Ablösebetrag für Grundstücksbelastungen
VwVfG § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur nachträglichen Erhöhung eines Ablösebetrages gemäß § 18 Abs. 2 VermG (hier bejaht).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wenden sich gegen die nachträgliche Erhöhung eines Ablösebetrages. (...)
Unter dem 21.1.1985 wurden u. a. folgende Eintragungen in der Dritten Abteilung des Grundbuches gelöscht:
lfd. Nr. 2: Aufbaugrundschuld vom 30. Oktober 1964 über 35.000 MDN,
lfd. Nr. 3: Aufbaugrundschuld vom 7. September 1965 über 8.000 MDN, lfd. Nr. 4: Aufbaugrundschuld vom 19. November 1975 über 1.270 M, lfd. Nr. 5: Aufbauhypothek vom 24. August 1977 über 4.000 M,
lfd. Nr. 6: Aufbauhypothek vom 23. November 1978 über 7.100 M.
Mit Bescheid vom 14. August 1995 erließ der Landrat des Landkreises ... einen "Änderungsbescheid" des Inhaltes, daß der bereits festgesetzte Ablösebetrag um 20.732,98 DM erhöht und auf insgesamt 26.139,98 DM festgesetzt wurde. Der ursprünglich festgesetzte Ablösebetrag sei unrichtig, denn eine Kürzung von Aufbauhypotheken bzw. Aufbaugrundschulden habe nicht erfolgen dürfen, weil § 18 Abs. 2 VermG sich nur auf die von einem staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte beziehe, eine staatliche Verwaltung habe es aber im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die gleichwohl erfolgte Rückrechnung sei daher rechtswidrig gewesen, ein rechtswidriger Verwaltungsakt könne gemäß § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V), auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, zurückgenommen bzw. abgeändert werden. (...)
Die Kl. hat (für die Erbengemeinschaft nach ...) am 11. Januar 1999 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Vorschrift des § 18 Abs. 2 VermG finde Anwendung, da das Grundstück vom VEB Gebäudewirtschaft verwaltet worden sei. Hierbei handele es sich um eine staatliche Institution; ohne Einfluß sei, daß die Verwaltung als Abwesenheitspflegschaft nach zivilrechtlichen Vorschriften erfolgt sei. Letztlich sei entscheidend, daß die Betroffenen auf die Entscheidung über die rechtliche Gestaltung der Verwaltung keinen Einfluß habe nehmen können. Demgemäß sei der Ursprungsbescheid rechtmäßig. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage erweist sich als unbegründet; der angefochtene Bescheid des Landrates des Landkreises ... vom 14. August 1995 und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes zur Regelung of-fener Vermögensfragen Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1998 sind rechtmäßig und verletzen daher die Kl. nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, so daß die Vor-aussetzungen für die begehrte gerichtliche Aufhebung nicht vorliegen.
Der Bescheid des Funktionsvorgängers des Bekl. vom 13. September 1993 war teilweise rechtswidrig (im folgenden unter 1.), weshalb eine teilweise Rücknahme erfolgen konnte (2.); die insoweit erfolgten Ermessensentscheidungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (3.). (...)
Der im Bescheid vom 13. September 1993 in Höhe von 5.407 DM festgesetzte Ablösebetrag war rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt. Wie sich aus der Begründung des Bescheides ergibt, war die Aufbaugrundschuld Folium 3 mit null Mark in Ansatz gebracht worden. Die Abschlagsermittlung dieser und der weiteren Aufbaugrundschulden wie auch der Aufbauhypotheken gemäß Folia 2 und 4 bis 6 wurde nach § 18 Abs. 2 Satz 1 VermG vorgenommen, wonach Aufbauhypotheken und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten, die durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, in näher spezifizierter Weise zu berücksichtigen sind. Voraussetzung für die Ermittlung entsprechender Abschläge ist nach der gesetzlichen Regelung demzufolge, daß es um die Aufnahme von Krediten und Belastungen für das Hausgrundstück "durch den staatlichen Verwalter" geht. Hiervon kann hinsichtlich der hier interessierenden Aufbaugrundschulden über 35.000 MDN vom 30.10.1964, über 8.000 MDN von 7.9.1965 und über 1.270 M vom 19.11.1975, sowie der Aufbauhypotheken über 4.000 M vom 24.8.1977 und über 7.100 M vom 23.11.1978, jeweils zugunsten der Kreissparkasse lfd. Nr. 2 bis 6 in Abteilung 3 des Grundbuches, nicht ausgegangen werden. Zwar ist nach den vorliegenden Akten nicht klar, auf welcher Grundlage und ab wann der VEB Gebäudewirtschaft mit der Verwaltung des fraglichen Grundstückes befaßt war; auch der vom Bekl. bzw. der Widerspruchsbehörde angesprochene "Abwesenheitspflegevertrag vom 24. August 1978" ist dem Gericht nicht bekannt. Die gesetzliche Konzeption, die den Ansatz von Abschlägen nach § 1 Abs. 2 VermG als Ausnahme des in Absatz 1 und 3 dargelegten Grundsatzes der vollen Anrechnung der abgelösten Rechte ermöglicht, erfordert indes den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzung "staatlicher Verwaltung", wie sie in § 1 Abs. 4 VermG legaldefiniert ist. Nicht hingegen reicht es aus, wie die Kl. meinen, daß eine Möglichkeit nicht bestanden habe, auf die Gestaltung der Verwaltung Einfluß zu nehmen. Nur in den Fällen einer Eintragung des Grundpfandrechts aufgrund staatlicher Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. VermG (nach den dort genannten Fallgruppen) kommt eine Anwendung des § 18 Abs. 2 VermG in Betracht; beruht hingegen die Eintragung auf einer von der staatlichen Verwaltung unabhängigen staatlichen Anordnung nach Maßgabe anderer Vorschriften, die sich auch gegen Bürger der DDR richteten, fehlt ihr der Bezug zu einer vermögensrechtlichen Schädigung (so BVerwG, Beschl. vom 5. Januar 1999 - 8 B 206.98 -, VIZ 2000, 353 = ZOV 1999, 442).
Die Anordnung einer staatlichen Verwaltung war in das Grundbuch (Abt. 2) einzutragen; ausweislich des vom Bekl.
nvertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Grundbuchauszuges betr. Abt. 2 enthält dieses einen solchen Eintrag nicht. Aber auch ein Nachweis anderer Art einer staatlichen Verwaltung im Sinne von § 1 Abs. 4 VermG findet sich in den Akten nicht; auch die Kl. haben insoweit nichts vortragen können. Demgemäß wurde hinsichtlich der bezeichneten Aufbaugrundschulden/-hypotheken zu Unrecht bei der Festsetzung des ursprünglichen Ablösebetrages ein Abschlag berücksichtigt; der Festsetzungsbescheid war insoweit teilweise rechtswidrig. Der nunmehr ermittelte Ablösebetrag ist in seiner Höhe zutreffend. Zu Recht wurden sämtliche Aufbaugrundschulden/-hypotheken auf das rückübertragene Hausgrundstück bezogen. Beide Sicherungsformen waren lediglich für Baumaßnahmen zulässig, §§ 456 f. ZGB. Hinzu kommt vorliegend, daß der Hausacker nach der 1983 erfolgten Inanspruchnahme allein noch zum Bestand des Grundbuchblattes ... gehörte - und zwar unbelastet. Eine Anrechnung der Entschädigung (in Höhe von 4.300 M) für das übernommene Wohngrundstück als Tilgung scheidet bereits deshalb aus, weil bei der Rückgabe dieses Grundstückes der (Ent-) Schädigungstatbestand entfällt. Eine weitergehende Tilgung (etwa durch Mietzinszahlungen) ist nicht nachgewiesen, § 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 4 VermG. 2. Die Möglichkeit einer Rücknahme bzw. nachträglichen Änderung ei-nes rechtswidrigen Verwaltungsaktes beurteilt sich im vorliegenden Verfahren nach den Regelungen in § 48 VwVfG M-V. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes neben den §§ 35 ff. des Vermögensgesetzes Anwendung finden (vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 20. Dezember 1999 - 7 C 42.98 -, NJW 2000, 1512 = ZOV 2000, 256). Ob in einer Heranziehung zu einem konkreten Ablösebetrag nicht nur eine entsprechende Belastung, sondern auch eine Begünstigung dergestalt zu erblicken ist, daß ein darüber hinausgehender Betrag nicht gefordert wird, kann im vorliegenden Verfahren mangels Entscheidungserheblichkeit offenbleiben. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht geklärt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 1999 - 8 B 61.99 -, NVwZ 1999, 1218, 1219 = ZOV 1999, 445). Auch wenn im Abgabenrecht geklärt sein dürfte, daß eine Heranziehung zu einer Abgabe in bestimmter Höhe nicht gleichzeitig einen begünstigenden Verwaltungsakt insoweit darstellt, als eine höhere Abgabe nicht gefordert wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. April 1983 - 8 C 170.81 -, BVerwGE 67, 129, 134), beurteilt die Kammer diese Rechtsfrage für die vorliegende vermögensrechtliche Konstellation als offen. Wollte man die ursprüngliche Festsetzung des Ablösebetrages lediglich als belastenden Verwaltungsakt qualifizieren, waren nach der Gesetzeskonzeption der Regelungen in § 48 VwVfG M-V finanzielle Vertrauensgesichtspunkte für die Frage einer Rücknahme ohne Bedeutung. In einem solchen Fall wäre vielmehr in einem gesonderten Verwaltungsverfahren auf entsprechenden Antrag gemäß § 48 Abs. 3 VwVfG M-V der Vermögensnachteil auszugleichen, den der Betroffene dadurch erleidet, daß er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat (vgl. insoweit BVerwG, Beschl. v. 19. Mai 1999, a.a.O.). Will man - zugunsten der Kl. - vom Vorliegen eines (auch) begünstigenden Verwaltungsaktes ausgehen, darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V der Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Insoweit ist zu differenzieren, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt eine einmalige
Beschl. v. 19. Mai 1999, a.a.O.). Will man - zugunsten der Kl. - vom Vorliegen eines (auch) begünstigenden Verwaltungsaktes ausgehen, darf gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG M-V der Verwaltungsakt nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Insoweit ist zu differenzieren, ob der rechtswidrige Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist oder nicht; für den erstgenannten Fall ist § 48 Abs. 2 VwVfG M-V einschlägig. Zur Anwendbarkeit dieser Normen tendiert die Kammer; ähnlich wie in Fällen eines Verzichtes der Behörde auf Geldleistungen fordert der Grundgedanke des Absatzes 2 eine erweiternde Auslegung. Denn anders als in den von Absatz 3 erfaßten Fällen, in denen es etwa um die Rücknahme von Erlaubnissen/Genehmigungen geht, und demnach eine "Aufrechnung" mit dem Vertrauensschaden nicht erfolgen kann, erscheint in Fällen wie dem vorliegenden eine Verrechnung möglich. Sowohl in Absatz 2 als auch in Absatz 3 des § 48 VwVfG M-V geht es um die Beseitigungen der Rechtswirkungen eines Verwaltungsaktes, allerdings auf unterschiedlichen Wegen. In den Fällen des Absatzes 2 kann "ein vereinfachtes Aufrechnungsverfahren" stattfinden - so die Begründung zu § 37 Musterentwurf -, in den Fällen des Absatzes 3 ist dies wegen der Natur der hier angesprochenen Verwaltungsakte nicht möglich (vgl. insoweit auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 5. Aufl., § 48 Rn. 196, 182, 123).
Kommt man - auch insoweit zugunsten der Kl. - zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 2 VwVfG M-V, darf der rechtswidrige Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. In Satz 3 dieser Norm formuliert der Gesetzgeber Fälle, in denen eine Geltendmachung von Vertrauensschutz ausgeschlossen ist; Anhaltspunkte dafür, daß hiernach ein Vertrauensschutz ausgeschlossen wäre, sind nicht ersichtlich. Nach Satz 2 des Absatzes 2 ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Unter diesen Voraussetzungen ist der Bekl. zu einer Ermessensentscheidung aufgerufen, die gerichtlich nach den Vorgaben des § 114 VwGO zu überprüfen ist. Abzustellen ist angesichts der erhobenen Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - zumal die Behörde ihr Ermessen nur hinsichtlich der Umstände und Gesichtspunkte ausüben konnte, die ihr zum Zeitpunkt ihrer letzten Befassung bekannt waren (oder hätten bekannt sei müssen/können). 3. Hinsichtlich der Ermittlungen der in die Ermessensentscheidung einzustellenden Umstände war es zwar rechtsfehlerhaft, den Änderungsbescheid am 14. August 1995 zu erlassen, ohne zuvor eine Anhörung gemäß § 28 VwVfG M-V durchzuführen. Allerdings bleibt dieser Verfahrensfehler folgenlos, da gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG M-V eine Heilung des Verfahrensfehlers erfolgt ist. Denn durch die im Widerspruchsverfahren ermöglichte - und durchgeführte - Begründung des Widerspruches (gemäß Schriftsatz vom 11. September 1995) wurde die erforderliche Anhörung nachgeholt. Obwohl die Widerspruchsbegründung lediglich die Wiedergabe von Rechtsauffassungen enthält, nicht aber auf Sachverhalte des Einzelfalles hinweist, auf die bei der konkreten Ermessensausübung durch den Wi-derspruchsausschuß hätte abgestellt werden müssen, wie etwa die Darle-gung von beachtlichen Vermögensdispositionen i. S. d. gesetzlichen Norm, ist die vom Widerspruchsausschuß getroffene Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Denn den durchaus gewichtigen finanziellen Interessen der öffentlichen Hand auf Wiederherstellung eines rechtmäßigen Rechtszustandes und der Stärkung der finanziellen Ausstattung des Entschädigungsfonds standen auf Klägerseite entsprechende finanzielle Gesichtspunkte nicht (erkennbar) entgegen. Angesichts der Widerspruchsbegründung, die sich zur Frage der Nachprüfbarkeit der durchgeführten Maßnahmen und zur Tilgungsberechnung verhielt, bestand kein Anhalt dafür, daß vorliegend das Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsaktes besonders schutzwürdig war oder daß unzumutbare Nachteile oder ein im Vertrauen auf den Bestand des Verwaltungsaktes erlittener Vermögensnachteil vorlagen. Damit sind Ermessensfehler nicht gegeben; der Ausgangsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 VwGO) ist insoweit nicht zu beanstanden.
Schließlich ist der Bescheid vom 14. August 1995 auch rechtzeitig i. S. d. § 48 Abs. 4 VwVfG M-V ergangen. (wird ausgeführt)