Abrechnung der Heizkosten bei Mieterwechsel während der Heizperiode
BGB §§ 556 Abs.3 Satz 1, 259
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abrechnung der Heizkosten bei Mieterwechsel während der Heizperiode; Mietnebenkosten, Heizkostenabrechnung, Fernwärmeversorgung, Aufteilung der Heizkosten bei Mieterwechsel, Mieterwechsel während der Heizperiode, Gradtagszahlen-Aufteilung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zulässige Abrechnung der Heizkosten nach Gradtagszahlen bei Fernwärmeversorgung
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Heizkostennachzahlung entsprechend der Abrechnung vom 20.9.1988 war auch fällig. Die Abrechnung ist ordnungsgemäß. Der Kl. als Bereicherungsgläubiger ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, daß die Abrechnung der Bekl. nicht ordnungsgemäß ist. Er hätte selbst eine dem vertraglichen oder gesetzli-chen Abrechnungsmodus entsprechende Abrechnung vorlegen müssen, in welchem sein tatsächlicher Verbrauch an Heizwärme ausgewiesen wird, und aus der sich er-gibt, daß ihm über die ausgezahlten 772,56 DM hinaus ein weiteres Guthaben zu-steht (Urteil der Kammer vom 30.1.1987 - AZ.: 64 S 308/86 - in GE 1987, 573 ff.).
Die Heizkostenabrechnung der Bekl. vom 20.9.1988 begegnet weder tatsächlichen noch rechtlichen Bedenken. Die Berechnung der Gesamtkosten der Fernwärmeversorgung nach Gradtagszahlen bei Mietverhältnissen, die nur während eines Teiles der Heizperiode bzw. Abrechnungsperiode bestanden, begegnet keinen Bedenken (AG Tiergarten GE 1987, 885; AG Charlottenburg GE 1986, 371). Anderes gilt hin-sichtlich der Verbrauchskosten (LG Berlin - ZK 62 - MDR 1985, 324 = MM 1985, 144 f.; LG Berlin - ZK 64 - GE 1986, 281; LG Hamburg - Urteil vom 28.9.1982 - 16 S 128/82; AG Bremerhaven WuM 1985, 120 = DWW 1986, 19). Da die Streitwohnung mit Fernwärme beheizt wird, reicht es aus, wenn als Brennstoffkosten die vom Fern-heizwerk in Rechnung gestellten Beträge angegeben werden. Anfangs- und Endbestand und eventuelle Hinzukäufe gibt es bei Fernwärme nicht. Auch die weiteren An-gaben über die Heizungsbetriebskosten erfüllen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung (vgl. dazu Urteil der Kammer vom 8.4.1986 - 64 S 310/84 - GE 1986, 885 f.). Es obliegt dem Kl., durch Einsicht in Rechnungen und Belege Unstimmigkeiten aufzufinden und substantiiert darzulegen. Auf der Rückseite der Heizkostenabrechnung wurde der Kl. auf sein Einsichtsrecht in die Belege ausdrücklich hingewiesen.