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Ablehnung eines Richters

OVG BerlinOVG 7 L 3.8805.08.1988GE 1989, 255

ZPO § 42 Abs. 1 ; VwGO § 54 Abs. 1

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Ablehnung eines Richters; Richterablehnung; Befangenheit

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Im Verfahren der Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit ist es zugunsten der den Richter ablehnenden Partei zu werten, wenn er in seiner dienstlichen Äußerung nicht Stellung nimmt zu im Ablehnungsgesuch enthaltenem substantiiertem tatsächlichem Vorbringen.

2. Auch nach Beendigung der Instanz kann ein Richter abgelehnt werden, wenn noch nachträglich über besondere Anträge (z. B. auf Tatbestandsberichtigung) zu entscheiden ist.

Gründe

Wortlaut des Gerichts

I. Mit der Klage wendet sich der Kl. als Eigentümer eines Altbaumiethauses gegen die Herabsetzung der Stichtagsmiete für eine in dem Hause gelegene Wohnung. Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 1. Februar 1988 abgewiesen, gegen den der Kl. Berufung eingelegt hat. Mit Schriftsatz vom 27. Februar 1988 hat der Kl. Berichtigung des Rubrums und des Tatbestandes beantragt und den Richter am Verwaltungsgericht F. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Ablehnungsgesuch hat der Kl. zunächst damit begründet, der ab-gelehnte Richter habe ihm das rechtliche Gehör verweigert. Der Beigeladene habe mit Schriftsatz vom 27. Januar 1988 eine Reihe von Unterlagen übersandt, die im Gerichtsbescheid zur Begründung der Entscheidung verwendet worden seien. Ihm hätte vorher Gelegenheit gegeben werden müssen, sich dazu zu äußern. Darüber hinaus sei der Tatbestand durch Aufnahme unwahrer Tatsachenbehauptungen und durch Unterdrückung wahrer Tatsachen verfälscht worden.

Zu diesem Vorbringen nahm der abgelehnte Richter am 1. März 1988 dahingehend Stellung, er fühle sich nicht befangen. Daraufhin ergänzte der Kl. mit Schriftsatz vom 6. März 1988 sein Ablehnungsgesuch dahingehend, ihm sei aufgrund einer von sei-ner Ehefrau vorgenommenen Akteneinsicht nunmehr bekanntgeworden, daß ein weiterer Schriftsatz des Beigeladenen mit Datum vom 30. November 1987 ihm nicht mitgeteilt worden sei. In diesem Schriftsatz hatte sich der Beigeladene nach dem Ver-fahrensstand erkundigt. Die Anfrage ist nach einem Aktenvermerk des abgelehnten Richters telefonisch erledigt worden. Der Kl. hat daraus gefolgert, daß zwischen dem abgelehnten Richter und dem Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen eine fernmündliche Verständigung dahingehend erfolgt sei, daß vom Beigeladenen die später im Gerichtsbescheid verwendeten Unterlagen übersandt worden seien. Dar-über hinaus hat der Kl. behauptet, der Rechtsanwalt des Beigeladenen sei von dem abgelehnten Richter davon unterrichtet worden, wann über die Klage entschieden werde und daß sie durch Gerichtsbescheid abgewiesen werden würde. Dies hat der Kl. daraus gefolgert, daß nach seiner Behauptung der Beigeladene mit Schriftsatz vom 29. Januar 1988 beim Amtsgericht Wedding die Aufhebung eines dort ausgesetzten Zivilrechtsstreits beantragt und dabei davon Kenntnis gehabt habe, daß die Klage vor dem Verwaltungsgericht in vollem Umfange abgewiesen werden würde. Ferner hat der Kl. gerügt, daß sich der abgelehnte Richter in seiner dienstlichen Äußerung auf die Bemerkung beschränkt habe, er fühle sich nicht befangen. Nach Auffassung des Kl. hätte er zu den Tatsachen, die zur Begründung des Ablehnungsantrages angeführt worden seien, Stellung nehmen müssen. Ausdrücklich hat der Kl. mit seinem ergänzenden Ablehnungsantrag die Einholung einer weiteren dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu dem ergänzenden Vorbringen beantragt.

Ohne erneut eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters herbeizuführen, hat das Verwaltungsgericht Berlin mit Beschluß vom 18. März 1988 den Ablehnungsantrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, zum einen sei der Antrag unzulässig, nachdem bereits in der Hauptsache durch Klageabweisung entschieden worden sei. Der vom Kl. gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung eröffne nicht die Möglichkeit, noch nach der Entscheidung in der Hauptsache einen Richter abzu-lehnen.

Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet gewesen sei, könne im Berufungsverfahren geprüft werden. Im übrigen rechtfertige ein Verfahrensverstoß grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Darüber hinaus sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Sachstandsanfrage vom 30. November 1987 dem Kl. bekanntzugeben. Das gelte auch für die mit Schriftsatz vom 27. Januar 1988 übersandten Anlagen, die sämtlich vom Kl. stammten und ihm bekannt seien.

Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde rügt der Kl. vorsorglich die unvorschriftsmäßige Besetzung der Kammer, weil der an dem Beschluß vom 18. März 1988 be-teiligte Richter Dr. M. nicht als "Richter am Verwaltungsgericht" bezeichnet sei. Der Kl. rügt weiterhin, daß sich der abgelehnte Richter zu der weiteren Begründung des Ablehnungsgesuches in seinem Schriftsatz vom 6. März 1988 habe dienstlich äußern müssen. Im übrigen begründe die absichtliche Nichtgewährung des rechtlichen Ge hörs die Besorgnis der Befangenheit. Im Beschwerdeverfahren wurde der abgelehnte Richter gebeten, sich zu der weite-ren Begründung des Ablehnungsgesuches zu äußern. Daraufhin teilte der abgelehnte Richter erneut mit, er halte sich nicht für befangen.

II. 1. Die Beschwerde ist entgegen dem angefochtenen Beschluß zulässig. Zwar trifft es zu, daß grundsätzlich für einen Ablehnungsantrag dann kein Raum mehr ist, wenn das Gericht bereits in der Hauptsache entschieden hat. Dies beruht auf der Erwägung, daß eine weitere rechtsprechende Tätigkeit des abgelehnten Richters nach Beendigung des Rechtszuges nicht zu erwarten ist. Von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung jedoch unter anderem dann eine Ausnahme anerkannt, wenn ein Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes gestellt worden ist, über den auch der ab-gelehnte Richter zu befinden hat (BVerwG, MDR 1970, 442). Diese Voraussetzung liegt hier vor.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 1 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wer-den. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter wirklich befangen ist, sondern ob aus der Sicht eines vernünftigen Kl. die Besorgnis der Befangenheit begründet er-scheint. Dies muß im vorliegenden Fall bejaht werden.

a) Eine Besorgnis der Befangenheit kann der Kl. allerdings nicht daraus herleiten, daß ihm der abgelehnte Richter von dem Schriftsatz des Beigeladenen vom 30. November 1987 keine Mitteilung gemacht hat. Es handelte sich dabei um eine bloße Anfrage nach dem Verfahrensstand. Allerdings hätte dem Kl. der Eingang des Schriftsatzes vom 27. Januar 1988 nebst den damit übersandten Anlagen mitgeteilt werden müs-sen. Zwar handelte es sich dabei um Ablichtungen von Mieterhöhungserklärungen des Kl. an den Beigeladenen. Obwohl die Existenz und der Inhalt dieser Anlagen dem Kl. bekannt gewesen sein mußten, war für eine sachgemäße Prozeßführung für ihn die Kenntnis von Bedeutung, daß diese Unterlagen nunmehr dem Gericht vorlagen. Die Verwendung dieser Unterlagen im Gerichtsbescheid, ohne dem Kl. vorher Gele-genheit zur Stellungnahme zu geben, stellte eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dar. Zu Recht hat jedoch das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluß insoweit ausgeführt, daß die Verletzung von Verfahrensvorschriften für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt. Soweit der Kl. darüber hinaus vorträgt, die Nichtgewährung rechtlichen Gehörs sei hier vorsätzlich im Sinne einer böswilligen Absicht geschehen, hat er dazu weder etwas vorgetragen, noch er-gibt sich aus der Streitakte ein derartiger Hinweis.

b) Begründet ist die Beschwerde jedoch wegen des Verhaltens des abgelehnten Richters im Ablehnungsverfahren. Der abgelehnte Richter hat sich nach § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 44 Abs. 3 ZPO zu dem Ablehnungsantrag dienstlich zu äu-ßern. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung stehen zwar im Ermessen des abgelehnten Richters. Gleichwohl darf der Beteiligte, der den Ablehnungsantrag ge-stellt hat, erwarten, daß sich der abgelehnte Richter zu Tatsachenbehauptungen, de-nen nicht von vornherein jede rechtliche Bedeutung für den Ablehnungsantrag ab zusprechen ist, äußert. Hier hat sich der abgelehnte Richter zu der ersten Teilbegründung des Ablehnungsantrages lediglich dahingehend geäußert, er fühle sich nicht befangen. Dies mag zwar nicht den rechtlichen Anforderungen an eine dienstliche Äußerung genügen, da sich daraus nicht erkennen läßt, ob der abgelehnte Richter den Tatsachenvortrag des Kl. bestätigt oder nicht. Wie bereits dargelegt, kann jedoch ein Ablehnungsantrag nicht allein auf eine falsche Rechtsanwendung des abgelehnten Richters gestützt werden. Hier kommt jedoch hinzu, daß der Kl. noch während des Ablehnungsverfahrens sein Ablehnungsgesuch um weitere Tatsachenbehauptungen ergänzte. Er warf darin dem abgelehnten Richter vor, vor Erlaß des Gerichtsbescheides dem Verfahrensbevollmächtigen des Beigeladenen Datum und Inhalt der beabsichtigten Entscheidung mitgeteilt zu haben. Dadurch sei der Beigeladene in ei-nem zwischen ihm und dem Kl. schwebenden Zivilrechtsstreit in eine bessere Pro zeßlage gekommen. Außerdem hat der Kl. ausdrücklich gebeten, daß sich der abge-lehnte Richter auch zu diesem Vorbringen dienstlich äußere. Daß dies nicht geschehen ist, kann dem abgelehnten Richter nicht vorgeworfen werden und begründet des-halb auch nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil er an dem weiteren Verfahrensgang zunächst nicht beteiligt war. Das Verwaltungsgericht entschied vielmehr mit dem angefochtenen Beschluß ohne den abgelehnten Richter über den Ablehnungsantrag. Dem abgelehnten Richter wurde jedoch im Beschwerdeverfahren Gelegenheit gegeben, die dienstliche Äußerung nachzuholen, nachdem er auch gelegentlich seiner Mitwirkung an dem Beschluß des Verwaltungsgerichts, der Beschwerde nicht abzuhelfen, zu den Ablehnungsgründen inhaltlich nicht Stellung genommen hatte. Auch diesmal beschränkte er sich auf den Satz, er halte sich nicht für befangen. Die-ses Verhalten ist jedenfalls in Verbindung mit den übrigen gerügten Verfahrensverstößen geeignet, aus der Sicht des Kl. die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Unabhängig davon, ob die Tatsachenbehauptungen des Kl. zutreffen und ob sie - ihre Wahrheit unterstellt - die Besorgnis der Befangenheit begründeten, durfte der Kl. er-warten, daß der abgelehnte Richter zu einem derart substantiierten Vorbringen Stel-lung nimmt und sich dahingehend äußert, ob die Behauptungen zutreffen oder nicht. Mit der bloßen Beschränkung auf den Satz, er halte sich nicht für befangen, kann bei dem Kl. der Eindruck erweckt werden, der abgelehnte Richter halte entweder ihn selbst oder doch sein Vorbringen einer eingehenden Stellungnahme nicht für würdig. Kann ein Beteiligter jedoch den Eindruck gewinnen, ein zur Entscheidung berufener Richter nehme sein Vorbringen nicht ernst, so erscheint die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich bei dem Vorbringen zur Begründung des Ablehnungsgesuches um gänzlich neben der Sache liegende Vorwürfe handelte, denen

Kann ein Beteiligter jedoch den Eindruck gewinnen, ein zur Entscheidung berufener Richter nehme sein Vorbringen nicht ernst, so erscheint die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn es sich bei dem Vorbringen zur Begründung des Ablehnungsgesuches um gänzlich neben der Sache liegende Vorwürfe handelte, denen für einen verständigen Betrachter von vornherein jede rechtliche Bedeutung abzusprechen wäre. So liegt der Fall jedoch nicht.

Ablehnung eines Richters — OVG Berlin OVG 7 L 3.88 — vera