Abnahme, Bestreiten des Mangels nach -
ZPO § 138
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Anforderungen an das Bestreiten eines Mangels nach Abnahme.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wollte im Juni 1994 in B. ein weiteres Fast-Food-Restaurant eröffnen. Die Renovierung des hierfür vorgesehenen Gebäudes wurde von einer Architektengemeinschaft, deren Nachfolger der Bekl. zu 2 ist, geplant. Die Bekl. zu 1 wurde unter anderem mit der Erstellung des Fußbodens beauftragt. Die Geltung der VOB/B war vereinbart. Der ursprünglich vorgesehene Fußbodenaufbau konnte nicht verwirklicht werden, da die Mindestraumhöhe nicht hätte eingehalten werden können. Der Architekt und der Projektleiter der Kl. kamen daher überein, den Fußboden um 3 bis 4 cm geringer auszubilden. Er entsprach damit nicht mehr den DIN-Vorschriften. Ferner war vorgesehen, in der Küche die erforderlichen Rohrleitungen auf dem Rohbetonfußboden zu verlegen. Die Bekl. zu 1 erhob mit Schreiben vom 31. März 1994 vergeblich Bedenken gegen diese Planung. Sie führte die Arbeiten schließlich durch. Die Abnahme erfolgte am 1. Juni 1994.
In der Folgezeit traten erhebliche Mängel auf. In einem selbständigen Beweisverfahren, das die Kl. gegen die Bekl. zu 1 führte, stellte der Sachverständige fest, daß im Fußboden der gesamte Dämmstoff erheblich mit Wasser vollgesogen und auch der Estrich feucht war. Er führte dies auf Planungs- und Ausführungsfehler zurück und schlug eine Neuherstellung des Fußbodens vor. Dieser Empfehlung kam die Kl. nach.
Die Kl. verlangt von den Bekl. in unterschiedlichen Anteilen die Kosten der Sanierung einschließlich des ihr durch die erforderliche Schließung des Restaurants entstandenen Schadens. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr bezüglich beider Bekl. teilweise stattgegeben; es hat die Bekl. zu 1 verurteilt, an die Kl. 66.879,09 DM zuzüglich Zinsen zu zahlen. Beide Bekl. haben Revision eingelegt. Der Senat hat nur diejenige der Bekl. zu 1 (im folgenden: Bekl.) angenommen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
II. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Bekl. hinsichtlich des Fußbodenaufbaus durch ihr Schreiben vom 31. März 1994 gemäß § 13 Nr. 3 VOB/B i. V. m. § 4 Nr. 3 VOB/B von der Gewährleistung frei ist. Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
III. 1. Das Berufungsgericht führt aus, die Bekl. habe den Schaden unter anderem dadurch verursacht, daß der untere Flansch eines Wassereinlaufs direkt auf der Rohdecke aufgelegen habe und eine Abdichtung, die normalerweise auf den Flansch geführt werde, nicht vorhanden gewesen sei. Die Bekl. habe zwar eine mangelhafte Ausführung bestritten. Ihre vage Einlassung ergehe sich aber lediglich in Vermutungen und könne nicht als ausreichend angesehen werden.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an ein Bestreiten des Mangels nach Abnahme verkannt.
Die Bekl. hat vorgetragen (Schriftsätze vom 31. Juli 1997 und vom 22. Dezember 1998), sie habe eine Abdichtung auf dem Flansch angebracht. Die Kl. habe jedoch nach der Abnahme den Ablauf verlegt und dabei die Abdichtung verändert. Ein weiterreichender Vortrag kann von der Bekl. Auftragnehmerin nicht verlangt werden. Es wäre Sache der Kl. gewesen darzutun, daß der Vortrag der Bekl. nicht zutrifft. Nach der Abnahme des Werks ist sie für das Vorliegen eines Mangels darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 24. Oktober 1996 - VII ZR 98/94, BauR 1997, 129 = ZfBR 1997, 75).
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht sieht einen für die Feuchtigkeit ursächlichen Mangel auch darin, daß bei einem Bodeneinlauf Wasser in den Kellerbereich eingedrungen ist. Feststellungen, die die Kausalität belegen, fehlen. Aus der unstreitigen Tatsache, daß Wasser in den Keller gelangen konnte, folgt noch nicht, daß dies auf einer Fehlleistung der Bekl. beruht und daß hierdurch eine Ursache für die Feuchtigkeit im Fußboden gesetzt wurde. Derartiges ergibt sich auch nicht aus dem Gutachten des Sachverständigen G.
2. Weiter lastet das Berufungsgericht der Bekl. an, daß im Bereich des geöffneten Fußbodens bei der Spüle keine Abdichtung entsprechend DIN 18195 Teil 5 vorhanden gewesen sei. Daraus allein ergibt sich jedoch noch keine Gewährleistungspflicht der Bekl..
Es ist unstreitig, daß der erstellte Fußboden nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprach. Insoweit hält das Berufungsgericht die Bekl. jedoch für entlastet.
Möglicherweise sieht das Berufungsgericht den Mangel darin, daß die von der Bekl. auf dem Rohbeton verlegten Bitumenschweißbahnen nicht Abschnitt 7.3.2 der DIN 18195 Teil 5 entsprochen haben (vgl. Gutachten des Sachverständigen G. S. 24). Dies kann aber nicht kausal für die Nässe in den darüberliegenden Schichten des Fußbodens gewesen sein.
3. Sollte das Berufungsgericht erneut eine Haftung der Bekl. bejahen, wird es berücksichtigen müssen, daß die Bekl. nicht Generalunternehmerin war und Installationsarbeiten nicht schuldete.
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