Abgrenzung von vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen zu nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit
GG Art. 79 Abs 3; EVrtr Art. 17, 18, 19, 41; VermG § 1 Abs. 7
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abgrenzung von vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen zu nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit; sächsischer Volksentscheid; Bodenreform; Restitutionsverbot; SMAD-Befehl Nr. 124/45 und Nr. 64/48
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu Fragen der Feststellung, Anerkennung, Rehabilitierung und Abgrenzung von einerseits auch vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen (Art. 79 Abs. 3 GG, Art. 17 EVertr.) und andererseits nicht rehabilitierungsfähigen Fällen (Art. 18, 19 und 41 EVertr.) unter Besatzungshoheit im Rahmen des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens (StrRehaG).
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde des Herrn Dr. U. M, A. ... 3, Köln
Bevollmächtigte:
1. Rechtsanwalt Dr. J. W., München,
2. Rechtsanwalt S. v. R., Berlin
gegen
a) den Beschluss des OLG Dresden vom 8. Juni 2011 - 1 Reha Ws 98/09 -,
b) den Beschluss des OLG Dresden vom 26. November 2010 - 1 Reha Ws 98/09 -,
c) den Beschluss des LG Dresden vom 24. August 2009 - BSRH 22/06 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Gerhardt, die Richterin Hermanns und den Richter Müller gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI. I S. 1473) am 19. November 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Vorgehend im Rahmen des StrRehaG, Beschluss vom 26. November 2010 - OLG Dresden 1 Ws Reha 98/09 -, sowie Beschluss vom 24. August 2009 - LG Dresden BSRH 22/06 - ZOV 2009, 246.