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Abgrenzung von Sondernutzungsrechten durch Hecke oder Zaun

AG Spandau70 C 14/1131.05.2011GE 2012, 1647

WEG § 15 Abs. 3; BGB § 1004

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gesteht die Teilungserklärung eine Abgrenzung von Sondernutzungsrechten durch Hecke oder Zaun zu, ist auch beides erlaubt.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. ist Mitglied der Wohnungseigentumsgemeinschaft X (gerade), der auch die Bekl. angehört. Die Begründung von Wohnungseigentum erfolgte auf Grundlage der Teilungserklärung vom 23.11.1995.

Die Wohnanlage besteht aus insgesamt 8 Häusern, wovon 7 in einem Block stehen und eines extra steht. Einigen Erdgeschosswohnungen, so auch der Wohnung der Bekl., sind die angrenzenden Flächen als Sondernutzungsflächen zugewiesen. In der Teilungserklärung heißt es dazu auszugsweise:

„(5) Sondernutzungsrechte

Den Wohnungseigentümern der im Erdgeschoss gelegenen Wohnungen werden an den Teilflächen des Grundstücks Sondernutzungsrechte derart eingeräumt, dass diese Flächen als Terrassen/Gärten/Böschungen von dem jeweiligen Wohnungseigentümer genutzt werden können. ... Diese Sondernutzungsflächen dürfen gegenüber dem Gemeinschaftseigentum und/oder gegenüber anderen Sondernutzungsflächen mit einem Zaun oder einer Hecke mit einer maximalen Höhe von 0,80 m abgegrenzt werden. ..."

Die Bekl. erwarb das Wohnungseigentum der Wohnung Nr. ... von Herrn ... Zu dieser Wohnung gehören eine Terrasse und Gartenflächen, an denen ein Sondernutzungsrecht besteht. Als ... noch Eigentümer war, wurden auf der Sondernutzungsfläche verschiedene Anpflanzungen und Umzäunungen errichtet, die (zum Teil) Gegenstand des Verfahrens 70 C 67/07.WEG waren. Unter anderem wurde die gesamte Sondernutzungsfläche mit einem Maschendrahtzaun umzäunt. Dabei steht dieser nicht direkt an der Grenze, sondern hinter einer im Grenzbereich stehenden Ligusterhecke.

In dem Vorverfahren machte die Gemeinschaft als Verband gemeinschaftsbezogene Rechte gegen den Voreigentümer geltend. Unter anderem ging es um die Beseitigung des im Gartenbereich vorhandenen Maschendrahtzauns. Die Klage wurde insoweit rechtskräftig abgewiesen.

Die Kl. verfolgt mit der vorliegenden Klage ihr Begehren auf Beseitigung des Zauns weiter, wobei die Bekl. zuletzt jedoch nur noch auf Duldung der Beseitigung des auf der Sondernutzungsfläche stehenden Zauns in Anspruch genommen wird. Die Kl. hat zunächst auch einen Anspruch auf Rückschnitt der Ligusterhecke auf eine Höhe von 0,80 m und ein Zurückschneiden und Zurücksetzen der Hecke verlangt. Hinsichtlich des Zurückschneidens der Hecke haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kl. ist der Auffassung, das rechtskräftige Urteil vom 23.1.2008 stehe einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs nicht im Wege, da keine Parteienidentität vorliege. Sie vertritt nach wie vor die Ansicht, dass sich aus der Teilungserklärung ergebe, dass eine Abgrenzung entweder durch eine Hecke oder einen Zaun erfolgen dürfe. Die weitere innere Begrenzung mittels Zaun sei daher nach der Teilungserklärung unzulässig und zu entfernen. Dies müsse die Bekl. dulden. Sie ist ferner der Meinung, dass die Hecke nur eine Breite von 0,50 m aufweisen dürfe. Die Hecke sei daher zurückzuschneiden, soweit diese Breite überschritten werde. Sie behauptet ferner, dass der Rechtsvorgänger der Bekl. die Hecke in Teilbereichen versetzt habe, so dass diese nicht mehr auf der Sondernutzungsfläche stehe, sondern darüber hinaus auf Gemeinschaftsflächen stehe. Die Bekl. müsse daher dulden, dass die Hecke in diesen Bereichen wieder zurückgesetzt werde.

Die Kl. beantragt zuletzt, die Bekl. zu verurteilen,

1. die Entfernung des als Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche zu ihrer Wohnung Nr. ... und dem Gemeinschaftseigentum ... Berlin errichteten Zauns zu dulden;

2. die auf der Grenze zwischen der Sondernutzungsfläche Wohnung Nr. ... und dem Gemeinschaftseigentum gepflanzte Hecke auf eine maximale durchgängige Tiefe von 0,50 m zurückzuschneiden und das Zurücksetzen der Hecke zu dulden.

Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält die Klage bereits wegen der entgegenstehenden Rechtskraft aus dem beigezogenen Verfahren für unzulässig. Die Bekl. erhebt im Übrigen die Einrede der Verjährung. Darüber hinaus meint sie, die geltend gemachten Ansprüche seien auch in der Sache unbegründet.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien wechselseitig bei Gericht eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten zum Verfahren 70 C 67/07.WEG des AG Spandau waren beigezogen.

Die übrigen Wohnungseigentümer sind nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WEG beigeladen worden. Ein Beitritt ist nicht erfolgt.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. Die Klage ist vor dem Amtsgericht Spandau gemäß § 43 Nr. 1 WEG zulässig.

Die Rechtskraft des Urteils aus dem Verfahren 70 C 67/07.WEG steht einer erneuten Geltendmachung des Anspruchs in diesem Verfahren nicht entgegen. Das frühere Urteil hat im Verhältnis der hiesigen Streitparteien keine Rechtskraftwirkung im Sinne des § 325 ZPO entfaltet. Es kann dahinstehen, ob die Kl. befugt ist, den Beseitigungsanspruch als Individualanspruch eigenständig geltend zu machen, denn jedenfalls die Bekl. kann und muss die vorangegangene Entscheidung nicht gegen sich gelten lassen. Es besteht insoweit keine Parteienidentität. Die Rechtskraft wirkt grundsätzlich aber nur zwischen den Parteien des rechtskräftig entschiedenen Prozesses. Eine Erstreckung der Rechtskraft auch auf die Bekl. kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Erstreckung hätte nämlich zur Folge, dass ein evtl. Titel gegen den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden könnte. Das hätte aber im Falle eines Obsiegens dazu geführt, dass gegen die Bekl. auf Beseitigung hätte vollstreckt werden können. Da diese nicht selbst Handlungsstörerin ist, wäre dies jedoch nicht möglich. Letztlich kann die Frage der Rechtskrafterstreckung jedoch dahinstehen.

II. Die Klage ist nämlich jedenfalls unbegründet.

1. Entfernung des Zauns

Dabei bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob eventuelle Ansprüche gegen die Bekl. verjährt sind. Die Kl. hat bereits keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf die beantragten Änderungen.

Soweit die Kl. die Entfernung des im Garten der Bekl. befindlichen Zauns begehrt, so besteht nach der Teilungserklärung kein Anspruch auf den begehrten Zustand. Die Teilungserklärung trifft Aussagen lediglich dazu, dass eine Abgrenzung der Sondernutzungsfläche mittels Zaun oder Hecke erfolgen darf und schreibt hier nur vor, dass die Höhe dieser Einfriedung 0,80 m nicht überschreiten darf. Wenn die Kl. aus der Formulierung der Teilungserklärung ableitet, dass ein Zaun oder eine Hecke nur alternativ möglich sind, so schließt sich das Gericht dieser Auslegung nach wie vor nicht an. Die Teilungserklärung nennt zwei Möglichkeiten der Einfriedung. Das benutzte Wort „oder" an dieser Stelle ist nach Auffassung des Gerichts aber nicht so zu verstehen, dass nur eine der beiden genannten Möglichkeiten zur Ausführung kommen darf. Bestimmungen zur Gartengestaltung im Einzelnen trifft die Teilungserklärung nicht. Es heißt insoweit nur, dass diese Flächen als Gärten genutzt werden können. Damit ist dem Sondernutzungsberechtigten gestattet, sein Grundstück gärtnerisch innerhalb der Grenzen des Üblichen zu gestalten. Dazu gehört nach Auffassung des Gerichts auch, dass weitere Hecken gesetzt werden können. Auch diese sind Ausdruck gärtnerischer Gestaltung. Im Übrigen sollte mit der entsprechenden Regelung nur sichergestellt werden, dass eine Einfriedung nicht Formen einer kompletten Abschottung einnimmt. Dies wird dadurch deutlich, dass Aussagen nur über die Höhe getroffen wurden. Solange diese Höhen eingehalten werden, spricht nach Sinn und Zweck nichts gegen eine Einfriedung mittels eines Zauns und einer Hecke. Dadurch wird auch keiner der Eigentümer, auch nicht die Kl., über das bei einem geordneten Zusammenleben zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Im Ergebnis muss die Bekl. daher auch nicht die Beseitigung des Zauns durch die Gemeinschaft dulden.

2. Hecke

Ein Anspruch der Kl. auf einen Rückschnitt der Hecke auf eine durchgängige Tiefe von 0,50 m besteht nicht. Für einen derartigen Anspruch ist bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die Teilungserklärung hat weitere Vorgaben bezüglich der Gestaltung der Gärten und Abgrenzungen als die soeben erwähnten nicht getroffen. Die von der Kl. eingereichten Fotos zeigen auch gerade nicht, dass die Hecke ein Aussehen hat, das von den übrigen Eigentümern als störend empfunden werden könnte. Dass einzelne Äste aus einer Hecke herauswachsen, dürfte kaum zu vermeiden sein. Da neben der Ligusterhecke auf dem Gemeinschaftseigentum Rosen gepflanzt sind, ergeben sich auch rein praktische Schwierigkeiten, diese Seite zurückzuschneiden. Da dort aber eben gerade andere Gewächse gepflanzt sind, ist dieser Zustand von außen jedenfalls nicht wahrnehmbar, höchstens vom Balkon der Kl. aus. Diesen Zustand muss jedoch die Kl. dulden. Warum die Hecke auch gerade eine Breite von 0,50 m haben sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Eine breitere Hecke ist nach der Teilungserklärung zulässig und beeinträchtigt auch nicht das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage.

Die Kl. dringt auch nicht mit ihrem Verlangen nach einem partiellen Zurücksetzen der Hecke durch. Es ist insoweit bereits fraglich, ob der Antrag hinreichend bestimmt ist. Selbst wenn man dies unter Berücksichtigung der Anlage K 2 (BI. 9) annimmt, so besteht ein Anspruch nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht. Anders als die Kl. meint, ist darauf gerade nicht zu sehen, dass die Hecke einen Abstand von ca. 0,50 m von dem Zaun hat. Für das Gericht ist nur erkennbar, dass die Hecke in dem Bereich zum Zaun hin spärlicher entwickelt ist. Dass die Hecke in diesem Bereich außerhalb des Sondernutzungsbereichs steht, hat die Kl. auch nicht hinreichend dargetan.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 91 a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Kl. hat die Kosten zu tragen, soweit sie in diesem Rechtsstreit unterlegen ist. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils war eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO zu treffen. In der Sache war die Frage streitig, ob die Hecke bei Klageeinreichung oder später eine Höhe von 0,80 m überschritten hatte. Es entspräche daher grundsätzlich der Billigkeit, unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands die anteiligen Kosten hälftig zu teilen. Angesichts der Geringfügigkeit des auf die Bekl. entfallenden Betrages war daher von der Regelung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch zu machen und auf eine Kostenquotelung zu verzichten.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Anmerkung: Bestätigt durch LG Berlin, Beschluss vom 4. September 2012 - 55 S 197/11 WEG -

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Gesteht die Teilungserklärung eine Abgrenzung von Sondernutzungsrechten durch Hecke oder Zaun zu, ist auch beides – und zwar in dem Sinne „Hecke plus Zaun" – erlaubt, meint jedenfalls das AG Spandau. Für diese Auslegung hätte es allerdings präziser „und/oder" heißen müssen.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Einigen Erdgeschosswohnungen der Wohnungseigentumsanlage sind die angrenzenden Flächen zur Sondernutzung zugewiesen. In der Teilungserklärung heißt es dazu, dass diese Sondernutzungsflächen gegenüber dem Gemeinschaftseigentum mit einem Zaun oder einer Hecke abgegrenzt werden dürfen. Schon der Vorgänger der beklagten Wohnungseigentümerin hatte seine Sondernutzungsfläche sowohl mit einem Maschendrahtzaun als auch mit einer Hecke umgrenzt. Eine Beseitigungsklage der Gemeinschaft wurde rechtskräftig abgewiesen. Nunmehr verlangt eine andere Wohnungseigentümerin zumindest die Duldung des Abrisses des Grenzzauns und einen Rückschnitt der Hecke auf 0,50 m Tiefe. Das AG hat die Klage für zulässig, aber unbegründet gehalten. Hiergegen die Berufung an das LG.

Die Entscheidung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Das LG weist die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück. Die Teilungserklärung treffe keine Aussage dazu, ob an der Grenze einer Sondernutzungsfläche sowohl eine Hecke als auch ein Zaun zusammen angebracht sein dürfen. Die Kombination ergebe jedenfalls keine konkreten optischen Nachteile im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG für die Klägerin.

Anmerkung

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Brisant ist die Auffassung des AG, dass die Abweisung der Klage der Gemeinschaft gegen den Rechtsvorgänger der Beklagten keine Rechtskraftwirkung gegenüber der jetzigen Beklagten entfaltet. Dies ist problematisch, weil der Verband in dem früheren Prozess die Individualansprüche der Wohnungseigentümer an sich gezogen und diesen damit aus der Hand genommen hat. Immerhin setzt sich die jetzige Entscheidung nicht mit der früheren in Widerspruch, da ebenfalls eine Klageabweisung erfolgt.

Das LG hat sich auch an die Sichtweise des AG gehalten, dass sich der Störungsbeseitigungsanspruch gegen den Handlungsstörer, der selbst tätig gewesen ist, gegen den Sondernachfolger in einen bloßen Duldungsanspruch umwandelt, weil dieser nurmehr Zustandsstörer ist.

Gerade bei einer nachwachsenden Hecke hat der BGH (GE 2010, 668, 699) dies allerdings auch wieder in Frage gestellt, weil durch das Nachwachsenlassen wiederum eine Handlung vorliegen könnte, wenn der Rückschnitt geboten ist. Aus dem bloßen Dulder wird dann ein Handlungsstörer!