Abgabenrecht
KAG § 6 Abs. 1 Satz 3
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abgabenrecht; Entwässerungsgebühren; Abschreibungen; Wiederbeschaffungszeitwert; Kostenüberschreitungsverbot; Kostenbegriff
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Es verstößt gegen Grundsätze des kommunalen Abgabenrechts, wenn Entwässerungsgebühren Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen vom Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt werden.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind Eigentümer des Grundstücks S.straße in G.
Durch Bescheid vom 3. Januar 1993 zog der Bekl. die Kl. für das Grundstück zu Schmutzwassergebühren, zu Niederschlagswassergebühren und zu Abfallbeseitigungsgebühren heran. Die Gebührensätze von 2,14 DM je cbm Frischwasserverbrauch und 1,85 DM pro qm Grundstücksfläche (§ 5 Abs. 1 a und b) waren aufgrund einer dem Rat vorliegenden Ge bührenbedarfsberechnung wie folgt ermittelt worden:
In Anlehnung an die und unter Fortschreibung der Ergebnisse der Betriebsabrechnung des Jahres 1991 ermittelte der Bekl. für das Jahr 1993 einen Gesamtgebührenbedarf von 84.310.500 DM.
Darin waren u. a. enthalten an Personal-, Sach-, Gebäude-, Labor-, La-ger-, Werkstatt- und Fahrzeugkosten ein Betrag von 7.263.400 DM.
Für kalkulatorische Abschreibungen wurde ein Betrag von 10.614.800 DM angesetzt, der wie folgt errechnet wurde: Der zuletzt zum 31. Dezember 1991 durch die EDV ermittelte Wert der Entwässerungsanlage in Höhe von 919.332.889 DM wurde unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge auf den sogenannten Wiederbeschaffungszeitwert zum 31. Dezember 1991 hochgerechnet. Als Wiederbeschaffungszeitwert verstand der Bekl. gemäß Ziff. 2.5 der Dienstanweisung Anlagevermögensrechnung und Be-rechnung von Abschreibungen und Zinsen in der Fassung vom 4. November 1980 dabei den Betrag, der für die Wiederbeschaffung bzw. Wiederherstellung eines Vermögensgegenstandes gleicher Art und Güte zum Zeitpunkt der jeweiligen Bewertung erforderlich wäre.
Als kalkulatorische Zinsen setzte der Bekl. bei der Gebührenbedarfsberechnung einen Betrag von 38.700.000 DM an, den er folgendermaßen er-rechnete: Ausgehend vom Wiederbeschaffungszeitwert des Entwässerungsnetzes am 31. Dezember 1993 errechnete er unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge und der Preissteigerungsraten unter Abzug der er-wirtschafteten Abschreibungsbeträge den Restbuchwert nach dem Wiederbeschaffungszeitwert zum 31. Dezember 1993 in Höhe von 628.283.331 DM. Davon wurde als Ausgliederungskapital ein Betrag von 75.708.141 DM an Zuweisungen und Zuschüssen abgezogen.
Gegen den Heranziehungsbescheid des Bekl. legten die Kl. mit Schreiben vom 9. Februar 1993 hinsichtlich der angegebenen Gebührenfestsetzungen Widerspruch ein, den der Bekl. durch Bescheid vom 4. Juni 1993 zu-rückwies.
Die Kl. sind der Auffassung, die beanstandeten Gebührensätze seien zu hoch festgesetzt.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die vorliegende Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und begründet; denn der angefochtene Grundbesitzabgabenbescheid vom 23. Januar 1993 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 1993 sind hin-sichtlich der Festsetzung von Schmutz- und Niederschlagswassergebühren rechtswidrig und verletzen die Kl. in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). (...)
Unwirksam sind die Festsetzungen der Gebührensätze für die Schmutzwasser- und die Niederschlagswassergebühren in § 5 Abs. 1 a und b der Entwässerungsgebührensatzung, weil bei der Ermittlung dieser Sätze nach der Gebührenbedarfsberechnung des Bekl. unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG überhöhte kalku-latorische Abschreibungen und zu hohe kalkulatorische Zinsen zugrunde gelegt worden sind. (...)
Bundesrechtlich ist der Kostenbegriff nach dem Äquivalenzprinzip und dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auszulegen. Danach darf die Ge-bühr nicht durch überhöhte Kostenansätze ihren Entgeltcharakter als Ge-genleistung für die Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung verlieren. Dies ist jedoch erst bei einer gröblichen Störung des Ausgleichsverhältnisses zwischen der Höhe der Gebühr einerseits und dem Wert der Lei-stung andererseits der Fall.
Durch überhöhte Kostenansätze darf sich die Verknüpfung zwischen den Kosten der Leistung der öffentlichen Hand und den dafür auferlegten Ge-bühren nicht in einer Weise gestalten, die sich - bezogen auf den Zweck der gänzlichen oder teilweisen Kostendeckung - unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt als sachgemäß erweist.
Landesrechtlich ist bei der Auslegung des Kostenbegriffs das Kostenüberschreitungsverbot in § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG zu beachten.
Es war die Intention des Gesetzgebers, durch das Kostenüberschreitungsverbot "Gewinne" zu verhindern. (...)
Ein weiterer landesrechtlich geltender Rechtsgrundsatz zur Auslegung des Begriffs der nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen Kosten ist das Verbot des Ansatzes periodenfremder Kosten. Aus dem wertmäßigen Kostenbegriff des Gesetzes ergibt sich, daß der Gebührenpflichtige nur mit den Kosten belastet werden darf, die dem Wertverzehr von Leistungen und Gütern in der Leistungsperiode entsprechen, in der er die Leistungen der gebührenrechnenden Einrichtung auch in Anspruch nimmt. (...)
Ausgehend davon führt der vom Bekl. angesetzte Abschreibungsbetrag zu einem Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot und das Verbot, periodenfremde Kosten anzusetzen. Der Bekl. hat nämlich einen falsch verstandenen Wiederbeschaffungszeitwert zugrunde gelegt. Er ist von dem Wert für eine Wiederbeschaffung der Anlage am 31. Dezember 1993 und damit vom Neuwert zum Bewertungsstichtag ausgegangen. Es blieb unberücksichtigt, daß der Wert der gesamten Anlage zum Bewertungsstichtag durch die angesammelten Abschreibungsbeträge teilweise schon in Geldvermögen umgewandelt worden war und nur mit dem Restbuchwert oder der Hälfte des Gesamtwertes hätte angesetzt werden dürfen.
Als Wiederbeschaffungszeitwert darf demgemäß nur der Geldbetrag ver-standen werden, der für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung (Ersatz/Erneuerung) von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens gleicher Leistungsfähigkeit im Zeitpunkt der Bewertung aufzuwenden wäre. Das ist aber nur der Betrag abzüglich der bereits erwirtschafteten Abschreibungsbeträge (sog. Sachzeitwert). (...)
Der vom Bekl. gewählte Ansatz des ungekürzten Wiederbeschaffungszeitwertes oder Neuwertes unterstellt für die Gebührenbedarfsberechnung Kapitalkosten, die entstehen würden, wenn gleichsam über Nacht die ge-samte Abwasseranlage zerstört worden wäre und innerhalb eines Jahres komplett neu errichtet werden müßte, wobei sich diese Katastrophe in je-dem Jahr wiederholt. Dieses Risiko des Totalverlustes ist kostenrechnend keine Frage der kalkulatorischen Kosten, sondern allenfalls ein Problem der Sachrisikoprämie. (...)
Die Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert auch in der Form des Sachzeitwertes führt auf Dauer zu einem Überschuß der Einnahmen aus Abschreibungen über die Ausgaben für eine Wiederbeschaffung. Die Bür-ger treten mit ihren Gebühren ständig in Vorlage. (...)
Die Abschreibung nach dem Anschaffungswert gewährleistet ausreichend, daß das Anlagevermögen über Gebühreneinnahmen finanziert wird. Ein Substanzverlust bezogen auf das aufgewandte Kapital tritt nicht ein. Allerdings werden keine Mittel für eine Wiederbeschaffung von Anlageteilen erwirtschaftet, bevor eine Wiederbeschaffung erforderlich wird. (...)
Mag damit schon die Wahl des Wiederbeschaffungszeitwertes bei der Er-mittlung der Abschreibungsbeträge bedenklich sein, ist der Ansatz eines Betrages für kalkulatorische Zinsen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert in der vom Rat gebilligten Gebührenbedarfsberechnung, der gegenüber der Kalkulation nach dem Anschaffungswert zu einem unzulässigen Überschuß von 19.689.800 DM geführt hat, jedenfalls nicht mehr hinzunehmen. Selbst wenn bei der Kalkulation nach dem Anschaffungswert ein höherer Zinssatz als 7 % möglich gewesen sein mag, wäre der Überschuß untragbar. (...)
Bei einer Zinsberechnung nach dem Wiederbeschaffungswert entstehen für die Gemeinde gerade bei einer so kapitalintensiven Einrichtung wie der Kanalisationsanlage auf Dauer erhebliche Einnahmen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen. Auf diese Weise tragen Entwässerungsgebühren zur Finanzierung von allgemeinen Haushaltsdefiziten bei, was durch das Kostenüberschreitungsverbot gerade verhindert werden soll. (...)
Ein weiterer Fehler im Kostenansatz in der Gebührenbedarfsberechnung ist der Ansatz eines Betrages in Höhe von 2.475.000 DM , der nach den Be-scheiden der Wasserverbände für 1992 zu zahlen war, aber auf Betreiben des Bekl. bis 1993 gestundet worden ist. Dieser Kostenansatz verstößt ge-gen das Verbot, einen periodenfremden Aufwand zu berücksichtigen. Die Gebührenzahler, die die öffentliche Entwässerungsanlage im Jahre 1993 benutzen, dürfen nur mit den Kosten belastet werden, die für das Jahr 1993 entstehen. (...)
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Im Gebührenrecht für öffentliche Leistungen gibt es verschiedene Grundsätze, die auch eine Gemeinde bei der Festlegung der Gebühren beachten muß. Nach dem Äquivalenzprinzip muß der Wert der Leistung ungefähr der Gegenleistung entsprechen und der Gleichheitsgrundsatz muß gewahrt sein. Der Ermessensspielraum ist hier recht groß. Anders sieht es mit dem Kostenüberschreitungsverbot aus, wonach die Gemeinde keinen Gewinn machen darf, und dem Verbot der Ansetzung periodenfremder Kosten.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Gegen diese beiden Grundsätze verstieß eine Gebührensatzung einer Gemeinde, so daß der Abgabenbescheid vom Eigentümer mit Erfolg vor dem VG Gelsenkirchen (Urteil vom 21. April 1994) angefochten wurde.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die Gemeinde hatte die grundsätzlich zulässige Abschreibung vom Wiederbeschaffungswert (Neuwert) der Abwasseranlage berechnet, was der Kalkulation einer jährlichen Katastrophe mit Totalverlust gleichkommt. Dies schien dem VG Gelsenkirchen unangemessen; die Gemeinde hätte vom Anschaffungswert ausgehen müssen, weil die angesammelten Abschreibungsbeträge nicht berücksichtigt wurden. Auch eine grundsätzlich mögliche kalkulatorische Verzinsung von diesem Wiederbeschaffungszeitwert wurde vom Verwaltungsgericht verworfen.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Eine besonders für die neuen Länder wichtige Entscheidung.