Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts durch Ewerber
VermG § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 1 a, § 7 a Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 18 Abs. 1, Abs. 2 Satz 6, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 7, § 18 b Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5; EntschG § 3 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und Abs. 3; VwGO § 65 Abs. 1 und 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ablösebetrag bei Übernahme des Grundpfandrechts durch Ewerber; Beiladung des Entschädigungsfonds oder der Bundesrepublik Deutschland
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Zu einem Rechtsstreit über die Festsetzung eines Ablösebetrages nach § 18 Abs. 1 VermG müssen weder der Entschädigungsfonds noch die Bundesrepublik Deutschland als dessen Trägerin beigeladen werden.
2. Der nach § 1 Abs. 6 VermG Berechtigte muß für ein bei Überführung des zu restituierenden Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes Grundpfandrecht auch dann einen Ablösebetrag nach § 18 Abs. 1 VermG leisten, wenn die Belastung bei dem den Schädigungstatbestand begründenden Zwangsverkauf vom Erwerber unter Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen worden war.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
I. Die Kl. wenden sich gegen die Höhe eines ihnen mit der Rückübertragung eines Grundstücks auferlegten Ablösebetrages.
Der Rechtsvorgänger der Kl. verkaufte das betroffene Grundstück im Jahre 1940. Der Erwerber übernahm die auf dem Grundstück lastenden Hypotheken Nr. 61 in Höhe von 180.000 GM sowie Nr. 62 in Höhe von 20.000 RM unter Anrechnung auf den Kaufpreis. Die Hypothek Nr. 62 wurde nach der Eintragung des neuen Eigentümers gelöscht.
Die Erben des Erwerbers verzichteten im Jahre 1982 auf das Eigentum an dem Grundstück, das geteilt und in Volkseigentum überführt wurde. Dabei wurde die noch eingetragene Hypothek Nr. 61 aus Mitteln des Staatshaushalts der DDR abgelöst und das Forderungskonto gelöscht. Im Jahre 1983 wurde auch die Hypothek im Grundbuch gelöscht. Im Jahre 1999 übertrug das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eines der Teilgrundstücke nach § 3 Abs. 1 i. V. m § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes - VermG - an die Kl. zurück und stellte hinsichtlich des zweiten, inzwischen investiv veräußerten Teilgrundstückes deren Berechtigung fest. Dabei setzte es unter anderem einen von den Kl. zu zahlenden Ablösebetrag in Höhe von 91.057,18 DM zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Entschädigungsfonds) fest. Zur Begründung dieser Festsetzung berief es sich auf § 18 VermG und verwies darauf, daß das Recht Nr. 61 mit seinem im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgerechneten Nennwert zu berücksichtigen sei, weil es vor dem Eigentumsverlust bestellt worden sei und eine Verpflichtung des Berechtigten ohne diskriminierenden oder sonst benachteiligenden Charakter sichere. Da die betroffene Forderung noch mit 175.827,59 M valutiert habe, entfalle auf diese Hypothek ein Ablösebetrag von 87.913,80 DM.
Dagegen haben die Kl. Klage erhoben und die Aufhebung des Bescheides beantragt, soweit ein 3.143,38 DM übersteigender Ablösebetrag festgesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit seiner Revision verfolgt der Bekl. seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Vertreter des Bundesinteresses, der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ebenfalls für zutreffend hält, übermittelt die Rechtsauffassungen des Bundesjustizministeriums und des Bundesfinanzministeriums. Das Bundesjustizministerium unterstützt den Standpunkt des Bekl. Demgegenüber folgt das Bundesfinanzministerium der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts.