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Abmahnung

LG Köln1 S 348/8914.12.1989WuM 1990, 154

BGB § 564 b

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abmahnung; ordentliche Kündigung; Vertragsverletzung

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer schuldhaften, nicht unerheblichen Vertragsverletzung des Mieters setzt keine schriftliche und qualifizierte Abmahnung voraus.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das AG hat die Bekl. zu Recht zur Räumung nach § 556 Abs. 1 BGB verurteilt.

Dabei kann dahinstehen, ob dem Kl. ein Recht zur fristlosen Kündigung nach § 554 a BGB zusteht. Die Kündigung v. 23.3.1989, die ausdrücklich hilfsweise auch als ordentliche Kündigung zum 30.6.1989 erklärt worden ist, ist jedenfalls als Kündigung nach § 564 b Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB gerechtfertigt.

Die Kündigung ist schriftlich erfolgt (§ 564 a Abs. 1 BGB). In dem Kündigungsschreiben v. 23.3.1989 ist auch im einzelnen dargelegt, daß die Kündigung u. a. auf ständige unpünktliche Zahlung gestützt wird (§ 564 b Abs. 3 BGB).

Ein Mietverhältnis über Wohnraum kann der Vermieter nach § 564 b Abs. 1. 2 Nr. 1 BGB kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Als ein berechtigtes Interesse ist es anzusehen, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt. Als eine nicht unerhebliche schuldhafte Verletzung der Mieterpflichten ist vorliegend anzusehen, daß die Bekl. trotz erfolgter mündlicher Abmahnung mehrfach die Miete unpünktlich gezahlt haben (...).

Den Bekl. kann auch nicht darin beigepflichtet werden, eine Abmahnung müsse schriftlich erfolgen, zumindest aber auf die drohende Kündigung hinweisen. Das Erfordernis einer schriftlichen Abmahnung läßt sich aus dem Gesetz nicht herleiten. Ob eine sog. qualifizierte Abmahnung in der Regel für eine fristlose Kündigung nach § 554 a BGB erforderlich ist, kann dahinstehen. Jedenfalls für eine Kündigung nach § 564 b Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB, die lediglich eine schuldhafte, nicht unerhebliche Vertragsverletzung des Mieters verlangt, kann dieser Grundsatz nicht aufgestellt werden, zumal nicht einmal eine Abmahnung nach § 553 BGB, die einer fristlosen Kündigung wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache vorauszugehen hat, den Hinweis auf die drohende Kündigung enthalten muß (vgl. Sternel, Mietrecht, 3. Aufl. 1988, IV 394).