Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags
VwGO § 86 Abs. 2, § 108 Abs. 1 Satz 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags; Beweisantrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wird die Begründung für die Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags nicht in die Sitzungsniederschrift aufgenommen, so muß das Tatsachengericht die Gründe in den Entscheidungsgründen des Urteils darlegen.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar kommt der Streitsache nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu (1.), es liegt aber ein gerügter Verfahrensmangel vor, auf dem das Urteil beruhen kann (2.).
1. pp.
2. Es liegt aber der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensverstoß vor, auf dem das Urteil beruhen kann. Die Beschwerde rügt, daß die von der Kl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten drei formellen Beweisanträge nicht berücksichtigt worden sind.
Nach § 86 Abs. 2 VwGO kann ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Gericht einen solchen Beschluß gefaßt und der Vorsitzende hat, den Beschluß auch mündlich begründet. Damit ist zwar zunächst dem Erfordernis des § 86 Abs. 2 VwGO Genüge getan. Da aber förmliche Beweisanträge nur in bestimmten Fällen abgelehnt werden können (z. B. weil sie nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts nicht erheblich sind, die Behauptung ins Blaue hinein aufgestellt wurde usw.), muß die Begründung für die Ablehnung zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muß das Gericht daher seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß es im Rahmen des Verfahrens nach § 130 a VwGO zwar keiner Vorabentscheidung über einen gestellten Beweisantrag bedarf, daß aber aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses ersichtlich sein muß, daß das Tatsachengericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und seine Beweisanträge vorher auf ihre Rechtserheblichkeit geprüft hat (vgl. u. a. Beschluß vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a Nr. 37 S. 10 [13] m. w. N.). Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, daß es gegen die Begründungspflicht (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) verstößt, wenn das Tatsachengericht das Ergebnis seiner Abwägung nicht in den Entscheidungsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise darlegt (Urteil vom 31. Juli 2002 - BVerwG 8 C 37.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 3 VermG Nr. 35 S. 102 [110] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH). Auch die Begründung des Tatsachengerichts für die Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens wegen eigener ausreichender Sachkenntnis muß in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise dargelegt werden (Beschluß vom 19. November 1998 - BVerwG 8 B 148.98 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 19 S. 55 [57] m. w. N. = ZOV 1999, 64). Da im vorliegenden Fall weder der Sitzungsniederschrift noch den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils eine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge zu entnehmen ist, kann der Senat nicht feststellen, ob die Begründung tragfähig ist. Es ist auch nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, die in der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung der Vorinstanz insofern nachzuvollziehen, als es einerseits anhand der im Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Gerichts und andererseits am gesamten Akteninhalt prüft, ob die Beweisanträge zulässigerweise hätten abgelehnt werden können.
Zur Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit des § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch und hebt das angefochtene Urteil ohne vorherige Durchführung eines Revisionsverfahrens auf.