Ablösebetrag
HypAblVO § 3 Abs. 3 Satz 1; VermG § 18 Abs. 1 und 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ablösebetrag; Grundpfandrechte; Tilgungsleistungen; Vorteilsausgleich
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die Art und Weise der tatsächlichen Verwendung des gesicherten Darlehnsbetrages ist für die Berechnung des Ablösebetrages ohne Bedeutung.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Der Kl. wendet sich gegen die Festsetzung eines Ablösebetrages, welcher im Rahmen der an ihn erfolgten Rückübertragung des Eigentums an dem Grundstück festgesetzt wurde.
Seit dem 27.4.1937 war F. H. R., der Rechtsvorgänger des Kl. zufolge Auflassung als Eigentümer eingetragen. Gemäß Grundbucheintragung vom 21.9.1937 wurde auf dem Flurstück Nr. 6 ein Einfamilienhaus errichtet; bei dem Flurstück Nr. 2 b handelte es sich um Gartenland. Im Zusammenhang mit der Veräußerung von Teilflächen beider Flurstücke im Jahre 1950 erhielt die im Eigentum von F. H. R. verbliebene Teilfläche des Flurstücks Nr. 6 die neue Nr. 2, die verbliebene Teilfläche des Flurstücks Nr. 2 b die neue Nr. 2 p. F. H. R. verließ die DDR am 1.4.1950 "ohne Beachtung der polizeilichen Meldevorschriften", woraufhin das Grundstück gemäß § 1 der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17.7.1952 in Volkseigentum überging und der Rat der Gemeinde W. gemäß Rechtsträgernachweis vom 24.7.1953 mit Wirkung vom 1.1.1953 zum Rechtsträger bestellt wurde. Dies wurde am 18.8.1953 im Grundbuch eingetragen.
Im Zeitpunkt des Übergangs des Grundstücks in Volkseigentum waren in Abteilung III des Grundbuchs Belastungen eingetragen.
Im Jahr 1990 meldeten der Kl. und seine Schwester vermögensrechtliche Ansprüche auf das Grundstück an. Während der Bekl. im Bescheid vom 3.2.1994 die Rückübertragung des Flurstücks Nr. 2 ablehnte, übertrug er das Eigentum an dem Flurstück Nr. 2 p in einem weiteren Bescheid vom 3.2.1994 auf den Kl. und seine Schwester in ungeteilter Erbengemeinschaft und setzte den zum Ausgleich der untergegangenen Grundstücksbelastungen zu hinterlegenden Ablösebetrag auf 3.603,40 DM zugunsten des Entschädigungsfonds fest. Insoweit erhob der Kl. am 22.2.1994 Widerspruch, woraufhin der Bekl. in einem "Abhilfebescheid" vom 28.9.1994 den Ablösebetrag in gleicher Höhe zugunsten der Beigeladenen festsetzte. Auch hiergegen erhob der Kl. Widerspruch mit der Begründung, daß jedenfalls eine verhältnismäßige Aufteilung des Ablösebetrages erfolgen müsse, da lediglich eines der beiden Flurstücke zurückübertragen worden sei.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage hat keinen Erfolg.
Der Kl. kann nicht verlangen, daß ein Ablösebetrag für das bei Übergang des Grundstücks B.-Str. 24 in Volkseigentum untergegangene Recht lfd. Nr. 3 nicht festgesetzt wird. Vielmehr haben die angefochtenen Bescheide des Bekl. den zu hinterlegenden Ablösebetrag zutreffend auf 1.926,32 DM festgesetzt. Die Bescheide sind daher rechtmäßig und verletzen den Kl. nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 VermG hat der Berechtigte bei der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken, die - wie hier - nicht nach § 6 VermG erfolgt, für die bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Rechte einen in dem Bescheid über die Rückübertragung festzusetzenden Ablösebetrag zu hinterlegen. Dieser berechnet sich für das streitbefangene Recht Ifd. Nr. 3 nach § 18 Abs. 3 VermG. Danach ist vom Nennbetrag des Rechts auszugehen, von dem die unstreitig auf das Recht bzw. die durch das Recht gesicherte Forderung erbrachten Tilgungsleistungen abgezogen werden können. Dies ist hier geschehen. Die angefochtenen Bescheide haben der Berechnung des Ablösebetrages den von der Stadtsparkasse D. zum 30.6.1952 errechneten Restkapitalstand der Hypothekenforderung in Höhe von 7.206,80 M zugrunde gelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren gemäß der Abrechnung des Grundstücksverwalters U. zum 31.12.1952 die vierteljährlich fälligen Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 123,75 M gezahlt worden. Der Betrag der Restforderung entspricht, worauf die Beigeladene zutreffend hingewiesen hat, dem im Tilgungsplan der S. B. als damaliger Hypothekengläubigerin vom 9.5.1942 in Ansatz gebrachten Kapitalrest für 1951 (7.290,32 M) abzüglich der im Jahr 1952 erbrachten hälftigen Tilgungsleistungen (166,93 M: 2 = 83,47 M). Für weitere Tilgungsleistungen ist weder nach Aktenlage etwas ersichtlich noch hat der Kl. diesbezüglich greifbare Tatsachen vorgetragen. Die verhältnismäßige Kürzung des (umgerechneten) Ablösebetrages auf 1.926,32 DM entsprechend den Flächenanteilen des zurückübertragenen Grundstücks Flurstück Nr. 2 p und des Grundstücks Flurstück Nr. 2, dessen Rückübertragung abgelehnt wurde, am gesamten Grundstück, hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV. Danach sind die Einzelbeträge auf Antrag des Berechtigten angemessen zu kürzen, wenn die volle Berücksichtigung unbillig erscheint. Dies ist nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere der Fall, wenn nur ein Teil des früher belasteten Grundstücks zurückübertragen wird oder nicht alle früher mit einem Gesamtrecht belasteten Grundstücke zurückübertragen werden und die Abweichung nicht nur geringfügig ist. So liegt der Fall hier: Die (bestandskräftige) Rückübertragung des Grundstücks Flurstück Nr. 2 p bei Ablehnung der Rückübertragung des Grundstücks Flurstück Nr. 2 zieht zwangsläufig die Zergliederung des ursprünglich einheitlichen aus den beiden Flurstücken bestehenden Buchgrundstücks in zwei rechtlich selbständige Grundstücke nach sich (vgl. zur Zulässigkeit unterschiedlicher Rückübertragungsentscheidungen für Flächen eines Grundstücks im grundbuchrechtlichen Sinn: BVerwG, Beschl. v. 22.9.1997, VIZ 1998, 35 = ZOV 1997, 443; Urt. v. 20.3.1997, VIZ 1997, 412 = ZOV 1997, 277). Soweit die angefochtenen Bescheide deshalb den Ablösebetrag entsprechend dem Flächenanteil des zurückgegebenen Grundstücks am ursprünglichen Buchgrundstück herabgesetzt haben, halten sie sich im Rahmen des durch den in § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV mit dem Begriff "unbillig" eingeräumten
OV 1997, 443; Urt. v. 20.3.1997, VIZ 1997, 412 = ZOV 1997, 277). Soweit die angefochtenen Bescheide deshalb den Ablösebetrag entsprechend dem Flächenanteil des zurückgegebenen Grundstücks am ursprünglichen Buchgrundstück herabgesetzt haben, halten sie sich im Rahmen des durch den in § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV mit dem Begriff "unbillig" eingeräumten Wertungsspielraums. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des Kl. nicht daraus, daß das Darlehen, dessen Sicherung die Hypothek Ifd. Nr. 3 diente, zum Bau des auf dem nicht zurückübertragenen Grundstück Flurstück Nr. 2 errichteten Einfamilienhauses verwendet wurde. Weder § 18 Abs. 3 VermG noch § 3 Abs. 3 HypAblV lassen es nach Wortlaut wie nach Sinn und Zweck zu, bei der Höhe des Ablösebetrages die Verwendung des Darlehensbetrags, dessen Rückzahlung dinglich gesichert wurde und da-mit die Gründe der Bestellung des Grundpfandrechtes zu berücksichtigen. Maßgeblich ist, daß das aus den beiden Flurstücken bestehende Grundstück im Rechtssinne beim Übergang in Volkseigentum insgesamt mit dem Grundpfandrecht belastet war. Deshalb steht einer Kürzung des Ablösebetrages, wie sie der Bekl. vorgenommen hat, auch nicht entgegen, daß sich das Darlehen (infolge des Hausbaus) werterhöhend allein auf das nicht zurückübertragene Grundstück, nicht jedoch auf das zurückgegebene Grundstück, das bis heute unbebaut ist und als Garten des Hausgrundstücks genutzt wird, ausgewirkt hat. Ob der Gegenwert eines Grundpfandrechtes bei der Rückgabe des Grundstücks noch vorhanden ist, hat jedenfalls bei Grundpfandrechten i. S. v. § 18 Abs. 1 und 3 VermG - und um ein solches handelt es sich bei dem Recht Ifd. Nr. 3 - außer Be-tracht zu bleiben. Diese sind generell mit dem Nennbetrag des früheren Rechts (ggf. abzüglich nachgewiesener Tilgungsleistungen) anzusetzen. Lediglich Aufbaugrundrechte und vergleichbare Grundpfandrechte zur Sicherung von Baukrediten sind dann, wenn sie durch den staatlichen Verwalter bestellt wurden, gemäß § 18 Abs. 2 VermG nur mit Abschlägen oder gar nicht zu berücksichtigen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß der Berechtigte oder sein Rechtsnachfolger für die ihm durch den staatlichen Verwalter aufgedrängten Grundpfandrechte nur unter der Voraussetzung einstehen soll, daß sich die durch sie gesi-cherten Aufwendungen heute noch wertsteigernd oder werterhaltend auf das zurückübertragene Grundstück auswirken. Anderenfalls werden die vom staatlichen Verwalter bestellten Grundpfandrechte ihrerseits als wieder gutzumachende Schädigung angesehen, weil sie auf die Schädigungsmaßnahme der Anordnung der staatlichen Verwaltung zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996, VIZ 1996, 216 = ZOV 1996, 216). Demgegenüber werden die Regelungen in § 18 Abs. 1 und 3 VermG, die alle übrigen, insbesondere die vom Eigentümer bestellten Grundpfandrechte betreffen, von dem wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz des Vorteilsausgleichs getragen, wonach der Geschädigte nicht mehr zurückerhalten darf als ihm entzogen wurde. Die anläßlich der Schädigung durch Übergang in Volkseigentum untergegangenen dinglichen Belastungen, die der Eigentümer selbst veranlaßt hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit heute noch einstehen müßten, leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1998, VIZ 1998, 628, 629 = ZOV 1998, 445). Dieser Gedanke findet sich in § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV wieder. Wie insbesondere die in Satz 2 der Vorschrift aufgezählten Regelbeispiele
nlaßt hat und für die er oder sein Rechtsnachfolger somit heute noch einstehen müßten, leben deshalb in Gestalt von Ablösebeträgen wieder auf (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.7.1998, VIZ 1998, 628, 629 = ZOV 1998, 445). Dieser Gedanke findet sich in § 3 Abs. 3 Satz 1 HypAblV wieder. Wie insbesondere die in Satz 2 der Vorschrift aufgezählten Regelbeispiele nahelegen, soll der Berechtigte bei der Rückübertragung weder besser noch schlechter gestellt wer-den, sondern grundsätzlich so, als wenn er nicht enteignet worden wäre (vgl. Flotho in: Rechtshandbuch Vermögen und Investitionen in der ehe-maligen DDR, Rn. 17 zu § 3 Hypothekenablöseverordnung). Anknüpfungspunkt der Kürzung ist, kommt es nur zu einer teilweisen Rückübertragung von Grundstücken, das Verhältnis zwischen zurückübertragenem Grundstück und dem ehemals gesamten belasteten Grundstück. Vor diesem Hintergrund begegnet es vorliegend keinen rechtlichen Bedenken und ist nicht unbillig, wenn der Bekl. die anteilige Herabsetzung des nach § 18 Abs. 1 und 3 VermG ermittelten Ablösebetrages allein nach dem Flächenverhältnis zwischen dem zurückübertragenen Grundstück als Teil des ursprünglich belasteten Buchgrundstücks und diesem selbst bestimmt hat. Wie dargelegt, kommt es für die Berechnung der Ablösebeträge bei den in § 18 Abs. 3 VermG genannten übrigen Grundpfandrechten nicht auf wirtschaftliche Erwägungen, sondern auf die Rückgabe des Grundstücks als solches an. Gleiches muß im Fall der - wie hier - Teilrückgabe des belasteten Grundstücks für die Frage der Kürzung des Ablösebetrages gelten.