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Abgrenzung von vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen zu nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit

BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats2 BvR 1511/1119.11.2013ZOV 2014, 12

GG Art. 79 Abs 3; EVrtr Art. 17, 18, 19, 41; VermG § 1 Abs. 7

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abgrenzung von vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen zu nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit; sächsischer Volksentscheid; Bodenreform; Restitutionsverbot; SMAD-Befehl Nr. 124/45 und Nr. 64/48

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Zu Fragen der Feststellung, Anerkennung, Rehabilitierung und Abgrenzung von einerseits auch vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen (Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 17 EVertr.) und andererseits nicht rehabilitierungsfähigen Fällen (Art. 18, 19 und 41 EVertr.) unter Besatzungshoheit im Rahmen des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens (StrRehaG).

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. U. M, A. ... 3, Köln

Bevollmächtigte:

1. Rechtsanwalt Dr. J. W., München,

2. Rechtsanwalt S. v. R., Berlin

gegen

a) den Beschluss des OLG Dresden vom 8. Juni 2011 - 1 Reha Ws 98/09 -,

b) den Beschluss des OLG Dresden vom 26. November 2010 - 1 Reha Ws 98/09 -,

c) den Beschluss des LG Dresden vom 24. August 2009 - BSRH 22/06 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt, die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI. I S. 1473) am 19. November 2013 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Vorgehend im Rahmen des StrRehaG, Beschluss vom 26. November 2010 - OLG Dresden 1 Ws Reha 98/09 -, sowie Beschluss vom 24. August 2009 - LG Dresden BSRH 22/06 - ZOV 2009, 246.

Abgrenzung von vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen zu nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit — BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats 2 BvR 1511/11 — vera