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Abnutzung

LG Görlitz2 S 4/0009.08.2000WuM 2000, 570

BGB a. F. § 548; BGB n. F. § 538

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abnutzung; Teppichboden; Gebrauchsspuren; Endreinigung; Beweislast; übermäßige Abnutzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung der Mietsache nach Mietvertragsende trägt der Vermieter.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Bekl. gegen die Kl. aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages durch Rückgabe der Mietsache in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand. Eine übermäßige Abnutzung des Teppichbodens in den durch die Kl. vormals bewohnten Räumlichkeiten konnte nicht bewiesen werden. Die Abnutzung der Mietsache durch den gewöhnlichen Gebrauch fällt dem Vermieter zur Last, dieser findet auch Einfluß in die Kalkulation des Mietzinses (Palandt/Putzo, Kom. BGB, 59. Aufl. 2000, § 548, Rn. 1 BGB). Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, d. h. hier der Bekl. Dieser Nachweis ist dem Bekl. jedoch nicht gelungen.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Aus diesem Grunde war wegen der sich widersprechenden Zeugenaussagen eine Entscheidung nach der Beweislast zu treffen. Denn hier steht Aussage gegen Aussage. Der Bekl. ist als beweispflichtige Partei für die übermäßige Abnutzung bzw. Beschädigung des Vertragsgegenstandes beweisfällig geblieben.

Der Verpflichtung aus § 13 Ziffer 4 des Mietvertrages, Schönheitsreparatur durch Reinigung von Teppichböden, sind die Kl. nachgekommen. Insoweit genügte das Reinigen des Teppichbodens mit einem handelsüblichen Staubsauger. Hierzu konnte die Zeugin aussagen, daß sie gesehen hat, wie die Kl. den Fußboden mit einem Naßsauger gereinigt haben. Eine weitergehende Verpflichtung der Kl., den Teppich auf eigene Kosten von einer Fachfirma reinigen zu lassen, besteht, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht (LG Stuttgart, Urt. v. 3.5.1989, NJW-RR 1989, 1170). Damit sind die Kl. den ihnen auferlegten Verpflichtungen aus dem Mietvertrag hinreichend nachgekommen.