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Abrechnung

BGHVII ZR 97/9920.01.2000GE 2000, 600

BGB § 631, 649

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abrechnung; gekündigter Pauschalwerkvertrag

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zur Abrechnung eines durch Kündigung des Unternehmers beendeten Pauschalpreisvertrags über gleichwertige Leistungen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 63.856,40 DM für Heizungs- und Sanitärinstallationsarbeiten. Sie wurde von der Bekl. zu einem Pauschalpreis von 450.000 DM beauftragt, nachdem das Vertragsverhältnis mit der vorher beauftragten Firma M. wegen mangelhafter Arbeiten beendet worden war. Der aktuelle Zustand des Objekts wurde vor Arbeitsbeginn dokumentiert. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Das Vorhaben umfaßte nach dem Vertrag 38 Wohneinheiten. Nach dem Vortrag der Kl. wurde die Anzahl der Wohnungen auf 36 reduziert und vereinbart, daß aus dem Pauschalpreis auf die Wohneinheit brutto 12.500 DM = netto 10.869,56 DM entfallen solle. Da die Heizungsanlage aufwendiger als die Sanitärinstallation gewesen sei, habe man sich geeinigt, für die Heizungsanlage netto 5.652,17 DM und für die Sanitärinstallation netto 5.217,39 DM anzusetzen. Soweit wie vereinbart Abschlagszahlungen geleistet wurden, wurde unstreitig mit diesen Beträgen abgerechnet. Nachdem die Bekl. mehrere Abschlagsrechnungen nicht bezahlt hatte, kündigte die Kl. Sie begehrt mit der Schlußrechnung vom 24. Juli 1997 Zahlung der erbrachten Leistungen. Darin werden neben zusätzlich in Rechnung gestellten Arbeiten pro Wohneinheit für die Heizungs- und Sanitärarbeiten jeweils die Beträge von 5.652,17 DM und 5.217,39 DM angesetzt. Das LG hat der Klage stattgegeben, das OLG hat die Klage abgewiesen. Die Revision führte zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vortrag der Kl. genüge nicht den Anforderungen, die der Bundesgerichtshof an die Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags stelle. Die Kl. habe mangels einer entsprechenden Vereinbarung nicht schlicht den Pauschalpreis durch die Anzahl der Wohnungen dividieren dürfen. Ihr sei nämlich nicht der Beweis gelungen, daß eine solche Abrechnungsweise für die Schlußrechnung vereinbart gewesen sei. Es lasse sich in keiner Weise nachvollziehen, welche Arbeiten an einzelnen Wohnungen erbracht worden seien. Da die Sanitärarbeiten von der Firma M. begonnen worden seien, habe es zur Darlegungslast der Kl. gehört, die Fertigstellungs- und Mängelbeseitigungsarbeiten im einzelnen aufzuschlüsseln. Ferner habe die Kl. die dafür sowie die für die erbrachten Rohrleitungen angesetzte Vergütung darlegen und von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen müssen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung weitgehend nicht stand.

1. Das Berufungsgericht stellt unzutreffende Anforderungen an die Darlegung der erbrachten Leistungen des gekündigten Pauschalpreisvertrags.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 4. Juli 1996 -VII ZR 227/93, BauR 1996, 846 = ZfBR 1996, 310 = NJW 1996, 3270 jeweils m.w.N.) ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Unternehmer muß deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Dabei kann er nicht ohne weiteres die nach dem Vertrag für den erreichten Bautenstand vorgesehenen Raten als Vergütung verlangen. Denn die Vergütung von Teilleistung mit Teilzahlung besagt nicht zwingend etwas dazu, daß die Vertragsparteien die einzelnen Teilleistungen tatsächlich mit den ihnen zugeordneten Raten bewerten. Wenn die Parteien allerdings den Pauschalpreis auf der Grundlage eines nach Einheitspreisen aufgeschlüsselten Angebotes des Unternehmers, insbesondere durch Abrundung, vereinbart haben, so kann dies ein brauchbarer Anhaltspunkt für die Berechnung der Vergütung für die erbrachten Leistungen sein. Das gilt erst recht für die Leistung gleichbleibender Einheiten.

b) Der Anspruch auf Vergütung erbrachter Leistungen ergibt sich aus §§ 649, 631 BGB.

aa) Die Parteien müssen nicht vereinbart haben, auf welche Art die Schlußrechnung bei Kündigung des Pauschalpreisvertrages zu erfolgen hat. Der Kl. kann somit entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nachteilig sein, daß sie eine derartige Vereinbarung nicht nachgewiesen habe. Dazu bedarf es keines Vertrags mit dem vom Berufungsgericht geforderten Inhalt.

bb) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Kl. die von ihr ausgeführten Leistungen darzulegen hatte. Unzutreffend ist dagegen seine Annahme, daran fehle es. Die Kl. habe nicht vorgetragen, welche Arbeiten sie in den einzelnen Wohnungen erbracht habe und welche Teilleistungen auf Mängelbeseitigung und auf Rohrleitungsarbeiten entfielen. Darauf kommt es nicht an. Die Kl. verlangt keine Vergütung für Teilleistungen, sondern Vergütung vollständig erbrachter Leistungen in den einzelnen Wohnungen für "Lieferung und Einbau von Etagenheizungen mit Installation und Komplettierung sowie allen Gasleitungen." Die Kl. hat die Arbeiten in den einzelnen abgerechneten Wohnungen dargelegt. Sie sind nach ihrem Vortrag vollständig und mangelfrei erbracht. Daß keine Mängel mehr vorliegen, hat das Landgericht nach Beweisaufnahme festgestellt. Im Berufungsverfahren wurden Mängel nicht mehr substantiiert gerügt. Die bis zur Kündigung erbrachten Teilleistungen sind zum Umfang der Gesamtleistung abgegrenzt. Diese Arbeiten waren auch nicht von Mängelbeseitigungsarbeiten an den von der Firma M. geleisteten Vorarbeiten abzugrenzen.

cc) Die Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet. Unschädlich ist, daß keine prozentuale Berechnung erfolgt, sondern die unstreitig der Abrechnung der geleisteten Abschlagszahlung zugrunde liegenden Beträge angesetzt werden. Denn es handelt sich um gleichwertige Arbeiten in allen Wohneinheiten. Eine prozentuale Berechnung dieser gleichwertigen erbrachten Leistungen führte zu keinem anderen Ergebnis. Daß die Kl. diese Leistungen anders kalkuliert hat als durch Division der Pauschalsumme mit den zu leistenden reduzierten Wohneinheiten, ist von der Bekl. nicht behauptet worden.

dd) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts war für erbrachte Rohrleitungsarbeiten keine anzusetzende Vergütung darzulegen; denn Arbeiten an den Rohrleitungen sind im Vertrag nicht ausgewiesen. Daß außerhalb der in den einzelnen Wohnungen erbrachten Leistungen Rohrleitungen vertraglich geschuldet waren, wird nicht einmal von der Bekl. behauptet. [...]

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

I. BGH aktuell

Der im Baurecht oder am Bau Tätige weiß, daß abgebrochene Pauschalverträge eines der Hauptprobleme im Bauwesen der letzten Monate/Jahre darstellen. Überhaupt tut sich am Bau derzeit einiges. So ist beispielsweise inzwischen im Bundesrat das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen verabschiedet worden (der Verfasser hat darüber in dieser Zeitschrift schon kurz berichtet, vgl. GE 8/2000). Grund für die Einbringung des genannten Entwurfes war das Liquiditätsproblem der Auftragnehmerseite am Bau, besonders in den neuen Bundesländern. Warum erwähne ich dies hier?

Der Grund hierfür liegt darin, daß das Liquiditätsproblem u. a. auch von vorzeitig beendeten Bauverträgen herrührt. Die Praxis ist in diesem Bereich teilweise so weit gegangen, daß die Auftraggeberseite Bauverträge "kurz vor Schluß", d. h. nach 80 oder 90 %iger Durchführung "vorsätzlich" gekündigt hat, um den Auftragnehmer in ein Abrechnungsdilemma zu bringen. Dieses Dilemma rührte u. a. von einigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Abrechnung des abgebrochenen Pauschalvertrages her. Der BGH hat dieses Dilemma zwischenzeitlich allerdings dankenswerterweise korrigiert. Klarstellend ist insbesondere auf seine Entscheidung vom 4. Juli 1996 (VII ZR 227/93, BauR 1996, 846) zu verweisen. Dort hat er dem Auftragnehmer Regeln an die Hand gegeben, wie er sich zu verhalten hat, wenn ein Bau- Pauschalpreisvertrag vor endgültiger Durchführung gekündigt wird. Bevor dies deutlich gemacht wurde, war es für die Auftragnehmerseite mehr als schwierig - teilweise fast unmöglich - ohne Sachverständige abgebrochene Pauschalverträge abzurechnen.

II. Problemstellung

Worin liegt das Problem? Es ist darin zu sehen, daß der Auftragnehmer bei einem vorzeitig beendeten Pauschalvertrag Anhaltspunkte suchen muß, wie er vergütungsmäßig die erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen abgrenzen will. Nach angemessenen Einheitspreisen ist dies im Regelfall nicht möglich. Auch hier ist wiederum zu fragen: Warum? Die Antwort liegt darin, daß hier eben gerade kein Einheitspreisvertrag vorliegt, vielmehr der Vergütungspart pauschaliert wurde. Wie soll der Auftragnehmer diesen nun nachträglich auf die geschuldeten Teilleistungen aufgliedern? Wenn eine entsprechende Urkalkulation vorliegt und nur im nachhinein eine Pauschalierung vorgenommen wurde, ist dies einfach. Im Regelfall liegt entsprechendes jedoch nicht vor. III. Praxishinweis

1. Was ist dem Auftragnehmer für die Praxis zu raten? Die Antwort ergibt sich aus dem bereits zitierten Urteil des BGH vom 4. Juli 1996 sowie der hier besprochenen Entscheidung vom 20. Januar 2000. Im vorliegenden Fall hatte erneut ein Oberlandesgericht (Oldenburg) in der zweiten Instanz die Abrechnung eines Auftragnehmers eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages als nicht nachvollziehbar angesehen. Die Klage war deshalb abgewiesen worden. Der VII. Zivilsenat hat dies korrigiert. Aus seiner Entscheidung kann die Auftragnehmerseite folgendes entnehmen:

"Bei einem vorzeitig gekündigten Pauschalvertrag ist die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalpreisvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen."

Hierfür muß der Unternehmer das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung einerseits und andererseits den Preisansatz für die Teilleistungen zum Pauschalpreis darlegen. Aus den Urteilen der vergangenen Monate ist zu entnehmen, daß er hierfür im Regelfall gerade nicht die in einem Vertrag gemäß eines erreichten Bautenstandes vorgesehenen Raten als Anhaltspunkt heranziehen kann. Der BGH hat hierzu mehrfach ausgeführt, daß selbst eine vertragliche Vereinbarung nicht besagen muß, daß die Vertragsparteien die einzelnen Teilleistungen auch tatsächlich mit den ihnen zugeordneten Raten vergütungsmäßig bewerten. Ein entsprechender Zahlungsplan kann bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung gerade nicht als Vergütungsspiegel herangezogen werden. 2. Im vorliegenden Fall hatte das OLG dem abrechnenden Unternehmer vorgeworfen, daß im Vertrag nicht vereinbart sei, wie die Schlußrechnung bei vorzeitiger Beendigung des Pauschalpreisvertrages zu erfolgen habe. Dies war allerdings etwas weit hergeholt. Kaum ein Bauvertrag wird eine entsprechende Regelung enthalten. Aus diesem Grunde hat der VII. Senat auch ausdrücklich ausgeführt, daß eine derartige Vereinbarung nicht nachgewiesen werden muß.

Der BGH fordert statt dessen, daß die Auftragnehmerseite zunächst die von ihr ausgeführten Leistungen darzulegen habe. Dabei war zu unterscheiden, ob sich die Forderungen auf Teilleistungen oder auf vollständig erbrachte Leistungen bezogen hatten. Erleichtert wurde die Abrechnung im vorliegenden Fall für die Klägerseite deshalb, weil sie sich auf vollständig und mangelfrei erbrachte Teilleistungen stützen konnte. Sofern dies anders gewesen wäre, wäre eine Erschwernis hinzugekommen. Gleiches gilt für den Fall der Behauptung von "Mängelresten".

3. In zutreffender Weise hatte die Auftragnehmerseite die Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten Leistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung errechnet. Unschädlich war dabei, daß keine prozentuale Berechnung erfolgt ist. Es war ausreichend, daß die unstreitig der Abrechnung der geleisteten Abschlagszahlung zugrunde liegenden Beträge angesetzt wurden. Es handele sich insoweit um gleichwertige Arbeiten in allen fertigzustellenden Wohneinheiten. Der Senat führt hierzu aus, daß eine "prozentuale Berechnung" der gleichwertigen erbrachten Leistungen zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Wie gesagt, die Klägerin hatte die Arbeiten in den einzelnen, abgerechneten Wohneinheiten ausreichend dargelegt. Daß sie diese Leistungen anders kalkuliert habe als durch Division der Pauschalsumme mit den zu leistenden reduzierten Wohneinheiten, war von der Beklagtenseite nicht behauptet worden. Die Folge hiervon war, daß der Vortrag der Auftragnehmerseite als ausreichend angesehen wurde.

IV. Ergebnis

Der VII. Senat schließt seine Ausführungen damit, daß gegen den Restwerklohn keine "weiteren materiell-rechtlich durchgreifenden Einwendungen" vorliegen würden, insbesondere auch kein substantiierter Vortrag zu Mängeln der Werkleistung. Er will damit nichts anderes sagen, als daß die Auftragnehmerseite zunächst einmal ihren Abrechnungspflichten nachgekommen ist. Etwas weiteres könne von ihr nur verlangt werden, wenn der Auftraggeber diesen Vortrag nachvollziehbar bestritten hätte. Wichtig in all diesen Entscheidungen war immer, daß der Vortrag desjenigen, der die Vergütung gefordert hat, so substantiiert war, daß die Gegenseite hierzu konkret Stellung nehmen konnte. Im vorliegenden Fall wurde dies vom BGH ausdrücklich bejaht. Da auch keine Mängel gerügt wurden, ging der VII. Zivilsenat sogar soweit, das Verfahren nicht zurückzuverweisen, sondern in der Sache selbst zugunsten der Auftragnehmerin zu entscheiden.

Nimmt man dieses Urteil und das zitierte vom 4. Juli 1996, dürfte sich die Abrechnungswelt für die Auftragnehmer wiederum etwas aufgeklärt haben. Zwar ist nicht zu vergessen, daß im vorliegenden Fall die Auftraggeberseite nicht alle Register gezogen hat. Insbesondere ist die Karte der Mängelrüge nicht gezogen worden. Gleichwohl wird das Urteil helfen, den Auftragnehmern die Angst der Abrechnung vor abgebrochenen Pauschalverträgen weiter zu nehmen.