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Ablösebeträge

BVerwGBVerwG 7 B 73.0504.11.2005ZOV 2006, 279

VermG § 18 Abs. 2; HypAblV § 3 Abs. 3

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ablösebeträge; Abschläge für bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum gelöschtes dingliches Recht; Billigkeitsregelung

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

Anfangszeitpunkt für die Berechnung der jährlichen Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG ist grundsätzlich die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch.

Dem zeitlichen Auseinanderfallen von Kreditierung und dinglicher Sicherung kann durch die Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 HypAblV Rechnung getragen werden.

(Leitsätze der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

1 Die Kl., der zwei Grundstücke zurückübertragen wurden, wendet sich gegen die Höhe der nach § 18 Abs. 1 und 2 des Vermögensgesetzes - VermG - festgesetzten Ablösebeträge. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden oder wegen zwischenzeitlicher Reduzierung der geforderten Beträge für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen.

2 Die Beschwerde der Kl. gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1.), noch sind die von der Kl. nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügten Verfahrensmängel erkennbar (2.). (...)

6 b) Auch die (...) von der Kl. als klärungsbedürftig bezeichnete Frage,

7 ob die Abschläge für ein dingliches Recht, das bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum im Grundbuch gelöscht worden sei, zur Ermittlung des Ablösebetrages nach § 18 Abs. 2 VermG ab dem Zeitpunkt der Auszahlung des Kreditbetrages + ein Jahr oder ab dem Jahr der Auszahlung des Kreditbetrages zu berechnen seien,

8 rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es liegt auf der Hand und bedarf nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, daß als Anfangszeitpunkt für die Berechnung der jährlichen Abschläge nach § 18 Abs. 2 VermG nur die Eintragung der dinglichen Rechte im Grundbuch in Betracht kommt (so zutreffend Kleene-Debring, in: Fieberg u. a., VermG, § 18 Rn. 79 m. w. N.); denn das Gesetz ordnet diese Abschläge ausdrücklich diesen Rechten und nicht den durch sie gesicherten Krediten zu. Für diese durch das Gesetz vorgegebene Lösung spricht auch die Verfahrensökonomie, weil allein dieser Zeitpunkt regelmäßig ohne größeren Aufwand feststellbar ist. Das schließt es allerdings nicht aus, Härten, die sich aus dem zeitlichen Auseinanderfallen von Kreditierung und dinglicher Sicherung ergeben, durch die Billigkeitsregelung des § 3 Abs. 3 der Hypothekenablöseverordnung - HypAblV - Rechnung zu tragen (vgl. Kleene-Debring, a.a.O.). Dies ist hier dadurch geschehen, daß die Kl. aufgrund der Erklärung des Bekl. vom 6. April 2005 nachträglich so gestellt worden ist, als wenn zwischen der Ausreichung der Baukredite und der Eintragung der Pfandrechte im Grundbuch ein Zeitraum von nicht mehr als einem Jahr liegen würde. (...)