserkosten nach Köpfen nicht mit § 8 Abs. 1 HeizkostenV übereinstimmt und daher unzulässig ist. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. § 8 Abs. 3 HeizkostenV bestimmt ausdrücklich, daß dies auch für Fernwarmwasser gilt.

Sollte es sich indessen - was insoweit keiner Aufklärung bedarf - um eine Anlage handeln, bei der die Fernwärmeversorgung mit der zentralen Warmwasserversorgungsanlage verbunden ist, ist die Abrechnung auch falsch. Dann wären entweder die Anteile an den einheitlich entstandenen Kosten nach der gemessenen Wärmemenge zu bestimmen (§ 9 Abs. 3 Satz 2 HeizkostenV), was nicht geschehen ist, da sich keinerlei Meßdaten in der Abrechnung befinden. Oder die Kl. hätten dartun müssen, daß der Wärmeverbrauch des Gebäudes überhaupt nicht erfaßt wird, was unter bestimmten Voraussetzungen der Fall sein kann, § 11 Abs. 1 Nr. 3 b HeizkostenV i.V. mit § 18 Abs. 3 FernwärmeV. In diesem Fall wäre möglicherweise § 8 Abs. 1 HeizkostenV aufgrund von § 11 Abs. 2 HeizkostenV nicht anwendbar. Jedoch hätte dann der Anteil der Warmwasserkosten gem. § 9 Abs. 3 Satz 4 HeizkostenV nur mit 18 % angesetzt werden dürfen - ein Anteil der nach der vorliegenden Abrechnung aber offensichtlich weit überschritten worden ist.

Da die Abrechnung bezüglich des Warmwasseranteils jedenfalls unzutreffend ist, ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts die Abrechnung auch insgesamt nicht geeignet, einen evtl. Nachzahlungsbetrag fällig zu stellen. Dies gilt mithin auch für den auf die Heizkosten entfallenden Anteil, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die zugrundezulegenden Beträge wegen § 9 Abs. 3 Satz 4 HeizkostenV noch erhöhen.

Auch die Kl. sind von einer einheitlichen Abrechnung ausgegangen, wie sich bereits daraus ergibt, daß sie auch die Vorschüsse nicht aufgeteilt haben in einen Heizkosten- und einen Warmwasserkostenvorschuß. Mithin ist der gesamte geltend gemachte Nachzahlungsbetrag derzeit nicht fällig.