Ablehnung eines Richters
VwGO § 42 Abs. 2 , § 54 Abs. 1
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Ablehnung eines Richters; Richterablehnung; Befangenheit
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird das Gesuch um Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit mit mehreren voneinander unabhängigen Tatbeständen begründet, so kommt es auf die Gesamtschau der vorgetragenen Tatsachen an.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Es waren mehrere Tatbestände zur Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgetragen worden, von denen keiner für sich die Schwelle überschritt, die zur Befangenheitsablehnung führt. Das Gericht stellt jedoch auf eine Gesamtschau der vorgetragenen Tatsachen ab und gab dem Antrag statt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das gegen den Richter am Verwaltungsgericht gerichtete Ablehnungsgesuch der Kl. wird gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 2 ZPO für begründet erklärt, weil es hierfür nicht darauf ankommt, ob der abgelehnte Richter tatsächlich befangen oder voreingenommen ist oder nicht, es vielmehr bereits ausreicht, wenn ein Beteiligter die auf ob-jektiv feststellbaren Tatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der Richter werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (vgl. Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 54 VwGO, Rdnr. 10 m. w. N.). Diese subjektive Sicht erscheint hier jedenfalls bei einer Gesamtschau der zur Begründung des Ablehnungsgesuches vorgetragenen Tatsachen auch unter Berücksichtigung der dienstlichen Äußerungen des abgelehnten Richters noch als gerechtfertigt.