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Ablauf der Kündigungsfrist zum Monatsende

BGHVIII ZR 235/0211.09.2002GE 2002, 1490

BGB § 573 c

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Eine vertragliche Vereinbarung, wonach das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann, ist im Zusammenhang mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen auszulegen, was in der Regel dazu führt, daß das Mietverhältnis nur zum Monatsende gekündigt werden kann.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Gegenüber dem Klageanspruch hatte die Bekl. sich darauf berufen, daß der Mietvertrag aufgrund ihrer am 6. März 2001 ausgesprochenen Kündigung, den Kl. zugegangen am 8. März 2001, am 8. Juni 2001 geendet habe, da laut § 9 Abs. 1 des Mietvertrages "das Mietverhältnis ... von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden" konnte.

Eine solche Auslegung der Klausel betreffend die Kündigungsfristen in § 9 Abs. 1 des Mietvertrages kommt ersichtlich nicht in Betracht. Zu Recht hat das Berufungsgericht die fragliche Kündigungsklausel nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen ausgelegt und hierbei berücksichtigt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 des Mietvertrages zunächst befristet bis zum 30. Juni 1997 fest abgeschlossen worden war und sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 des Mietvertrages fortsetzen sollte. Die dort genannten Kündigungsfristen waren - entsprechend der Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. (jetzt § 573 c Abs. 1 BGB n. F.) - als Monatsfristen ausgestaltet, so daß das Mietverhältnis nach Ablauf des 30. Juni 1997 ebenfalls nur zum Monatsende gekündigt werden konnte. Auch nach dem typischen Verständnis eines Mieters als Vertragspartei war entsprechend der in Mietverträgen üblichen Regelung der Kündigungsfristen davon auszugehen, daß die erklärte ordentliche Kündigung des Mieters erst zum entsprechenden Monatsende wirksam werden sollte.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach dem Gesetz ist eine Kündigung immer nur zum Ablauf einer Periode (Monat, Kalendervierteljahr) möglich. Abweichende Vereinbarungen sind aber zulässig, wenn die Rechte des Wohnungsmieters dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Im Wohnraummietvertrag hieß es, daß beide Parteien das Mietverhältnis mit einer Frist von drei Monaten kündigen könnten. Die Mieterin kündigte am 6. März 2001 und berief sich darauf, daß das Mietverhältnis am 8. Juni 2001 (Zugang der Kündigung beim Vermieter war am 8. März 2001) geendet habe.

Der Beschluß

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluß vom 11. September 2002 wies der Bundesgerichtshof (das Landgericht hatte die Revision zugelassen) die Klage zurück und meinte, die Kündigungsklausel müsse im Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Mietvertrags gesehen werden, zum Beispiel mit der ursprünglichen Vertragslaufzeit bis zum 30. Juni 1997. Eine Kündigung sei dann aber nur zum Monatsende möglich.