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Ablehnung aller Richter einer Mietberufungskammer als befangen

LG Berlin67 S 152/1611.11.2016GE 2016, 1575

ZPO § 42

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ist die Frist zur Stellungnahme vor der Zurückweisung einer Berufung des zur Räumung verurteilten Mieters durch einstimmigen Beschluss zu knapp bemessen, begründet das noch nicht die Besorgnis der Befangenheit der Richter der Berufungskammer, wenn nach den gesamten Umständen die Grenze zur Willkür nicht überschritten ist (hier: nachträgliche Fristverlängerung).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Ablehnungsgesuch ist nach §§ 43, 44 ZPO zulässig, insbesondere formgerecht angebracht worden. Es ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 ZPO liegen (noch) nicht vor.

Nach § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit unter der Voraussetzung abgelehnt werden, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei muss es sich um einen objektiven Grund handeln, der vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger und besonnener Überlegung die Befürchtung aufkommen lassen kann, der Richter stehe den Verfahrensbeteiligten oder dem Gegenstand des Verfahrens nicht sachlich und unvoreingenommen, damit nicht unparteilich gegenüber. Es kommt insoweit allein darauf an, ob bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfG, Beschl. v. 19.7.2016 - 2 BvC 46/14, juris, Rn. 18; Beschl. v. 12.7.2000 - 2 BvF 1/00, juris; BGH, Beschl. v. 20.9.2016 - AnwZ [Brfg] 61/15, AnwZ [B] 2/16, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.3.2003 - IXa ZB 27/03, juris, Rn. 6, jew. m.w.N.).

Diese Voraussetzungen sind hier im Ergebnis noch nicht gegeben.

a) Es gibt entgegen der Auffassung des Bekl. und Berufungskl. bzw. seiner Prozessbevollmächtigten keinen sachlich begründeten Anhaltspunkt dafür, dass die abgelehnten Richter/innen ihn, der - so die Ausführungen im Ablehnungsgesuch - „kein Mietarsch oder Mietnomade (sei), der seit Jahren für Lau irgendwo wohnt und sich vom Amt durchfüttern lässt, wenngleich er „vielleicht ein Großmaul“ sei, „in dieser Angelegenheit disziplinieren“ und im Wege des Vorgehens nach § 522 Abs. 2 ZPO „kurzen Prozess“ machen wollten.

aa) Der Umstand, dass drei der abgelehnten Richter/innen, der […], […] und […] den Bekl. nach Eingang der Berufungsbegründung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO darauf hingewiesen haben, dass und aus welchen Gründen sie beabsichtigen, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, lässt bei vernünftiger Würdigung der Umstände unter Einbeziehung der den Richter/innen nach der Zivilprozessordnung auferlegten Pflichten und Ermessensspielräume keine Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung aufkommen.

Gemäß § 522 Abs. 2 ZPO soll das Berufungsgericht - sofern nicht die Voraussetzungen nach Abs. 1 der Regelung vorliegen - die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat sowie die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Zuvor hat das Berufungsgericht die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung sowie die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 und 2 ZPO verneint, entscheidet es gemäß § 523 Abs. 1 ZPO über die Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter und bestimmt unverzüglich Termin.

Die vorgenannten Regelungen in §§ 522, 523 ZPO sehen keine Einschränkungen oder Besonderheiten für den Fall vor, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Räumung von Wohnraum ist. Sie können - nach der Systematik der ZPO - auch nicht unterstellt werden: Soweit der Gesetzgeber den Räumungsschuldner bei Wohnraum weitergehend schützen wollte, hat er sich für Sonderregelungen entschieden: vgl. etwa §§ 308a, 721 ZPO. Im Übrigen sind (auch) Urteile über die Räumung von Wohnraum (vor Rechtskraft der Entscheidung) vorläufig vollstreckbar, § 708 Nr. 7 ZPO; die Vorschriften über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, §§ 707, 719 ZPO und die Schutzanträge des Schuldners nach §§ 712, 765a ZPO differenzieren ebenfalls nicht für den Fall der Vollstreckung aus einem Räumungsurteil über Wohnraum. Zudem hat der Gesetzgeber - das übersieht der Bekl. - auch den Schutz des Räumungsgläubigers durchaus ausdrücklich in den Blick genommen: § 283a ZPO.

Auch den Motiven des Gesetzgebers lassen sich keine Einschränkungen der Anwendung des § 522 Abs. 2 ZPO auf Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum entnehmen. Die Vorschrift ist - entgegen der Auffassung des Bekl. - auch nicht etwa als Rechtsschutzverkürzung konzipiert. Das Gegenteil ist der Fall: Unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits verfolgte der Gesetzgeber mit dem Zurückweisungsbeschluss das Ziel, den Rechtsschutz für den Bürger effektiver zu gestalten, indem die in erster Instanz erfolgreiche Partei - in einem Mietrechtsstreit der Mieter oder der Vermieter - schneller Gewissheit über die Endgültigkeit ihres Obsiegens erlangt und Anreize vermindert werden, durch die Einlegung der Berufung Zeit zu gewinnen und die Vollstreckung des titulierten Anspruchs hinauszuzögern; der Berufungsführer erhält über den - hier erteilten - Hinweis Gelegenheit, zu der einstimmigen rechtlichen Einschätzung des Berufungsgerichts Stellung zu nehmen, dass und aus welchen Gründen dieses von der Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ausgeht. Er wird über den Hinweis, den der Bekl. hier - ohne von seiner Stellungnahmemöglichkeit Gebrauch gemacht zu haben - zum Anlass der Ablehnung der Richter nimmt, vor einer überraschenden Verfahrensweise geschützt, die Transparenz des Beschlussverfahrens wird gewährleistet und rechtliches Gehör gewährt (vgl. BT-Drs. 14/4722, S. 64, 96 f.; vgl. auch Hannich/Meyer-Seitz/Engers, Das neue Zivilprozessrecht, 1. Aufl. 2001, S. 20 f.).

An eben diese Maßstäbe haben die abgelehnten Richter/innen sich gehalten; sie haben ihre Rechtsauffassung sachlich und ausführlich unter Heranziehung des geltenden Rechts unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur begründet.

Entgegen der Auffassung des Berufungskl. ergeben sich aus den Motiven der Reform keine abweichenden, von den abgelehnten Richter(n)/innen etwa übersehenen rechtlichen Voraussetzungen für das Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO.

Im Ansatz richtig ist zwar, dass der Ausgestaltung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO als Ermessensregelung und seiner Ergänzung um die vom Bekl. in Bezug genommene Ziffer 4 die Intention zugrunde lag, die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung auch bei Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels für den Fall vorzusehen, dass dies aus anderen Gründen angebracht erscheint, insbesondere dann, wenn die Rechtsverfolgung für den Berufungsführer existentielle Bedeutung hat oder das Urteil erster Instanz zwar im Ergebnis richtig, aber unzutreffend begründet ist. Da in der Begründung des Gesetzentwurfs ausschließlich Arzthaftungssachen als Beispiel genannt werden (vgl. BT-Drs. 17/5334 S. 7), deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber nunmehr - zudem generell - die Anfechtung von Entscheidungen über die Räumung von Wohnraum mündlich verhandelt sehen wollte.

Unabhängig davon hat der im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich vorgeschlagene Wortlaut im Gesetzgebungsverfahren keine Mehrheit gefunden. Der Bundesrat äußerte in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf Bedenken, dass beim Berufungskl. unberechtigte Hoffnungen geweckt würden, er zudem in der Regel die bisher aufgrund des Hinweisbeschlusses bestehende Möglichkeit verliere, zu erfahren, warum das Gericht seine Berufung für unbegründet hält und darauf nach Beratung mit seinem Rechtsanwalt zu reagieren. Er würde diese Gründe nunmehr häufig erst in der mündlichen Verhandlung erfahren und müsse dann kurzfristig, in der Regel ohne umfassende Prüfung entscheiden, ob er die Berufung zurück oder ein die Berufung zurückweisendes Urteil in Kauf nimmt (vgl. BT-Drs. 14/5334, S. 11 f.). Diese - vom Bekl. hier in Abrede gestellten - Vorteile des Hinweisbeschlusses wollte der Bundesrat sichern und verhindern, dass die mündliche Verhandlung bei Aussichtslosigkeit der Berufung wieder der Regelfall wird, den Charakter der Regelung als Ausnahmevorschrift daher deutlicher als im Gesetzentwurf vorgesehen zum Ausdruck bringen, das Vorliegen ihrer Voraussetzungen in die nicht revisible Einschätzung des Berufungsgerichts stellen (vgl. BT-Drs. 14/5334, S. 12). Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages hat im weiteren Gesetzgebungsverfahren eben diese Bedenken nach einer Sachverständigenanhörung mit dem nunmehr geltenden, vom Gesetzentwurf der Bundesregierung abweichenden Wortlaut des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO aufgegriffen. Ausdrücklich mit Blick auf das schützenswerte Interesse des Berufungsgegners an einem zügigen Verfahren hat er in seiner Beschlussempfehlung und seinem Bericht den von ihm vorgeschlagenen Wortlaut der Regelung auch damit begründet, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffern 1 bis 4 nur dann durch Urteil entschieden werden sollte, wenn sich das Verfahren dadurch nicht verzögert, also insbesondere die mündliche Verhandlung zeitnah stattfinden kann (BT-Drs. 17/6406, S. 8). Eine mündliche Verhandlung mag im Einzelfall bei einem Dauerschuldverhältnis auch angezeigt sein, wenn sie die Möglichkeit eröffnet, Vergleichsverhandlungen aufzunehmen und weitere Streitigkeiten zwischen den Parteien zu vermeiden (vgl. BT-Drs. 17/5334, S. 12). Gerade auf diese Möglichkeit deutet indes wenig hin, wenn der Streit die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses betrifft.

Die bloße Anwendung einer Regelung des Zivilprozessrechts, die die vom Bekl. unterstellten Einschränkungen nicht vorsieht und - nach der Argumentation des Gesetzgebers - auch für ihn prozessuale Vorteile entfaltet, ist bei vernünftiger Betrachtung bereits ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. Der sich in einer Kritik der Anwendung einer Vorschrift des Zivilprozessrechts erschöpfende Vorwurf der Intention einer Disziplinierung des Bekl. ist sachlich unbegründet.

bb) Der Vorwurf sachfremder - vom Bekl. unterstellter - Disziplinierungserwägungen aufgrund der Entscheidung der abgelehnten Richter/innen nach § 522 Abs. 2 ZPO vorzugehen, würde - unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Erwägungen des Gesetzgebers sowie der dann anzuwendenden Regelungen des Zivilprozessrechts - unabhängig davon selbst dann nicht tragen, wenn seine Auffassung zugrunde gelegt würde, dass eine mündliche Verhandlung geboten wäre; nach den hier gegebenen konkreten Umständen wird der Rechtsschutz des Bekl. durch das Beschlussverfahren objektiv nicht verkürzt, so dass bei vernünftiger Betrachtung auch deshalb kein Anlass besteht, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

Das angefochtene Urteil ist dem Bekl. am 22. März 2016 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 22. April 2016 wurde Berufung eingelegt, mit Fax vom 15. Juni 2016 hat die Prozessbevollmächtigte des Bekl. eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat unter Hinweis auf eine zweitägige Erkrankung und nachträglichen zusätzlichen Arbeitsanfall beantragt, die ihr gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 wurde die Berufung begründet, mit Beschluss vom 25. Juli 2016 (Montag) haben drei der abgelehnten Richter/innen sodann ihren Pflichten gemäß § 522 Abs. 2 ZPO (ausführlich) begründet, dass und weshalb sie davon überzeugt sind, dass die Voraussetzungen der Ziff. 1 bis 4 der Regelung vorliegen; zugleich ist dem Bekl. eine Frist zur Stellungnahme bis zum 8. August 2016 (Montag) eingeräumt worden. Der Beschluss ist der Kl.seite am 28. Juli 2016, der Bekl.seite am 3. August 2016 (Mittwoch) zugestellt worden. Für den Fall, dass die Kammer - der Auffassung des Bekl. folgend - Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hätte, so hätte (auch) dies unverzüglich geschehen müssen, unter Einhaltung der Frist des § 274 Abs. 3 ZPO sowie - da es sich um eine Räumungssache handelt, weshalb, da Wohnraum betreffend, nach Auffassung des Bekl. eine mündliche Verhandlung geboten sei - zusätzlich unter Berücksichtigung des § 272 Abs. 4 ZPO. Ein Termin wäre in die Zeit des Jahresurlaubs der Bekl.vertreterin gefallen, eine Terminverlegung hätte - wegen der Bedeutung eines Räumungsrechtsstreits über Wohnraum für beide Parteien - den Beschränkungen des § 227 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO unterlegen. Der Bekl. hätte erst im Termin von der Rechtsauffassung der Kammer erfahren, über den Hinweis hatte er demgegenüber die Möglichkeit, sich mit seiner Prozessbevollmächtigten zu beraten und sich schriftlich mit der Einschätzung der Kammer auseinanderzusetzen.

Eine Verkürzung seines Rechtsschutzes im Wege des „kurzen Prozesses“ ist damit objektiv nicht gegeben.

cc) Die abgelehnten Richter haben auch nicht etwa die Bedeutung eines Rechtsstreits über die Räumung von Wohnraum verkannt. Aus den vorstehend dargestellten Motiven des Gesetzgebers sowie den ebenfalls dargestellten Sonderregelungen der Zivilprozessordnung bzw. aufgrund des Verzichts auf Sonderregelungen ergibt sich vielmehr, dass die abgelehnten Richter/innen das geltende Recht nicht einseitig zugunsten oder zu Lasten einer Partei, sondern unter Berücksichtigung der Belange beider Parteien angewendet haben.

Sollte der Bekl. sich - wie im Ablehnungsgesuch geltend gemacht - aus anderen als prozessualen Gründen, § 78 Abs. 1 ZPO, dazu veranlasst gesehen haben, seine hiesige Prozessbevollmächtigte mit seiner Vertretung zu beauftragen, so musste sich dies - da bereits Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung nach §§ 519, 78 Abs. 1 ZPO - den abgelehnten Richter/innen nicht aufdrängen und berücksichtigt werden, bietet damit ebenfalls keinen Anlass für eine andere Bewertung ihres Verhaltens.

dd) Der Umstand, dass die ursprünglich im Hinweis bestimmte Frist zur Stellungnahme knapp bemessen war, rechtfertigt aus der Sicht des Bekl. bei vernünftiger Würdigung der Gesamtumstände im Ergebnis ebenfalls noch nicht eine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter/innen.

Zuzugeben ist dem Bekl., dass die nach § 522 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO zu bestimmende Frist zur Stellungnahme auf den Hinweis ihrer Funktion entsprechend zu bemessen ist. Eine taggenaue Frist von zwei Wochen, die am Tag des Hinweisbeschlusses zu laufen beginnt, dürfte dem in den seltensten Fällen genügen, wenn berücksichtigt wird, dass mit einem Zugang des Hinweises auf dem - hier gewählten - Postweg am selben Tag generell nicht zu rechnen und - hier tatsächlich - auch erst mehr als eine Woche später erfolgt ist. Der Hinweis datiert von Montag, den 25. Juli 2016; die unter Angabe eines Datums gesetzte Frist endete genau zwei Wochen später am Montag, den 8. August 2016.

Der Gesetzgeber hat davon abgesehen, die dem Berufungsführer einzuräumende Stellungnahmefrist auf den Hinweis gesetzlich zu regeln; sie zu bestimmen, hat er in das Ermessen des Berufungsgerichts gestellt. Die Frist muss mit Blick auf ihre konkrete Funktion - die Gewährung rechtlichen Gehörs sowie die Möglichkeit, die im Hinweis dargestellten Zurückweisungsgründe zu prüfen und in einer Stellungnahme auf sie einzugehen - angemessen sein (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 22. Edition, ZPO § 522 Rn. 21), zugleich - wie jede Frist oder Fristverlängerung - das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und Rücksichtnahme auf die Interessen des Berufungsgegners berücksichtigen (vgl. Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 224 Rn. 6). Einen Anhaltspunkt für die Angemessenheit kann etwa § 277 Abs. 3 ZPO bieten (vgl. Heßler in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 522 Rn. 34), wobei der Lauf der Frist - wie auch sonst - mit dem Zugang beginnen sollte.

Hier haben sich drei der abgelehnten Richter/innen zwar an der Zwei-Wochen-Frist § 277 Abs. 3 ZPO orientiert, dabei allerdings durch den taggenau an die Beschlussfassung anknüpfenden Fristlauf den erforderlichen Zugang unberücksichtigt gelassen, so dass die Frist im Ergebnis unangemessen kurz war.

Dieses Vorgehen ist zwar verfahrensfehlerhaft, überschreitet unter Würdigung der Gesamtumstände indes noch nicht die Grenze zur Willkür und lässt nicht den Rückschluss auf eine dem Bekl. gegenüber voreingenommene, nicht mehr objektive Einstellung der Richter zu. Ein Richter ist bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten zwar nicht nur oder erst befangen, wenn er eine Partei zum Nachteil der anderen begünstigen will, sondern auch dann, wenn er einer Partei nicht das zukommen lassen will, was das Recht - auch das Verfahrensrecht - ihr zugesteht (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 21).

Hier haben die abgelehnten Richter/innen - auf den entsprechenden Antrag des Bekl. - diesen Fehler im Ergebnis jedoch dadurch korrigiert, dass sie die Frist um zwei Wochen bis zum 22. August 2016 (Montag) verlängert haben, so dass dem Bekl. letztlich mehr als zwei, nahezu drei Wochen zur Stellungnahme zur Verfügung standen. Sie haben dadurch zu erkennen gegeben, dass sie - nachdem sie auch vom verzögerten Zugang des Hinweises Kenntnis erlangt haben - die Verfahrensrechte des Bekl. zu wahren gewillt sind.

Zweifel an der Unvoreingenommenheit ergeben sich nicht etwa daraus, dass die abgelehnten Richter/innen - so die Darstellung des Bekl. - sich selbst eine Bearbeitungszeit von fünf Wochen „gestattet hätten, während sie ihm (bewusst) nur fünf Tage zur Stellungnahme auf den Hinweis eingeräumt haben. Der Bekl. übersieht insoweit zum einen, dass er seit Zustellung des Urteils aufgrund einer bereits gewährten Fristverlängerung insgesamt drei Monate Zeit hatte, die Berufung zu begründen, diese der Kammer nicht am selben Tag vorgelegt wird, sie daher allenfalls vier Wochen Zeit hatte, ihr Vorgehen unter Einbeziehung des dreibändigen Akteninhaltes - pflichtgemäß - sorgfältig zu prüfen, zu beraten und zu begründen. Angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für beide Parteien dürfte dies keineswegs eine unangemessen lange Bearbeitungszeit sein, unabhängig davon, dass sich die Tätigkeit der Richter/innen nicht auf dieses eine Verfahren beschränkte. Zum anderen ergibt sich kein Hinweis darauf, das abgelehnten Richter/innen unter Verkürzung der Rechte des Bekl. bewusst eine Stellungnahmefrist von weniger als einer Woche bestimmt hätten.

b) Soweit drei der abgelehnten Richter/innen, der Vorsitzende Richter am Landgericht (…), der Richter (…) und die Richterin am Landgericht (…) den Antrag der Prozessbevollmächtigten des Bekl. auf eine weitergehende Verlängerung bis zum 16. September 2016 unter Hinweis auf §§ 224 Abs. 2, 272 Abs. 4 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO zurückgewiesen haben, rechtfertigt dies aus der Sicht des Bekl. bei vernünftiger Würdigung ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Die Bekl.vertreterin selbst hat schon in ihrem Fristverlängerungsantrag zu erkennen gegeben, dass ihr die Beschränkungen bewusst sind, die die Zivilprozessordnung auch in der typischen Sommerurlaubszeit bei Räumungssachen und andere Verfahren den Prozessbeteiligten bzw. den Gerichten auferlegt, hier insbesondere in § 227 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Soweit sie sich auf erhebliche Gründe und diesbezügliche Rechtsprechung bezogen hat, tragen diese nur begrenzt. Zuzugeben ist ihr, dass die Gerichte gehalten sein sollten, die besondere, auch familiäre Situation von Einzelanwälten im Rahmen der Möglichkeiten des Prozessrechts, insbesondere bei Ermessensentscheidungen, auch Fristverlängerungen oder Terminverlegungen betreffend, zu berücksichtigen. Die Gerichte unterliegen insoweit jedoch auch den Grenzen, die das Prozessrecht und die geltenden Verfahrensgrundsätze selbst aufstellt; maßgeblich sind die Interessen beider Parteien. Die in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts trägt die Argumentation im Rahmen des Antrags auf Fristverlängerung nicht; sie betrifft eine andere, hier nicht gegebene Fallkonstellation. Die Entscheidung (Verfügung) des Landgerichts München I (Verfügung v. 10.11.2003 - 13 S 17388/03, NJW 2004, 79 f., beck-online) bestätigt die aus dem Beschluss der abgelehnten Richter/innen ersichtliche Auffassung. Gegenstand der veröffentlichten Verfügung war die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, die die abgelehnten Richter/innen hier bereits gewährt hatten. Nach Auffassung des Landgerichts München I setzt eine Verlängerung der Frist (zur Berufungsbegründung) wegen Arbeitsüberlastung voraus, dass der Prozessbevollmächtigte bei Fristende in die Situation einer nicht vorhersehbaren Arbeitsüberlastung gerät, die jedenfalls keine dauernde ist.

Diese Voraussetzungen dürften hier für die begehrte weitergehende Verlängerung der Stellungnahmefrist auf den Hinweis bis zum 16. September 2016 nicht vorgelegen haben. Die Darstellung der Prozessbevollmächtigten in ihrem Schriftsatz vom 3. August 2016 zugrunde gelegt, fiel nur der ursprüngliche, durch den Beschluss vom 9. August 2016 korrigierte Fristablauf in die Zeit einer unvorhergesehenen Arbeitsüberlastung infolge ihrer Erkrankung vom 26. Juli bis 2. August 2016. Die Betreuungssituation ihrer Kinder und der Familienurlaub musste ihr - ihre Darstellung zugrunde gelegt - bereits bei Übernahme des Mandates bekannt gewesen sein. Hinzu kommt, dass die Prioritäten, die die Zivilprozessordnung den Gerichten bei der Bearbeitung von Räumungssachen auferlegt, mittelbar auch für die Rechtsanwälte gelten und - da gesetzlich geregelt - von ihnen berücksichtigt bzw. zugrunde gelegt werden müssen. Es trifft nach dem Wortlaut des beanstandeten Beschlusses vom 9. August 2016 auch nicht zu, dass die abgelehnten Richter/innen der Prozessbevollmächtigten des Bekl. einen Verstoß gegen § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRAO vorgeworfen hätten; sie haben lediglich - sachlich zutreffend - auf die Regelung hingewiesen.

Zweifel an der Unvoreingenommenheit der Richter/innen gegenüber dem Bekl. ergeben sich auch nicht aus den die Fristverlängerung betreffenden Beanstandungen im Ablehnungsgesuch. Sie haben sich im Rahmen der ihnen durch die Zivilprozessordnung auferlegten Pflichten bewegt. Diese beschränken sich nicht auf die Interessen des Bekl. und/oder Berufungsführers, sondern erstrecken sich - wie oben ausgeführt - auf die Interessen der Gegenseite, die hier mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 einer weiteren Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zugestimmt und damit ihr - nach den Motiven des Gesetzgebers - schützenswertes Interesse an einer verzögerungsfreien Prozessführung zum Ausdruck gebracht hat.

Unabhängig davon hat die Prozessbevollmächtigte des Bekl. am 22. August 2016 einen 30-seitigen Schriftsatz eingereicht, der sich neben den Ausführungen zur Ablehnung der Richter/innen der Kammer auf etwa 20 Seiten inhaltlich mit der im Hinweis vom 25. Juli 2016 gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO offen gelegten Rechtsauffassung der an der Entscheidung beteiligten Richter/innen auseinandersetzt.

c) Soweit der Bekl. aufgrund einer „gewissen Vorbefassung der Materie“ eine Voreingenommenheit der (…) vermutet, fehlt es an einem geeigneten sachlichen Anhaltspunkt für diesbezügliche Zweifel, unabhängig davon, dass diese Richterin an der Entscheidung über die Fristverlängerung bis zum 22. August 2016 nicht einmal beteiligt war.

Hinzu kommt, dass es einem Richter selbst bei einer - hier nicht gegebenen - Zweitbefassung mit einem Sachverhalt aus objektiver Sicht grundsätzlich zugetraut wird, sich von einer früheren rechtlichen Beurteilung zu lösen und den Fall neu zu durchdenken bzw. den neuen Fall ausschließlich nach sachlichen Kriterien zu lösen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.12.2014 - IX ZB 65/13, juris; vgl. auch Bork in: Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 42 Rn. 12, m. w. N). Hier war die Richterin mit der Sache selbst nicht vorbefasst, sondern hat ausschließlich über Beschwerden gegen Ablehnungsentscheidungen des Amtsgerichts entschieden. Besondere Umstände des Einzelfalls, aus denen sich ergeben könnte, dass die abgelehnte Richterin aus der Sicht einer verständigen Partei deshalb gehindert sein könnte, den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt objektiv und angemessen zu beurteilen, hat der Bekl. weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

d) Die ausführlichen Beanstandungen der - dem Bekl. ungünstigen - vorläufigen Rechtsauffassung des (…), der (…) und des (…), die diese in Erfüllung ihrer Pflicht aus § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO offengelegt und begründet haben, rechtfertigt selbst dann keine Besorgnis der Befangenheit, wenn diese fehlerhaft sein sollte.

Die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehler- und Verfahrenskontrolle, dies insbesondere dann nicht, wenn es sich bei der Mitteilung der vorläufigen Rechtsauffassung um ein im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht - sei es aus §§ 139, 273, 278 Abs. 2 oder - wie hier - 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG - gebotenes richterliches Verhalten handelt (vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 42 Rn. 26, 26; BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 61, juris Rn. 7).

Die Hinweispflichten der Gerichte hat der Gesetzgeber der Zivilprozessreform 2001 erheblich ausgedehnt, dies im Interesse der Parteien (vgl. Hannich/Meyer-Seitz/Engers, Das neue Zivilprozessrecht, 1. Aufl., 2001, S. 19 f.). Nicht die Wahrnehmung dieser Pflichten in dem gesetzlich vorgeschriebenen Umfang rechtfertigt die Besorgnis der Befangenheit, sondern allenfalls ihre Missachtung. Notwendiger Inhalt der Hinweispflicht ist - wie sich § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO entnehmen lässt - die Mitteilung der - hier beanstandeten - vorläufigen Rechtsauffassung.

Es liegt in der Natur des Zivilprozesses, dass die Rechtsauffassung der Richter selten mit den Rechtsauffassungen beider Parteien übereinstimmt. Dies muss von den Parteien hingenommen werden, anderenfalls hätte bei unterschiedlichen Rechtsansichten in jedem Rechtsstreit wenigstens eine Partei - nämlich die, deren Auffassung das Gericht nicht teilt - die begründete Besorgnis der Befangenheit. Die Überprüfung der Richtigkeit einer Entscheidung oder Rechtsauffassung eines Richters ist deshalb allein einem eventuellen Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Im Ablehnungsverfahren geht es dagegen um die Frage der Parteilichkeit eines Richters (vgl. KG, Beschluss v. 21.8.1998 - 28 W 6180/98, juris, Rn. 3 f.). Von einer Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung der abgelehnten Richter in dem dafür vorgesehenen Verfahren hat der Bekl. abgesehen, er hat die Darstellung seiner abweichenden Rechtsauffassung statt dessen zum Gegenstand des dafür nicht vorgesehenen Ablehnungsverfahrens gemacht.

Unberücksichtigt lässt der Bekl. dabei auch, dass der Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seiner Natur nach eine vorläufiger Rechtsauffassung zum Gegenstand hat und auch deshalb nicht die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen geeignet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 30.1.1986 - X ZR 70/84, juris; KG, Beschluss v. 21.8.1998 - 28 W 6180/98, juris, Rn. 3).

e) Schließlich rechtfertigen auch die dienstlichen Äußerungen der abgelehnten Richter/innen nicht die Besorgnis der Befangenheit.

Gemäß § 44 Abs. 3 ZPO hat der abgelehnte Richter sich über den Ablehnungsgrund dienstlich zu äußern. Die dienstliche Äußerung dient der Tatsachenfeststellung; von einer Würdigung des Ablehnungsgesuchs hat der abgelehnte Richter grundsätzlich abzusehen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 11). Eine Stellungnahme zur Zulässigkeit und Begründetheit des Ablehnungsgesuchs hat zu unterbleiben. Inhalt und Umfang der dienstlichen Äußerung liegen im Übrigen im Ermessen des abgelehnten Richters. Ist der Sachverhalt als solcher unstreitig, kann die Äußerung kurz ausfallen oder sogar ganz entfallen (vgl. Bork in: Stein/Jonas, ZPO, aaO., § 44 Rn. 7).

Die dienstlichen Äußerungen sind knapp, aber angemessen. Die dem Ablehnungsgesuch zugrunde gelegten Tatsachen sind unstreitig, hier insbesondere die Verfahrensgestaltung, die Fristsetzungen, der Inhalt des Hinweises und die Befassung der Richterin am Landgericht (…) mit Beschwerden gegen Ablehnungsentscheidungen des Amtsgerichts.

Die Bewertung der unstreitigen Tatsachen ist nicht Sache der abgelehnten Richter, sondern hat grundsätzlich zu unterbleiben. Daher war auch das Einholen ergänzender dienstlicher Äußerungen nicht nur nicht veranlasst, sondern ausgeschlossen. Ob etwa - wie in der Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen unter anderem geltend gemacht - das Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO von der Vorschrift und den Motiven des Gesetzgebers gedeckt ist, ist eine Rechtsfrage, deren Einschätzung der abgelehnte Richter im Ablehnungsverfahren zu unterlassen hat.

Auch die Beanstandung, dass der (…) „sich (…) mit seiner dienstlichen Äußerung Zeit bis zur Rückkehr aus seinem Urlaub ließ“, ist schon deshalb ungeeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu begründen, weil dieser von dem Ablehnungsgesuch keine Kenntnis hatte. Für die Vertretung des Vorsitzenden und anderer Kammermitglieder während der Urlaubsabwesenheit war im Wege einer Vertretungsregelung durch die Gerichtsverwaltung bereits vor Urlaubsantritt Vorsorge getroffen worden.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die richterliche Unabhängigkeit lässt einen weiten Spielraum in der materiellen Beurteilung und der Verfahrensgestaltung zu. Dass der Richter voreingenommen ist, wird zwar manchmal unterstellt; Ablehnungsgesuche wegen Befangenheit sind noch selten erfolgreich und werden mit knapper Begründung zurückgewiesen. Ein ausführlich begründeter Beschluss der 65. Kammer verdient deshalb Beachtung.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war vom Amtsgericht zur Räumung verurteilt worden; die 67. Kammer des Landgerichts Berlin wies ihn darauf hin, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Als Frist zur Stellungnahme wurden taggenau zwei Wochen festgesetzt. Der Beklagte meinte, die Richter der Kammer wollten hier kurzen Prozess machen; in Räumungssachen sei Termin anzuberaumen. Nachdem die Frist zur Stellungnahme verlängert worden war, wurde eine weitere Verlängerung abgelehnt; die Arbeitsüberlastung der Rechtsanwältin des Beklagten, Erkrankung und Familienurlaub wurden nicht berücksichtigt. Der Beklagte lehnte alle Richter der Mietberufungskammer (betroffen war im konkreten Fall die ZK 67) wegen Befangenheit ab.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Die nach Geschäftsverteilungsplan für die Befangenheits-Entscheidung zuständige ZK 65 begründete ausführlich, dass die Voraussetzungen für eine Ablehnung (noch) nicht erfüllt seien – viel hat aber offenbar nicht gefehlt.

Das Beschlussverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO sei auch in Räumungsstreitigkeiten über Wohnraum zulässig; der Rechtsschutz des Beklagten werde durch das Beschlussverfahren objektiv nicht verkürzt. Zwar sei die zur Stellungnahme gesetzte Frist von zwei Wochen, beginnend am Tag des Hinweisbeschlusses, zu kurz gewesen. Dieser Verfahrensfehler sei jedoch auf Antrag des Beklagten durch die Fristverlängerung korrigiert worden. Die ausführliche Darlegung der Rechtsauffassung des Beklagten gehöre nicht in das Ablehnungsverfahren; für die angenommene Parteilichkeit der Richter seien auch keine weiteren Umstände vorgetragen worden.