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Ablösebetrag

BVerwGBVerwG 8 B 114.0104.07.2001ZOV 2001, 411

VermG § 18 Abs. 3

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ablösebetrag; Grundpfandrechte

Leitsatz (nicht amtlich)

häufig von der Redaktion verfasst

Im vermögensrechtlichen Verfahren wegen der Festsetzung eines Ablösebetrages gemäß § 18 Abs. 3 VermG ist - abgesehen von den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 4 VermG - über die wirksame Entstehung und den Fortbestand der bestellten Grundpfandrechte nicht zu entscheiden.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Beschwerde der Kl. hat keinen Erfolg. Der Rechtssache kommt weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch leidet das angefochtene Urteil unter dem gerügten Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen müssen in der Beschwerdebegründung im einzelnen dargelegt werden (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie formuliert keine konkreten, ihrer Ansicht nach klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfragen des Bundesrechts, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf inhaltliche Angriffe gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Ob die Beschwerde dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO damit hinreichend genügt, kann dahinstehen. Selbst wenn ihr sinngemäß zu entnehmen sein sollte, sie halte für klärungsbedürftig, ob im vermögensrechtlichen Verfahren gegen einen Ablösebetrag gemäß § 18 Abs. 3 VermG die Wirksamkeit der bestellten Grundpfandrechte - ihre wirksame Entstehung und ihr Fortbestand - zu entscheiden sei, käme dieser Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Verneinung im Sinne des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich ohne weiteres aus dem Gesetz. Danach sind zivilrechtliche Einwände gegen den Bestand der bei der Festsetzung des Ablösebetrages berücksichtigten Grundpfandrechte grundsätzlich im Herausgabeverfahren gegen die Hinterlegungsstelle geltend zu machen (§ 18 b Abs. 1 Satz 3 VermG). Auch § 18 Abs. 1 Satz 4 VermG verdeutlicht den Willen des Gesetzgebers, das vermögensrechtliche Verfahren bei der Festsetzung des Ablösebetrages von zivilrechtlichen Streitfragen freizuhalten, um die Vermögensämter insoweit zu entlasten (vgl. BTDrucks. 12/2944, S. 54). Nach dieser Vorschrift können nämlich nur "solche Rechte unberücksichtigt bleiben, die nachweislich zwischen dem Berechtigten und dem Gläubiger einvernehmlich bereinigt sind". Eine Bereinigung in diesem Sinne liegt vor, wenn das Recht nicht entstanden oder später erloschen ist (vgl. Kleene-Debring in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 18 VermG, Rn. 21), erfaßt also genau die Einwände der Kl. Das Vermögensgesetz hält dies aber im Verfahren gemäß § 18 Abs. 1 und 3 VermG zweifelsfrei nur dann für berücksichtigungsfähig, wenn Einvernehmlichkeit vorliegt. Streitige oder auch schwer aufklärbare Sachverhalte sind danach dem Herausgabeverfahren gem. § 18 b Abs. 1 Satz 3 VermG zugewiesen. Ein Ablösebetrag ist deshalb auch dann festzusetzen, wenn noch ungeklärt ist, ob das dingliche Recht wirksam entstanden ist oder ob die gesicherte Forderung tatsächlich bestand (Beschlüsse vom 31. März 1998 - BVerwG 7 B 417.97 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 3 = ZOV 1998, 218, vom 22. März 1999 - BVerwG 8 B 249.98 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 8 = ZOV 1999, 374 und vom 7. Mai 2001 - BVerwG 7 B 25.01 - n. v.). Daß die Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Satz 4 VermG im vorliegenden Fall gegeben gewesen wären, macht die Beschwerde selbst nicht geltend. Soweit die Beschwerde im Zusammenhang mit ihren Angriffen gegen die Anwendung des § 18 Abs. 3 anstelle von § 18 Abs. 2 VermG ferner sinngemäß die Frage aufwerfen sollte, welche Anforderungen an die Annahme einer staatlichen Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2, § 1 Abs. 4 VermG zu stellen sind, fehlte es ebenfalls am Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, unter

en Angriffen gegen die Anwendung des § 18 Abs. 3 anstelle von § 18 Abs. 2 VermG ferner sinngemäß die Frage aufwerfen sollte, welche Anforderungen an die Annahme einer staatlichen Verwaltung im Sinne von § 18 Abs. 2, § 1 Abs. 4 VermG zu stellen sind, fehlte es ebenfalls am Klärungsbedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, unter welchen Voraussetzungen von einer staatlichen Verwaltung auszugehen ist (vgl. Beschluß vom 5. Januar 1999 - BVerwG 8 B 206.98 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 6 m. w. N.). Im übrigen hatte das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, dieser Frage vertiefend nachzugehen, weil die Bekl. und die Kl. übereinstimmend die Ansicht vertreten hatten, im vorliegenden Falle sei keine staatliche Verwaltung angeordnet worden. 2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht mußte den im Schriftsatz vom 14. Januar 2000 angebotenen Beweis schon deshalb nicht erheben, weil er die Unwirksamkeit der Grundpfandrechtsbestellung belegen sollte, es nach der insoweit maßgeblichen und - wie dargelegt - zutreffenden materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf diese Frage im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Ablösebetrag gemäß § 18 Abs. 3 VermG aber nicht ankam (vgl. UA S. 4). Das gleiche gilt für die Relevanz des Beweisangebotes im Hinblick auf § 18 Abs. 2 VermG, da das Verwaltungsgericht die für diese Vorschrift erforderliche staatliche Verwaltung verneint hatte.