Abgezogene Dielen als hochwertiger Bodenbelag
BGB § 558c
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Ein abgezogener Dielenfußboden ist ein hochwertiger Bodenbelag im Sinne des Berliner Mietspiegels 2015.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Als Sondermerkmale zu berücksichtigen sind (unstreitig) ein modernes Bad (0,34 €/m2), daneben (streitig) auch der abgezogene Dielenfußboden als hochwertiger Bodenbelag (0,56 €/m2). Das Ausstattungsmerkmal ist ausweislich der Formulierung in der Orientierungshilfe gegeben bei hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigem Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume.
Nach dem Interviewerhandbuch zum Berliner Mietspiegel 2015 kommt als gleichwertiger Bodenbelag etwa moderner PVC-Boden in Betracht. Abgezogene Holzdielen mögen zwar mit hochwertigem Parkett nicht vergleichbar sein (vgl. LG Berlin, Urt. v. 13.7.2012 - 65 S 116/12, juris); sie sind aber jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - abgezogen, das heißt in einem gepflegten Zustand sind, als Naturbodenbelag einem modernen PVC-Boden gleichwertig anzusehen. Zu berücksichtigen ist mit Blick auf die ältere Rechtsprechung der Zivilkammer 63 im nicht nachgelassenen Schriftsatz, dass die Wohnvorstellungen der Mieter Veränderungen unterliegen, wie sich der Fassung gerade dieses Sondermerkmals im Rahmen in älteren Berliner Mietspiegeln deutlich entnehmen lässt. Dies hat die Kammer berücksichtigt.
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Nach dem Berliner Mietspiegel 2015 ist ein Sondermerkmal bei hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder gleichwertigem Bodenbelag anzunehmen. Abgeschliffene und versiegelte Dielen im Altbau wurden bisher nicht als gleichwertig angesehen.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Vermieterin hatte Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangt; im Berufungsverfahren vor dem Landgericht Berlin war u. a. die Anwendung des Berliner Mietspiegels als Beweismittel streitig. Dabei war auch zu prüfen, inwieweit ein abgezogener Dielenfußboden wohnwerterhöhend ist.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die 65. Kammer zog den Mietspiegel als Beweismittel heran und meinte, auch ein abgezogener Dielenfußboden sei ein hochwertiger Bodenbelag, so dass ein Zuschlag von 0,56 €/m2 für dieses Sondermerkmal zu machen sei. Nach dem Interviewerhandbuch für den Berliner Mietspiegel 2015 komme ein moderner PVC-Boden als gleichwertiger Bodenbelag in Betracht. Nach heutigen Wohnvorstellungen der Mieter treffe das auch für einen Dielenfußboden in gepflegtem Zustand zu.
Anmerkung der Redaktion
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Kammer hatte noch in ihrem Urteil in GE 2012, 1169 einen hochwertigen Bodenbelag verneint mit dem Hinweis, daran ändere nichts, dass abgezogene Dielen derzeit einem verbreiteten Geschmack folgend als modern bzw. schön bezeichnet werden. Dies entsprach der Rechtsprechung der 63. Kammer (Urteil vom 5. Oktober 2012, 63 S 36/12, BeckRS 2013, 2089; GE 2012, 271; GE 2008, 124) und der 62. Kammer (62 S 157/00 - Juris - in GE 2001, 770 nicht mit abgedruckt) und dem folgend der Rechtsprechung der Amtsgerichte, z. B. AG Charlottenburg (GE 2015, 457) und AG Mitte (BeckRS 2011, 15099). Um so bemerkenswerter jetzt die (begrüßenswerte) Kehrtwende.