Abgrenzung von auch vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen und nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit
VermG § 1 Ab. 7; StrRehaG § 3 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abgrenzung von auch vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen und nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit; strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen; verwaltungsrechtliche Vermögenseinziehung; Rehabilitierungsentscheidung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zur Durchsetzbarkeit von vermögensmäßigen Ansprüchen (§ 1 Abs. 7 VermG) im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen strafrechtlichen Maßnahme (§ 1 Abs. 5 i.V. mit der Rechtsgrundverweisung von § 3 Abs. 2 StrRehaG) sowie zur Abgrenzung von auch vermögensmäßig rehabilitierungsbedürftigen und nicht rehabilitierungsfähigen Fällen unter Besatzungshoheit.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. T. G., in Sozietät Dr. G., K., v. M., Bad Ems
gegen
a) den Beschluss des BVerwG vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 4.10 -,
b) das Urteil des VG Magdeburg vom 10. November 2009 - 5 A 306/08 MD -,
c) den Bescheid des Landesverwaltungsamts Sachsen-Anhalt vom 2. September 2008 - 207.c-RL 8226; RSE 3494 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Gaier, Schluckebier, Paulus gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBI. S. 1473) am 4. Juli 2013 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
a) Unmittelbar vorgehend im Rahmen von § 1 VII VermG, Beschluss vom 15. Juli 2010 - BVerwG 8 B 4.10 -, ZOV 2010, 223
b) Im weiteren vorgehend im Rahmen des StrRehaG, Beschluss vom 9. August 2007 - OLG Naumburg, - 1 Ws Reh 135/07 -, ZOV 2009, 29 sowie Rehabilitierungsbeschluss vom 3. Januar 2007, LG Magdeburg, - Reh 5642/06 u. a . - ZOV 2009, 39