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Abgeschlossenheitsbescheinigung

VG BerlinVG 19 A 766.9526.02.1997GE 1997, 503

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abgeschlossenheitsbescheinigung; bauordnungsrechtliche Anforderungen; zweiter Rettungsweg

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Abänderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung handelt es sich genau so wie bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung selbst nicht um einen Verwaltungsakt, so daß die Abänderung im Wege der allgemeinen Leistungsklage zu verfolgen ist.

2. Bei der Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung sind bauordnungsrechtliche Aspekte nur insoweit von Belang, als sie die bautechnische Abgeschlossenheit der Wohnung gegenüber dem anderen Sondereigentum betreffen; sonstige bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie das Vorliegen eines zweiten Rettungsweges, sind nicht zu prüfen.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Erweiterung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung für eine drei Räume im Dachgeschoß (links) umfassende Wohnung im Hinterhaus des von ihr im Jahre 1988 erworbenen, in Berlin-Charlottenburg belegenen Grundstücks. Das Grundstück ist mit einem vier Obergeschosse (Vollgeschosse) aufweisenden Vorderhaus und mit je drei Obergeschosse aufweisendem Seitenflügel und Hinterhaus bebaut.

Unter dem 4. März 1991 beantragte die Kl. die Änderung der unter dem 19. Oktober 1988 erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der Maßgabe, daß für die Wohnung Nr. 33 im Dachgeschoß des Hinterhauses die Abgeschlossenheitsbescheinigung erteilt werde. Diesen Antrag wies das Bezirksamt Charlottenburg von Berlin mit Schreiben vom 16. September 1992 mit der Begründung zurück, daß die Räume zu keiner Zeit als solche bauaufsichtlich genehmigt worden seien und wegen des fehlenden zweiten Rettungsweges auch nicht genehmigt werden könnten. Den erneuten Antrag der Kl. vom 8. März 1995 wies das Bezirksamt mit Schreiben vom 29. März 1995 mit im wesentlichen gleichlautender Begründung zurück.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist kein (feststellender) Verwaltungsakt (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1987 - 8 C 55.85 -, NJW-RR 1988, 649). Die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG der Eintragungsbewilligung als Anlage beizufügende Bescheinigung der Baubehörde, "daß die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen", dient ausschließlich als urkundlicher Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, daß die Wohnungen in sich abgeschlossen sind (BVerwG, a.a.O.). Darüber hinausgehende verbindliche Aussagen über den Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung des Sondereigentums enthält die Abgeschlossenheitsbescheinigung von Gesetzes wegen nicht (BVerwG, a.a.O.).

Auch die ablehnende Entscheidung der Baubehörde über einen Antrag auf Änderung (Erweiterung) der Bescheinigung stellt keinen Verwaltungsakt dar (offengelassen vom BVerwG, a.a.O.). Die Rechtsprechung, die die Verwaltungsaktqualität von Ablehnungen bzw. Änderungen schlichthoheitlicher Beurteilungs- bzw. Ermessenshandlungen (vgl. zur dienstlichen Beurteilung BVerwGE 28, 191, zur Ablehnung der Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen BVerwGE 26, 169) bejaht, ist auf den Anspruch auf Abänderung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht übertragbar. Die insoweit vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Daß der Entscheidung über die Abänderung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine bewertende Entscheidung der Baubehörde vorausgeht, kann die Regelungsqualität (vgl. § 35 VwVfG Bund i.V.m. Abs. 1 VwVfG Bln) nicht begründen. Verwaltungshandeln ist fast immer rechtlich determiniert und die einer Maßnahme vorausgehende Prüfung der Rechtslage sagt noch nichts über deren Einordnung als Handlungsform aus (BVerwGE 77, 269, 271). Auch die Erwägung, daß über den geltend gemachten Anspruch auf Abänderung der selbst keine Regelung darstellenden Maßnahme potentiell rechtsverbindlich entschieden werde (so aber für die Ablehnung der Abänderung einer dienstlichen Beurteilung BVerwGE 28, 191, 193), kann für sich genommen nicht, sondern allenfalls nur in Verbindung mit verfahrensökonomischen Erwägungen (vgl. dazu BVerwGE 77, 269, 274) überzeugen. Das Bedürfnis, eine potentiell rechtsverbindliche Regelung herbeizuführen, kann genausogut schon bei der Vornahme der betreffenden Maßnahme selbst bestehen. Es ist auch nicht einzusehen, warum der Entscheidung über das Unterlassen schlichthoheitlichen Handelns anders als diesem Handeln selbst eine Außenwirkung (so aber VGH München für den Anspruch auf Vernichtung von Kriminalakten: NJW 1994, 2235 f.) und damit Verwaltungsaktqualität zukommen soll (im Ergebnis ebenso wie hier: VGH Mannheim, NJW 1987, 3022; offen: BVerwG NJW 1984, 2233 f.; zusammenfassend: Stelkens, VwVfG, 4. Aufl. § 35 Rdnr. 75).

Die Klage ist begründet. Die Kl. hat gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG einen Anspruch auf Erteilung einer Bescheinigung durch die Bauaufsichtsbehörde, daß die im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichnete Wohnung in sich abgeschlossen ist.

Bei den im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichneten Räumen handelt es sich um eine Wohnung i. S. von § 3 Abs. 2 WEG. Nach Nr. 4 der als Auslegungshilfe heranzuziehenden (sog. norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift, vgl. dazu: Erichsen/Martens, Allgemeines Verwaltungsrecht, 10. Aufl. § 6, Rdnrn. 35 und 37) Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des WEG vom 19. März 1974 (abgedruckt bei: Weitnauer, WEG, 8. Auflage, Anhang III, 1) ist eine Wohnung die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushalts ermöglichen; dazu gehören stets eine Küche oder ein Raum mit Kochgelegenheit sowie Wasserversorgung, Ausguß und WC. Wie die Ortsbesichtigung ergeben hat, befinden sich in den streitbefangenen Räumen ein Wohn- und Schlafzimmer, eine Küche und ein Bad sowie eine Diele, es handelt sich mithin um eine Wohnung i. S. d. § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG.

Die Wohnung ist auch in sich abgeschlossen i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat in seinem Beschluß vom 30. Juni 1992 (- GmS OGB 1.91 - NJW 1992, 3290) ausgeführt, daß der Begriff "in sich abgeschlossen" nach historischer, aber auch nach systematischer und teleologischer Auslegung vom sachenrechtlichen Bedarf der Eigentumsabgrenzung bestimmt werde und nicht etwa gewährleistet werden solle, daß das Gebäude den jeweils neuesten bautechnischen oder gar bauordnungsrechtlichen Anforderungen entspreche. Der Gesetzgeber habe nur eine Abgeschlossenheit im engeren räumlichen Sinne gewährleisten wollen, weitergehende Anforderungen an die Bauqualität seien zwar erwogen, aber nicht zum Inhalt des Gesetzes gemacht worden (GmS, a.a.O.). Schutzgegenstand der Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 1 WEG sei das Sondereigentum, von ihm her seien Zweck, Art und Ausmaß der Abgeschlossenheit zu bestimmen. Hierzu reichten jedoch feste, geschlossene Wände und verschließbare Zugänge aus (GmS, a.a.O.). Eine weitergehende Funktion des Abgeschlossenheitserfordernisses sei dem Regelungszusammenhang des Wohnungseigentumsgesetzes nicht zu entnehmen (GmS, a.a.O.). Insbesondere lasse sich der Einschaltung der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 WEG nicht entnehmen, daß mit dem Abgeschlossenheitserfordernis eine Verweisung auf das Bauordnungsrecht erfolgt sein solle (GmS, a.a.O.). Denn die Einschaltung der Baubehörde bliebe auch dann sinnvoll, wenn sie allein dazu diene, dem Grundbuchamt die Prüfung bautechnischer Fragen - in dem skizzierten, nur vom sachenrechtlichen Bedarf der Eigentumsabgrenzung bestimmten Umfang - zu erleichtern (GmS, a.a.O.).

Das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen eines zweiten Rettungsweges gemäß § 15 Abs. 4 Satz 3 BauO Bln gibt nichts für die Frage her, ob die im Aufteilungsplan mit Nr. 33 bezeichneten Räume sachenrechtlich abgeschlossen sind. Entgegen der Auffassung des Bekl. hat der Gemeinsame Senat in dem genannten Beschluß nicht nur die frühere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Rahmen der Abgeschlossenheit auch die neueren bauordnungsrechtlichen Forderungen mitzuprüfen sind (BVerwG, NJW-RR 1988, 650), verworfen, sondern eindeutig darauf abgestellt - und dies als ‚enge' Interpretation ausdrücklich benannt -, daß bauordnungsrechtliche Aspekte nur insoweit von Belang sein können, als sie die räumliche Abgeschlossenheit der Wohnung gegenüber dem anderen Sondereigentum betreffen. Anhaltspunkte, daß diese engere räumliche Abgeschlossenheit der Wohnung Nr. 33 nicht gegeben sein könnte, liegen jedoch nicht vor.

Im übrigen ergibt sich noch nicht einmal aus der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen - die an der geschilderten Rechtslage allerdings nichts zu ändern vermöchte -, daß die Frage eines zweiten Rettungsweges zu prüfen ist. Dort heißt es in Nr. 5 a lediglich, daß abgeschlossene Wohnungen solche Wohnungen sind, die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen (diese Anforderung ist durch die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes obsolet geworden) und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Eigentümer hatte für eine Dachgeschoßwohnung die Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt, was das Bezirksamt jedoch unter Hinweis auf den fehlenden zweiten Rettungsweg zurückwies.

Das Urteil

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Mit Urteil vom 26. Februar 1997 verwies demgegenüber das VG Berlin auf die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 30. Juni 1992, wonach nur auf die räumliche Abgeschlossenheit abzustellen ist (enge Interpretation). Weitere bauaufsichtliche Forderungen sind für die Abgeschlossenheit nicht zu berücksichtigen.