Abnutzung
BGB a. F. § 548; BGB n. F. § 538
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abnutzung; Teppichboden; Gebrauchsspuren; Endreinigung; Beweislast; übermäßige Abnutzung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung der Mietsache nach Mietvertragsende trägt der Vermieter.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Es besteht kein Schadensersatzanspruch des Bekl. gegen die Kl. aus positiver Forderungsverletzung des Mietvertrages durch Rückgabe der Mietsache in einem nicht ordnungsgemäßen Zustand. Eine übermäßige Abnutzung des Teppichbodens in den durch die Kl. vormals bewohnten Räumlichkeiten konnte nicht bewiesen werden. Die Abnutzung der Mietsache durch den gewöhnlichen Gebrauch fällt dem Vermieter zur Last, dieser findet auch Einfluß in die Kalkulation des Mietzinses (Palandt/Putzo, Kom. BGB, 59. Aufl. 2000, § 548, Rn. 1 BGB). Die Beweislast für die übermäßige Abnutzung des Mietgegenstandes trägt der Vermieter, d. h. hier der Bekl. Dieser Nachweis ist dem Bekl. jedoch nicht gelungen.
Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Aus diesem Grunde war wegen der sich widersprechenden Zeugenaussagen eine Entscheidung nach der Beweislast zu treffen. Denn hier steht Aussage gegen Aussage. Der Bekl. ist als beweispflichtige Partei für die übermäßige Abnutzung bzw. Beschädigung des Vertragsgegenstandes beweisfällig geblieben.
Der Verpflichtung aus § 13 Ziffer 4 des Mietvertrages, Schönheitsreparatur durch Reinigung von Teppichböden, sind die Kl. nachgekommen. Insoweit genügte das Reinigen des Teppichbodens mit einem handelsüblichen Staubsauger. Hierzu konnte die Zeugin aussagen, daß sie gesehen hat, wie die Kl. den Fußboden mit einem Naßsauger gereinigt haben. Eine weitergehende Verpflichtung der Kl., den Teppich auf eigene Kosten von einer Fachfirma reinigen zu lassen, besteht, wie das Amtsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, nicht (LG Stuttgart, Urt. v. 3.5.1989, NJW-RR 1989, 1170). Damit sind die Kl. den ihnen auferlegten Verpflichtungen aus dem Mietvertrag hinreichend nachgekommen.