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Ablehnungsgesuch bei ungebührlicher Verfahrensverzögerung

AG Königs Wusterhausen4 C 293/1325.03.2014GE 2014, 1277

ZPO § 42

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Verletzt der Amtsrichter im Räumungsprozess die Verfahrensförderungspflicht und entscheidet auch nicht über einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers, kann dies ein Ablehnungsgesuch begründen.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Der Kl. verlangt von dem Bekl. mit der am 4.2.2013 eingereichten Klage die Räumung und Herausgabe einer 2‑Zimmer‑Woh­nung in B. mit Wirkung zum 28.2.2013.

Nach Eingang des Kostenvorschusses am 28.2.2013 ordnete der Richter am 5.3.2013 das schriftliche Vorverfahren an und setzte für die Klageerwiderung eine Frist von vier Wochen. Diese Verfügung wurde dem Bekl. am 6.3.2013 zugestellt. Nach Eingang der Klageerwiderung am 12.3.2013 bestimmte der Richter am 13.3.2013 einen Haupttermin auf den 16.4.2013 um 11.00 Uhr und unterrichtete zugleich die Betreuungsabteilung von seiner Besorgnis, dass der Bekl. psychisch erkrankt sein könnte. Der Betreuungsrichter leitete daraufhin unter dem Aktenzeichen 21 XVII D 252 ein Prüfverfahren ein und teilte dies am 18.3.2013 der Zivilabteilung mit. Mit Telefax vom 18.3.2013 beantragte der Kl.vertreter die zeitliche Verlegung des Termins wegen einer Terminskollision mit einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Charlottenburg und legte zugleich das dortige Ladungsschreiben vor. Der Richter verfügte am 19.3.2013 die Verlegung des Termins auf den 16.4.2013, 16.00 Uhr. Diese Ladung wurde dem Kl.vertreter am 21.3.2013 zugestellt.

Im Ergebnis der Hauptverhandlung am 16.4.2013 beschloss der Richter, dass ein neuer Termin von Amts wegen bestimmt werden solle. Mit Verfügung vom 18.4.2013 teilte der Richter seine in der Hauptverhandlung über den Bekl. gewonnenen Eindrücke dem Betreuungsgericht mit. In diesem Vermerk heißt es unter anderem: „Es wäre daher zu prüfen, ob für den Bekl. ein Pfleger gemäß § 57 ZPO für den Rechtsstreit zu bestellen ist. Es soll jedoch zunächst das Betreuungsverfahren abgewartet werden, weil sich derzeit eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO noch nicht aufdrängt."

Mit Schriftsatz vom 28.5.2013, bei Gericht eingegangen am 29.5.2013, bat der Kl.vertreter um Sachstandsmitteilung, ob für den Bekl. ein Betreuer bestellt wurde. Anderenfalls regte der an, für den Bekl. einen Verfahrenspfleger zu bestellen, um in der Sache voranzukommen. Mit richterlicher Verfügung vom 29.5.2013 wurde der Kl. darauf hingewiesen, dass er nun erstmals einen Antrag auf Prozesspflegerbestellung gestellt habe. Die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 ZPO seien aber gegenwärtig nicht ersichtlich. Zugleich teilte der Richter mit, das in dem Betreuungsverfahren ein Gutachten beauftragt worden sei, welches Anfang Juli 2013 vorliegen solle. Wenn danach ein vorläufiger Betreuer bestellt werde, könne die Sache kurzfristig terminiert werden. Nachdem sich der Richter Mitte Juli 2013 von Amts wegen nach dem Stand des Betreuungsverfahrens erkundigt hatte, schrieb er am 18.7.2013 an den Bekl. unter anderem Folgendes: „Der Bekl. wird ... darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihm im vorliegenden Rechtsstreit einen Prozesspfleger gemäß § 57 Abs. 1 ZPO zu bestellen ... Es ist beabsichtigt, hierzu Rechtsanwalt E. zu bestellen. Der Bekl. erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang dieser Verfügung." Eine Abschrift dieser Verfügung wurde dem Kl.vertreter und auch Rechtsanwalt E. übersandt.

Mit Telefax vom 28.8.2013 bat der Kl.vertreter um Sachstandsmitteilung, ob zwischenzeitlich ein Prozesspfleger bestellt sei. Mit richterlicher Verfügung vom 4.9.2013 wurde der Kl. darauf hingewiesen, dass von dem Amtsgericht derzeit nichts zu veranlassen sei, nachdem der Kl. die Voraussetzungen für die Bestellung eines Prozesspflegers bisher nicht glaubhaft gemacht habe. Eine Abschrift dieser Verfügung wurde dem Bekl. und auch Rechtsanwalt E. übersandt. Mit Schriftsatz vom 10.9.2013 fragte der Kl.vertreter unter Bezugnahme auf die richterliche Verfügung vom 18.7.2013 irritiert nach, legte seine abweichende Ansicht zur Prozessfähigkeit des Bekl. dar, erhob die Verzögerungsrüge nach dem GVG, wies auf die Beschleunigungsverpflichtung für Räumungsverfahren gemäß § 272 Abs. 4 ZPO hin und bat um eine rechtsmittelfähige Entscheidung. Mit Verfügung vom 16.9.2013 forderte der Richter den Kl.vertreter zur Mäßigung auf und empfahl ihm den Einblick in die Kommentarliteratur. Mit Beschluss vom 23.9.2013 lehnte das Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers für den Bekl. wegen seines entgegenstehenden Willens ab und teilte dies am 25.9.2013 zu der Zivilakte mit. Mit Telefax vom 26.9.2013 verzichtete der Kl.vertreter im Interesse des Fortgangs des Verfahrens auf die Stellung eines aus seiner Sicht gebotenen Befangenheitsantrags und forderte das Gericht auf, das Verfahren weiterzubetreiben.

Mit richterlicher Verfügung vom 1.10.2013 wurde der Kl. darauf hingewiesen, dass für den Bekl. weiterhin ein Prozesspfleger zu bestellen sei. Allerdings fehle es weiterhin an der Glaubhaftmachung durch den Kl., dass in der Sache im Sinne des § 57 ZPO „Gefahr im Verzuge" sei. Daraufhin legte der Kl.vertreter mit Schriftsatz vom 9.10.2013 zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Erklärung des Kl. vor und bat erneut um den Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung. Die Akte wurde dem Richter am 10.10.2013 zur weiteren Bearbeitung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 14.11.2013 bat der Kl.vertreter um eine Sachstandsmitteilung. Am 4.12.2013 um 16.55 Uhr ging sodann per Telefax ein Befangenheitsantrag des Kl.vertreters gegen den Richter am Amtsgericht B. ein. Dieser wurde mit einer Verletzung der Verfahrensförderungspflicht unter Hinweis auf § 272 Abs. 4 ZPO begründet.

Der abgelehnte Richter fertigte daraufhin am 6.1.2014 eine dienstliche Stellungnahme. Die dienstliche Äußerung ist den Parteien mit Verfügung des Unterzeichners vom 9.1.2014 zugeleitet worden. Der Kl.vertreter hat hierzu mit Schriftsatz vom 15.1.2014 Stellung genommen und an seinem Antrag festgehalten. Der Bekl. hat keine Stellung genommen.

II. Das Befangenheitsgesuch ist gemäß §§ 43, 44 ZPO formgerecht angebracht und zugleich begründet.

1. Nach § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Nach einhelliger Auffassung braucht ein Richter hierbei objektiv nicht befangen zu sein; es genügen Gründe, die vom Standpunkt einer vernünftigen Partei die Annahme rechtfertigen, der abgelehnte Richter nehme dem Ablehnenden gegenüber eine innere Haltung ein, die dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Wenn es danach bei der Prüfung der Ablehnungsfrage auch auf den Standpunkt des Ablehnenden ankommt, so bedeutet das doch nicht, dass etwa nur seine eigene Einstellung maßgebend sei. Der Ablehnende muss vielmehr vernünftige Gründe für sein Ablehnungsgesuch vorbringen, die jedem unbeteiligten Dritten einleuchten.

2. Solche Gründe sind mit dem Befangenheitsgesuch des Kl. vom 5.12.2013 vorgetragen.

a) Es ist allgemein anerkannt, dass unter Umständen auch eine ungebührliche Verfahrensverzögerung Zweifel daran aufkommen lassen kann, ob der Richter der Sache unvoreingenommen gegenübersteht (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, § 42, Rn. 24 m. w. N.). So kann ein Ablehnungsgrund darin liegen, dass das Gericht die Entscheidung über einen Antrag der Partei verzögert und auch Erinnerungen oder Sachstandsanfragen der Partei unbeantwortet lässt (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, 444 f.; auch OLG Oldenburg, FamRZ 1992, 192 f.). Hierbei kommt es darauf an, ob im konkreten Einzelfall eine verständige Partei aufgrund der Nichtbeachtung des gestellten Antrags die Befürchtung haben konnte, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber, oder ob über die Untätigkeit des Richters hinaus Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit gegeben waren.

b) Aus der oben geschilderten Prozesshistorie ergibt sich, dass der zunächst von dem abgelehnten Richter sehr zügig betriebene Räumungsprozess nach der Hauptverhandlung im April 2013 im Hinblick auf das durch den Richter veranlasste Betreuungsverfahren gegen den Bekl. ins Stocken geraten ist und sodann Anfang Oktober 2013 nach dem Abschluss des Betreuungsverfahrens ganz zum Erliegen kommt. Weder auf den Antrag des Kl. vom 9.10.2013 noch auf seine Sachstandsanfrage vom 14.11.2013 erfolgte eine Reaktion des abgelehnten Richters auf den bereits im Mai 2013 gestellten Antrag nach § 57 Abs. 1 ZPO. Diese Untätigkeit muss für den Kl.vertreter ‑ auch vor dem Hintergrund der besonderen Verfahrensförderungspflicht des Gerichts gemäß § 272 Abs. 4 ZPO - umso irritierender gewesen sein, da der Richter zuvor stets sehr zeitnah, oft sogar schon am gleichen Tag, reagiert hatte. Eine ungebührliche Verfahrensverzögerung, die im Weiteren trotz zweifacher Erinnerung durch die Partei nicht beendet wurde, ist daher jedenfalls ab Anfang Oktober 2013 festzustellen.

c) Für sich allein würde die dargestellte Verfahrensverzögerung - sie dauerte zum Zeitpunkt des Befangenheitsantrags erst knapp zwei Monate an - und die hierin liegende Behinderung der Parteirechte noch nicht die Besorgnis der Befangenheit des Richters rechtfertigen. Es treten im vorliegenden Fall jedoch besondere, verstärkende Umstände hinzu, die dieser Untätigkeit ein Gepräge geben, das einen Befangenheitsantrag auch schon in diesem frühen Stadium der Verfahrensverzögerung begründet. Zum einen lag der Anfang Dezember 2013 gestellte Befangenheitsantrag mehr als einen Monat unbearbeitet auf dem Schreibtisch des abgelehnten Richters, bevor er diesen mit einer dienstlichen Stellungnahme im Januar 2014 dem für die Entscheidung zuständigen Richter vorlegte. Damit beachtete der abgelehnte Richter die ihm auch nach dem Ablehnungsantrag obliegende Verfahrensförderungspflicht zum Nachteil des Kl. nicht ausreichend. Zum anderen hatte der abgelehnte Richter bereits im Juli 2013 die von dem Kl. beantragte Bestellung eines Prozesspflegers offensichtlich positiv geprüft und diese dem Bekl. unter Fristsetzung konkret angekündigt. In seiner weiteren Bearbeitung des Falles kam er hierauf nicht mehr zurück. Diese nicht aufgeklärte Widersprüchlichkeit des richterlichen Verhaltens berechtigt den Kl. durchaus dazu, an einer unparteiischen Prozessführung durch den Richter zu zweifeln. Wenn zu all dem noch hinzutritt, dass der Richter auch in seiner dienstlichen Äußerung ohne jede Begründung an einem mit dem Wortlaut des § 272 Abs. 4 ZPO nicht im Einklang stehenden Gesetzesverständnis festhält und von ihm auch kein Bemühen entfaltet wurde, dem Kl. durch eine rechtsmittelfähige Entscheidung die Überprüfung der geäußerten Rechtsauffassungen zu ermöglichen, genügen diese Umstände jedenfalls in ihrer Gesamtheit dafür, dass die Partei zur Ablehnung des Richters berechtigt ist.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen (§ 272 Abs. 4 ZPO); geschieht dies nicht, bietet der Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG kaum einen angemessenen Ausgleich. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Richter ist meist „form-, frist- und fruchtlos", und auch eine Beschwerde nach § 567 ZPO hilft nicht weiter. Ein Ablehnungsgesuch kann dagegen Erfolg haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Räumungsprozess machte der beklagte Mieter vor Gericht einen verwirrten Eindruck, so dass der Amtsrichter das Betreuungsgericht einschaltete. Dieses beauftragte einen Gutachter; nach mehreren Monaten wurde die Bestellung eines Betreuers abgelehnt wegen des entgegenstehenden Willens des Beklagten. In der Zwischenzeit hatte der Amtsrichter darauf hingewiesen, dass die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO in Betracht komme, was der Rechtsanwalt des Klägers auch mehrfach beantragte. Eine förmliche Entscheidung dazu erging jedoch nicht; mehrere Sachstandanfragen blieben unbeantwortet, bis schließlich, nachdem der Prozess zum Stillstand gekommen war, von der Klägerseite ein Befangenheitsantrag wegen Verletzung der Verfahrensförderpflicht gestellt und der Amtsrichter daraufhin abgelehnt wurde.

Der Beschluss

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Mit Beschluss vom 25. März 2014 erklärte die zuständige Abteilung des Amtsgerichts das Ablehnungsgesuch für begründet. Es liege hier eine ungebührliche Verfahrensverzögerung vor, die begründete Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters aufkommen lasse. Nachdem der Räumungsprozess zunächst durch das Betreuungsverfahren ins Stocken geraten sei, sei er nach dessen Abschluss ganz zum Erliegen gekommen. Auf Anträge und Sachstandanfragen habe der Richter nicht reagiert. Rechtsmittelfähige Entscheidungen wurden den Klägern wiederholt versagt – auch nach Hinweis auf die Beschleunigungspflicht bei Räumungsverfahren. Dazu komme, dass er auch den Befangenheitsantrag mehr als einen Monat unbearbeitet auf seinem Schreibtisch habe liegen lassen, bevor er diesen mit einer dienstlichen Stellungnahme vorgelegt habe.