Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen
HeizkV §§ 4, 5
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen müssen bei der Berechnung der verbrauchabhängigen Heizkosten berücksichtigt werden.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Klage ist begründet, der Kl. steht ein Zahlungsanspruch aus § 535 Abs. 2 BGB gegenüber den Bekl. zu, die Forderung der Kl. ist nicht durch Aufrechnung erloschen. Die Einwendungen der Bekl. haben keinen Erfolg, die Widerklage ist nicht begründet, den Bekl. steht kein Zahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB zu.
Die Heizkostenabrechnungen der Kl. sind ordnungsgemäß, sie enthalten eine geordnete Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, die Berechnung des Anteils der Bekl. und den Abzug der Vorauszahlungen der Bekl.
Die durch die Kl. vorgenommene Erfassung des Wärmeverbrauchs durch Anbringen von Wärmemessgeräten an den Steigeleitungen innerhalb der Wohnung ist nicht zu beanstanden, da diese Form der Erfassung des Wärmeverbrauchs den Regelungen der §§ 4 ff. HeizKVO entspricht. Dass über die Vor- und Rücklaufleitungen Wärme an die Wohnräume der Wohnung der Bekl. abgegeben wird, gestehen auch die Bekl. zu, so dass die Wärmeabgabe unstreitig auch der Wohnung der Bekl. zugute kommt. Über diese Steigeleitungen erfolgt eine - wenn auch geringe - Grundwärmeversorgung, die zur Folge hat, dass die Wärmeabgabe über die Heizkörper geringer ist als in Wohnungen, die mehrere Etagen über der Wohnung der Bekl. liegen oder in Wohnungen, in denen diese Steigeleitungen isoliert und gedämmt sind.
Indem der Vermieter auch an diesen Steigeleitungen Verbrauchsmessgeräte anbringt, kommt er lediglich seiner aus § 4 Abs. 1 HeizKVO resultierenden Pflicht zur Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer nach. Dass der Mieter diesen Teil des Verbrauchs nicht regulieren kann, da die Steigeleitungen aus der Natur der Sache heraus nicht über wohnungsbezogene Absperreinrichtungen verfügen, hat der Mieter hinzunehmen. Insofern schließt sich das Gericht der Auffassung von Langenberg, Betriebskostenrecht, 4. Auflage, S. 389, Rn. 128, S. 399, Rn. 152 und des Amtsgerichts Neukölln, WuM 2003, 325, an.
Die Erfassung des Verbrauchs wird dadurch nicht gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 b Heizkostenverordnung unzulässig, da der Nutzer den Wärmeverbrauch noch über die Thermostate der Heizkörper, die abgestellt werden können, regulieren kann. Es ist zur Anwendung der Regelung des § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizKVO nicht erforderlich, dass der Nutzer eine Wärmequelle nicht beeinflussen kann, sondern lediglich, dass der Nutzer den Wärmeverbrauch gar nicht beeinflussen kann. Das ist hier jedoch nicht der Fall.
Im Übrigen wird nach den Darlegungen der Bekl. selbst über die Steigeleitungen nur eine geringe Wärme ausgestrahlt, so dass die Bekl. den überwiegenden Teil des Wärmeverbrauchs beeinflussen können. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Auch die Ablesewerte der Heizkostenverteiler an Steigeleitungen müssen bei der Berechnung der verbrauchsabhängigen Heizkosten berücksichtigt werden.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Mietvertragsparteien stritten sich über die Heizkosten. Der Mieter beanstandete, dass die durch Heizkostenverteiler an den Steigeleitungen erfassten Ablesewerte ebenfalls als verbrauchsabhängige Heizkosten berücksichtigt worden waren und weigerte sich, die entsprechende Nachzahlungsforderung zu begleichen, die der Vermieter daraufhin einklagte.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Richterin der Abteilung 2 des AG Hohenschönhausen gab dem Vermieter recht. Die Erfassung des Wärmeverbrauchs durch Wärmemessgeräte an den Steigeleitungen entspreche den Anforderungen der Heizkostenverordnung, da auch über die Steigeleitungen eine - wenn auch geringe - Grundwärmeversorgung erfolge, so dass die Wärmeabgabe über die Heizkörper geringer sei als in Wohnungen mit isolierten und gedämmten Steigeleitungen. Wenn der Vermieter dann an solchen Steigeleitungen Verbrauchserfassungsgeräte anbringe, komme er nur seiner aus § 4 Abs. 1 HeizkV resultierenden Verpflichtung nach, den anteiligen Verbrauch der Nutzer zu erfassen.
Unerheblich sei, dass der Mieter diesen Teil des Verbrauchs nicht regulieren könne. Die Erfassung des Verbrauchs werde auch nicht gem. § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkV unzulässig, da der Mieter den Wärmeverbrauch noch über die Thermostatventile der Heizkörper beeinflussen könne.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Der Entscheidung ist zuzustimmen. § 4 Abs. 1 HeizkV schreibt dem Gebäudeeigentümer, dem der Vermieter gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 HeizkV gleichsteht, die Erfassung des anteiligen Verbrauchs der Nutzer an Wärme und Warmwasser vor.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 HeizkV schreibt die Verwendung von Wärmezählern oder Heizkostenverteilern zur Erfassung des anteiligen Wärmeverbrauchs vor. Beide Vorschriften differenzieren nicht danach, ob die der Nutzereinheit zugute kommende Wärmeabgabe geringfügig ist oder nicht. Damit ist auch eine geringfügige Wärmeabgabe zu erfassen und verbrauchsabhängig abzurechnen (so auch AG Neukölln, WuM 2003, 325; LG Essen, WuM 1989, 262; a. A. AG Hohenschönhausen, Abt. 12, GE 2008, 933). Dafür spricht auch, dass nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 HeizkV die Wärmeversorgung durch freiliegende Leitungen ausdrücklich geregelt worden ist. Lediglich in Gebäuden mit einem hohen Rohrwärmeanteil am Wärmeverbrauch ist bisher die Verteilung nach der Wohnfläche für richtig gehalten worden (LG Meiningen, WuM 2003, 453; LG Gera, WuM 2007, 511).
Auch § 11 Abs. 1 Nr. 1 b HeizkV (neu: Nr. 1 c) schließt die verbrauchsabhängige Abrechnung der Wärmeabgabe durch die Steigeleitungen nicht aus.