veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

Abgrenzung der Vermögensentziehung durch Verurteilungen nach den Kontrollratsgesetzen von dem strafrechtlich rehabilitierungsfähigen Vermögensverlust

LG LeipzigBSRH 17.109/11 BSRH 17.110/11 -27.03.2012ZOV 2012, 90

StrRehaG § 1 Abs. 1 und 5; AusglLeistG § 1 Abs. 4

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Entziehung von Vermögen gesonderter Gruppen nach den Kontrollratsgesetzen oder im Rahmen der Bodenreform ist nicht als konkrete strafrechtliche Maßnahme zu werten, die rehabilitierungsfähig wäre.

(Leitsatz der Redaktion)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

I. 1. Der Antragsteller ist (weiterer) Erbe der Verstorbenen, denen nach 1945 erhebliche Vermögensbestandteile entzogen worden sind.

a) Der Verstorbene M. G. war Inhaber des Elster Sauerstoff Werkes M. G. Kleindalzig, das seit dem 20.2.1935 im Handelsregister Blatt 270 des Amtsgerichts Zwenkau eingetragen war.

Dieses Werk wurde aufgrund Pachtvertrages vom 15.8.1940 einem Neffen von Herrn M. G., Herrn W. F., pachtweise überlassen. Nach dem Ende des 2. Weltkrieges wurde das Unternehmen Elster Sauerstoff Werk M. G. Kleindalzig aufgrund des Befehls der SMAD Nr. 124 vom 30.10.1945 des obersten Chefs des sowjetischen Militär-Administration in Deutschland (SMAD) beschlagnahmt (Liste A, Kreis Leipzig Land, lfd. Nr. 7), am 21.12.1945 (Treuhänderbestallungs-Urkunde V 382 der Landesverwaltung Sachsen) unter Zwangsverwaltung gestellt und durch Volksentscheid vom 30.6.1946 enteignet. Die Enteignung des beschlagnahmten Vermögens ist auf den Befehl Nr. 64 des obersten Chefs des SMAD vom 17.4.1948 bestätigt und damit rechtskräftig geworden.

Neben dem Elster Sauerstoff Werk wurden den Verstorbenen verschiedene Konten zugeordnet, die im Rahmen der Vermögenseinziehung eingefroren, beschlagnahmt und entzogen worden sind.

2. Der Antragsteller hat bei der Landesdirektion Dresden - Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen - Ansprüche nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) begehrt. Insoweit wurde - nach verschiedenen Rechtsstreitigkeiten - am 10.9.2008 folgende Entscheidung getroffen (Az. 6232-4276.30/50614/L3):

„...

2. Der Antragsteller ist Berechtigter für die Gewährung von Ausgleichsleistungen für

- das Unternehmen Elster Sauerstoff Werk M. G. Kleindalzig einschließlich des Betriebsgrundstückes in Kleindalzig, Dorfstraße 1

- zwei Festgeld-Konten des M. G. bei der Deutschen Handelsbank AG Leipzig i.H.v. je 30.000 RM und

- Hausrat.

3. Der Antrag auf Berechnung der Bemessungsgrundlage für das Unternehmen nach § 4 Abs. 2 a EntschG wird abgelehnt.

4. Dem Antragsteller steht für die Enteignung des Unternehmens Elster Sauerstoff Werk M. G. Kleindalzig, einschließlich des Betriebsgrundstückes in Kleindalzig, Dorfstraße 1, für die beiden Festgeldkonten i.H.v. je 30.000 RM und von Hausrat ein Ausgleichsleistungsanspruch in Höhe von 29.654,93 € (in Worten: Neunundzwanzigtausendsechshundertvierundfünfzig 93/100 Euro) zu. ..."

Im Rahmen der Entscheidung der Landesdirektion Chemnitz wurde ausgeführt, dass bei dem Verstorbenen M. G. (wie auch für seine Ehefrau Anni) verschiedene Punkte festgestellt worden seien, die eine Betätigung für die NSDAP bzw. deren Ziele deutlich gemacht hätten. Die Landesdirektion Dresden vertrat jedoch insoweit die Auffassung, dass durch die den Verstorbenen zur Last gelegten Sachverhalte keine Unwürdigkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG begründet würde, weshalb Entschädigungsleistungen zuzubilligen seien.

3. Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.5.2011 begehrte der Antragsteller die strafrechtliche Rehabilitierung, wobei insbesondere beantragt wurde,

„festzustellen, dass die Betroffenen nicht Belastete im Sinne des Abschnitts II Art. III der Direktive Nr. 38 des Alliierten Kontrollrates waren und die Betroffenen zu rehabilitieren".

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Vermögenseinziehung strafrechtlicher Natur sei, die Verstorbenen einen Anspruch auf Überprüfung im Rahmen eines rechtstaatlichen Verfahrens haben müssten und die gegen die Verstorbenen erhobenen Schuldvorwürfe im Rahmen einer Würdigkeitsprüfung entsprechend § 1 Abs. 4 AusglLeistG überprüft werden sollten und müssten.

Ergänzend wird für den Fall beantragt, dass das Gericht eine entsprechende Entscheidungsgrundlage in dem Rehabilitierungsgesetz nicht sehe, das Verfahren auszusetzen, bis über verschiedene Verfassungsbeschwerden bei dem Bundesverfassungsgericht entschieden worden sei.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf den umfangreichen Schriftsatz des Anwaltes des Antragstellers Bezug genommen.

4. Die Staatsanwaltschaft hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Kammer haben verschiedene Unterlagen über die gegen die Verstorbenen eingeleiteten Maßnahmen vorgelegen, insbesondere die Akten der Landesdirektion Dresden, aber auch Unterlagen des Staatsarchives Leipzig.

II. Der Rehabilitierungsantrag ist nicht zulässig.

Nach § 1 Abs. 1 und 5 sowie § 2 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG) vom 29.10.1992 (BGBl. I S. 1814) findet eine Rehabilitierung statt, wenn Strafverfolgungsmaßnahmen eines deutschen Gerichts oder einer deutschen Strafverfolgungsbehörde im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8.5.1945 bis 2.10.1990 mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar sind, wenn eine durch das Gericht oder eine sonstige behördliche Stelle angeordnete Einweisung in eine psychiatrische Anstalt zum Zweck politischer Verfolgung oder zu anderen sachfremden Zwecken erfolgte.

Diese Voraussetzungen sind in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.

1. Die gegen die Verstorbenen verhängten Ausnahmen können nicht unter § 1 Abs. 5 StrRehaG erfasst werden.

a) Die einzig in Betracht zu ziehende Vorschrift des § 1 Abs. 5 StrRehaG erstreckt die Anwendung der Vorschrift des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes auch auf Maßnahmen, die keine gerichtlichen Entscheidungen sind, jedoch nur auf solche mit strafrechtlichem Charakter, welcher vorliegend zu verneinen ist.

b) Die Problematik der Vermögenseinziehung ist - wie wohl auch der Anwalt des Antragstellers auf den Seiten 25, 26 des Schriftsatzes vom 18.5.2011 ausführt - grundsätzlich verwaltungsrechtlicher Natur, die entsprechend den Vorgaben des Vermögensgesetzes bzw. der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung zu klären ist.

Dabei zeigt sich insbesondere auch die Schwierigkeit des Antragstellers selbst, eine Grundlage für sein Begehren im strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz zu finden, zumal ihm nach dem AusglLeistG bereits Ansprüche erwachsen sind. Im Anwaltsschriftsatz wurde selbst auf die Möglichkeit einer Gesetzeslücke hingewiesen und dementsprechend hilfsweise beantragt, das Verfahren (gegebenenfalls) auszusetzen.

2. a) Die Maßnahme ist deshalb bereits zutreffend nicht unter § 1 Abs. 5 StrRehaG zu subsumieren, da zum einen der Volksentscheid, zum anderen auch die letztliche Bestätigung durch den obersten Chef der sowjetischen Militär-Administration Deutschland im Jahre 1948 nicht als einzelne strafrechtliche Maßnahme gegen die Verstorbenen gewertet werden kann, sondern - soweit sie als „deutsche" Entscheidung gewertet werden sollte - allenfalls im verwaltungsrechtlichen Bereich zu verorten ist.

b) Die Entziehung von Vermögen - insbesondere im Rahmen eines Volksentscheides - ist nicht als strafrechtliche Maßnahme gegen die Verstorbenen zu sehen.

Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Entziehung von Vermögen in verschiedenen Einzelgesetzen von der Besetzungsmacht (vgl. Kontrollratsgesetz Nr. 10 oder Kontrollratsdirektive Nr. 38) als Folge für verbrecherisches Handeln ausgesprochen werden konnte. Die Entziehung von Vermögen gegen gesonderte Gruppen ist jedoch weder im Rahmen der Bodenrechtsreformverordnung noch im Rahmen des Volksentscheides als konkrete strafrechtliche Maßnahme zu bewerten. Hierbei ist insbesondere auch zu beachten, dass nicht jedes sozialethische Unwertsurteil, wie es möglicherweise auch mit der Einstufung als „Belastete" erfolgt ist, automatisch strafrechtlichen Charakter trägt. Der Ausspruch eines solchen ist zwar Straftatbeständen, insbesondere auf dieser Grundlage ergangenen Verurteilungen in besonderem Maße immanent (in diesem Fall ist auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.7.2003, veröffentlicht in ZOV 2003, 304, zu verweisen), jedoch nicht ausschließlich diesen vorbehalten.

Gerade auch der Umstand, dass im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 10 eine Vermögenseinziehung erfolgen konnte, rechtfertigt nicht den Schluss, dass jeder anderen Form eines entsprechenden Vermögensverlustes automatisch strafrechtlicher Charakter zukäme.

Nach alledem ist eine strafrechtliche Maßnahme im Rahmen des Vermögenseinzuges nicht zu erkennen.

3. Eine Möglichkeit der Rehabilitierung wird auch nicht dadurch eröffnet, dass quasi „durch die Hintertür" die zugrunde liegenden Feststellungen für die Einstufung als „Belastete" bzw. für die Aufnahme in die Liste der einzuziehenden Güter eine Rehabilitierung möglich wäre.

a) Das strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz dient grundsätzlich nicht der Überprüfung inhaltlich falscher Entscheidungen, sondern ausschließlich der Frage, ob politische Motive bei der Entscheidung eine Rolle gespielt haben. Insoweit eröffnet auch z. B. eine krasse Verkennung der Beweissituation nicht die Rehabilitierung z. B. wegen einer Verurteilung wegen Diebstahls über das StrRehaG; vielmehr ist eine entsprechende Möglichkeit allenfalls über die Frage der Wiederaufnahme zu lösen.

b) Die Möglichkeit der Überprüfung wird auch nicht durch eine Übernahme von Regelungen des AusglLeistG ermöglicht.

Hierbei ist zunächst zu bedenken, dass der Anwalt des Antragstellers im Rahmen seiner Argumentation quasi eine Wiederaufnahme der damaligen Entscheidungsgründe begehrt, was (s. o.) gerade nicht dem Sinn und Zweck des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens entspricht. Unabhängig davon wäre selbst für den Fall, dass eine solche Prüfung denkbar wäre, vorliegend zu bedenken, ob und inwieweit Maßstäbe des § 1 Abs. 4 AusglLeistG uneingeschränkt im Rahmen des strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens auf die damalige Einschätzung der Frage der Unterstützung des NS-Regimes durch die Verstorbenen Anwendung fänden.

Insbesondere wäre dabei auch zu bedenken, dass gegen den Verstorbenen M. G. verschiedene Vorwürfe erhoben worden sind, die eine Unterstützung des NS-Regimes insbesondere im Rahmen der Machtergreifung Hitlers durchaus möglich erscheinen lassen.

c) Die Möglichkeit einer Überprüfung von enteignenden Maßnahmen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gänzlich ausgeschlossen und wird durch die Entschädigungsentscheidung der Landesdirektion Dresden gerade auch bestätigt, wonach Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einziehung von Vermögen in der ehemaligen DDR bzw. der SBZ überprüft und gegebenenfalls aufgehoben werden können. Dieser Weg ist jedoch über das verwaltungsrechtliche Verfahren zu suchen und zu finden, wie auch das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden hat - z. B. auch in den von dem Rechtsanwalt des Antragstellers zitierten Entscheidungen.

d) Insoweit kommt auch eine Aufspaltung der verwaltungsrechtlichen Überprüfung in einen „strafrechtlichen" Unterpunkt nicht in Betracht. Vielmehr ist eine Maßnahme in ihrem Charakter einheitlich zu beurteilen und darüber auch einheitlich zu entscheiden. Dies ist vorliegend mit der verwaltungsrechtlichen Entscheidung erfolgt.

4. Nach alledem war der Antrag als unzulässig zurückzuweisen, da vorliegend nicht eine strafrechtliche, sondern eine verwaltungsrechtliche Maßnahme zur Überprüfung dem Gericht vorgelegt worden ist und die Zuständigkeit nicht besteht.

Diese Entscheidung hat der Rechtsanwalt des Antragstellers offenbar durchaus bereits so angenommen, als er die Auffassung vertrat, dass das Verfahren auszusetzen wäre, da (wohl aus seiner Sicht) ein lückenhaftes Gesetz vorliege, da Gleichbehandlungsgrundsätze verletzt seien, wenn Unrechtsentscheidungen nicht ausreichend überprüft werden konnten.

Die Kammer sieht die von dem Rechtsanwalt angesprochene Problematik - unterstellt, die Rechtsauffassung des Rechtsanwalts des Antragstellers zur Lückenhaftigkeit wäre zutreffend - jedoch nicht im Rahmen des strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, weshalb auch eine zurückstellende Entscheidung nicht veranlasst war.

Nach alledem war der Antrag daher als unzulässig zurückzuweisen.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 14 StrRehaG.

Im Hinblick auf die von dem Rechtsanwalt des Antragstellers angesprochene besondere Problematik der möglichen Unzulänglichkeit der vorhandenen Gesetze hält die Kammer trotz der Unzulässigkeit des Antrages an der gesetzlichen Regelung fest und belässt die Kosten des Rehabilitierungsverfahrens bei der Staatskasse.