Abgrenzung von Heimvertrag und Mietvertrag
HeimG § 1 Abs. 2; WBVG § 4 Abs. 3; BGB § 535
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abgrenzung von Heimvertrag und Mietvertrag; Betreuungspauschale
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Einordnung eines Mietvertrages als Heimvertrag kommt es maßgeblich auf die Höhe der Betreuungspauschale an.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
[...] 6 Zu Recht ist das Berufungsgericht von der Passivlegitimation des Bekl. hinsichtlich der geltend gemachten Mietforderungen und deren Begründetheit ausgegangen.
7 1. Die streitgegenständlichen Mietforderungen unterliegen nicht der Durchsetzungssperre des § 87 InsO.
8 a) Die Sperre erfasst nur Insolvenzgläubiger. Gemäß § 38 InsO sind dies nur diejenigen Gläubiger, die einen bereits zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Anspruch gegen den Schuldner haben. Neugläubiger sind durch § 87 InsO nicht gehindert, ihre nach Verfahrenseröffnung entstandenen Vermögensansprüche gegen den Schuldner unmittelbar geltend zu machen und in das beschlagnahmefreie Vermögen zu vollstrecken (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2012 - IX ZR 211/11, NJW-RR 2012, 1465 Rn. 4; OLG Celle, NZI 2003, 201, 202; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 87 Rn. 4; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 87 Rn. 7; Jaeger/Windel, InsO, § 87 Rn. 6).
9 b) Die hier geltend gemachten Forderungen beziehen sich auf die Monate Dezember 2010, Januar und Februar 2011, sind mithin nach der am 1. September 2008 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin entstanden.
10 2. Passivlegitimiert ist der Bekl. Die Mietforderungen betreffen den Zeitraum nach dem Tod der Schuldnerin bis zum Ende des Mietverhältnisses, das der Bekl. mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt hat. Hierbei handelt es sich um eine reine Nachlassverbindlichkeit, so dass der Erbe - hier der Bekl. - seine Haftung auf den Nachlass beschränken kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 68/12 -, NJW 2013, 933 Rn. 15).
11 3. Die Passivlegitimation des Bekl. wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen seiner Mutter mit deren Tod unmittelbar in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet wurde.
12 a) Der Tod des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt ohne Weiteres eine Überleitung des bisherigen Insolvenzverfahrens in das Nachlassinsolvenzverfahren, wobei dies sowohl für ein Regelinsolvenzverfahren als auch für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gilt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03, BGHZ 157, 350, 354; Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZB 62/05, BGHZ 175, 307 Rn. 6; Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 53/09, ZInsO 2011, 389 Rn. 12). Das bisherige Insolvenzverfahren nimmt daher ohne Unterbrechung seinen Fortgang mit dem Erben als neuem Schuldner (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2004, aaO.).
13 aa) Nach ganz überwiegender Ansicht wird angenommen, dass nur das zwischen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und dem Erbfall erworbene pfändbare Vermögen des Erblassers zur Masse gehört, so dass sich die Neugläubiger des Erblassers an das bisher nicht pfändbare Restvermögen des Schuldners halten müssen (MünchKomm-InsO/Siegmann, 2. Aufl., Vor §§ 315 bis 331 Rn. 3; Uhlenbruck/Vallender, aaO. § 312 Rn. 49 a; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 315 Rn. 31; Köke/Schmerbach, ZVI 2007, 497, 499; Roth in Roth/Pfeuffer, Praxishandbuch für Nachlassinsolvenzverfahren, S. 425 f.).
14 bb) Demgegenüber wird - worauf sich auch die Revision stützt - vertreten, § 38 InsO werde durch § 325 InsO insoweit verdrängt, als auch Verbindlichkeiten des Schuldners, die dieser nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet hat und die gemäß § 1967 BGB mit dem Erbfall Nachlassverbindlichkeiten werden, gemäß § 325 InsO Insolvenzforderungen sind (Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz, 2005, Rn. 354 ff., 437; HK-InsO/Marotzke, aaO. § 325 Rn. 2; Heyrath/Jahnke/Kühn, ZInsO 2007, 1202, 1204).
15 b) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend.
16 aa) Der Umfang der Insolvenzmasse wird abschließend durch die Vorschriften der §§ 35, 36 InsO bestimmt. In die Insolvenzmasse fällt nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen des Schuldners, das ihm zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er im Laufe des Verfahrens erlangt. Nicht in die Insolvenzmasse gehören gemäß § 36 Abs. 1 InsO die Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10, BGHZ 189, 65 Rn. 21; Beschluss vom 10. November 2011 - IX ZA 99/11, WM 2011, 2376 Rn. 4). Das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners steht den Insolvenzgläubigern nicht zu, sondern ausschließlich den am Insolvenzverfahren nicht beteiligten Neugläubigern des Schuldners. Daher haftet der nach „Freigabe" einer selbständigen Tätigkeit gemäß § 35 Abs. 2 InsO vom Schuldner durch diese Tätigkeit erzielte Neuerwerb während des eröffneten (Erst-) Verfahrens grundsätzlich nur den Neugläubigern, nicht aber den Insolvenzgläubigern (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011 - IX ZB 175/10, WM 2011, 1344 Rn. 11; Urteil vom 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11, BGHZ 192, 322 Rn. 14, 28; Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 17; Berger, ZInsO 2008, 1101, 1106).
17 Der Tod des Schuldners ändert hieran nichts. Dessen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandene Verbindlichkeiten waren keine Insolvenzforderungen und können im Todesfall diese Eigenschaft nicht erhalten. Dies wäre einerseits eine Bevorzugung der bisherigen Insolvenzgläubiger zu Lasten der Neugläubiger, soweit es den Neuerwerb angeht. Andererseits ginge der Vorrang des § 325 InsO zu Lasten der Insolvenzgläubiger, soweit die Masse auch für nach Verfahrenseröffnung begründete Verbindlichkeiten des Schuldners haften müsste (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO. Rn. 3 a; Köke/Schmerbach, aaO.; Roth in Roth/Pfeuffer, aaO. S. 426; vgl. auch Fischinger, ZInsO 2013, 365, 369). Von einer strikten Trennung der den Insolvenzgläubigern zugewiesenen Vermögensmasse und dem insbesondere bei einer Freigabe (§ 35 Abs. 2 InsO) von Vermögensteilen aus der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter entstehendem (Sonder-) Vermögen geht auch die Senatsrechtsprechung aus, nach der im Falle der Freigabe über das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners gegebenenfalls ein zweites Insolvenzverfahren zu eröffnen ist (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2011, aaO.). Sollten beim Tod des Schuldners bereits zwei Insolvenzverfahren anhängig sein, so werden diese jeweils unmittelbar in selbständige Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet; auch hier scheidet eine Zusammenführung beider Vermögensmassen aus (vgl. auch Köke/Schmerbach, aaO. S. 500; Roth in Roth/Pfeuffer, aaO. S. 426 f.).
18 bb) Aus der Bestimmung des § 325 InsO kann nichts Gegenteiliges abgeleitet werden. Diese Vorschrift, nach der im Insolvenzverfahren über einen Nachlass nur die Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, spricht lediglich die Selbstverständlichkeit an, dass Eigenverbindlichkeiten des Erben im Insolvenzverfahren nicht verfolgt werden können (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO. § 325 Rn. 1). Sie ist die Kehrseite der Trennung zwischen dem Nachlass und dem Eigenvermögen des Erben (vgl. K. Schmidt, aaO. § 325 [Rn. 2]). Die Bestimmung ist keine Ersatzregelung, welche den Anwendungsbereich des § 38 InsO vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung auf den des Todes des Insolvenzschuldners erstreckt (MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO., Vor §§ 315 bis 331 Rn. 3).
19 4. Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung der Miete begründet ist.
20 Das Mietvertragsverhältnis der Mutter des Bekl. unterliegt den allgemeinen mietvertraglichen Bestimmungen. Der Anwendungsbereich des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistung (WBVG) ist nicht eröffnet. Die von der Revision für maßgeblich angesehene Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietverhältnis bei Heimverträgen bereits mit dem Tode des Betreuten endet, ist auf das verfahrensrechtliche Mietverhältnis nicht anwendbar.
21 Nach § 17 Abs. 2 WBVG finden die Vorschriften dieses Gesetzes auf die bis zum 30. September 2009 geschlossenen Verträge, die keine Heimverträge im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 HeimG sind, keine Anwendung. Im Rahmen tatrichterlicher Würdigung der maßgeblichen Umstände hat das Berufungsgericht annehmen können, dass das hier in Rede stehende Vertragsverhältnis keinen Heimvertrag beinhaltet. Es hat in Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes auf die Auslegungsregeln des § 1 Abs. 2 HeimG abgestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2005 - III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2009) und hierbei der Ausgestaltung der Betreuungspauschale besonderes Gewicht beigemessen. Die vom Berufungsgericht getroffene Würdigung, die Betreuungspauschale - monatlich 90 € im Verhältnis zur Monatsmiete 740 € (zzgl. Nebenkostenpauschale von 140 €) - sei lediglich von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 HeimG, erweist sich als beanstandungsfrei. Eine nicht mehr untergeordnete Bedeutung liegt vor, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice erheblich über 20 v. H. der Miete einschließlich Betriebskosten liegt (BT-Drucks. 14/5399, S. 19; Kunz in Kunz/Butz/Wiedemann, Heimgesetz, 10. Aufl., § 1 Rn. 14). Das Berufungsgericht konnte mithin davon ausgehen, dass kein Heimvertrag vorliegt und deshalb die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 WBVG, wonach das Mietverhältnis mit dem Tode des Bewohners ende, nicht eingreift.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Anmerkung der Redaktion: Nachdem die Gesetzgebung im Heimrecht auf die Bundesländer übertragen worden ist, haben sämtliche Bundesländer bis auf Thüringen eigene Heimgesetze erlassen. In Berlin ist seit dem 1. Juli 2010 das Wohnteilhabegesetz - WTG - in Kraft, in Brandenburg seit dem 1. Januar 2010 das Brandenburgische Pflege- und Betreuungswohngesetz - BbgPBWoG).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für die Einordnung eines Mietvertrages als Heimvertrag kommt es maßgeblich auf die Höhe der Betreuungspauschale an.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Nachdem am 1. September 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutter des Beklagten eröffnet worden war, schloss diese im Dezember 2008 mit dem Kläger einen ab Januar 2009 laufenden Mietvertrag über eine Wohnung in einer Seniorenresidenz zu einer monatlichen Miete von 740 € zzgl. Nebenkostenvorauszahlung von 140 € ab. Gleichzeitig ging sie mit einer Gesellschaft, deren Geschäftsführer der Kläger war, einen sog. Betreuungsvertrag ein, nach dem für die Grundversorgung ein weiterer Betrag von monatlich 90 € zu zahlen war. Nachdem die Mutter am 30. November 2010 verstorben war, kündigte der Beklagte das Mietverhältnis zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Kläger verlangt vom Beklagten als Alleinerben u. a. restliche Miete für Dezember 2010 bis Februar 2011. Der Beklagte meint, das Mietverhältnis habe bereits mit dem Tode seiner Mutter geendet. Das AG verurteilte den Beklagten antragsgemäß unter Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass der Mutter. Berufung und Revision hatten keinen Erfolg.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Für die Passivlegitimation des Beklagten sei es ohne Bedeutung, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mutter mit deren Tod in ein Nachlassinsolvenzverfahren übergeleitet worden sei. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Verbindlichkeiten seien keine Insolvenzforderungen gewesen und hätten diese Eigenschaft auch nicht durch den Todesfall erhalten können. Das Mietverhältnis der Mutter des Beklagten habe auch nicht (bereits) mit deren Tod geendet. § 4 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistung (WBVG) finde keine Anwendung, weil es sich hier nicht um einen Heimvertrag nach § 1 Abs. 2 HeimG gehandelt habe. Für die Einordnung sei insbesondere die Höhe der Betreuungspauschale maßgeblich; erst wenn diese erheblich über 20 % der Bruttomiete liege, scheide die Annahme einer untergeordneten Bedeutung i. S. der Bestimmung aus. Hier sei die Betreuungspauschale von 90 € im Verhältnis zur Miete untergeordnet, so dass kein Heimvertrag vorliege.