Abführung des Veräußerungserlöses bei Erbbaurecht
EntschG § 10 Abs. 1 Nr. 11
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Eine Abführung des Veräußerungserlöses aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG besteht nicht, wenn sich die Rückübertragung nur auf das vormals bestehende Erbbaurecht auf dem veräußerten Grundstück erstreckte.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. wendet sich gegen die Abführung des Verkaufserlöses aus der Veräußerung des Grundstücks an der M. 1 in Leipzig, Gemarkung C, Flurstück ... 0, eingetragen im Grundbuch von L.-C., Blatt ... 0, vormals Blatt ... 7, an den Entschädigungsfonds. Eigentümer des auf Blatt ... 7 eingetragenen Grundstücks Flurstück ... 0 war seit 1927 die Stadtgemeinde L. Am 5.4.1952 ging das Grundstück in Eigentum des Volkes, Rechtsträger Rat des Stadtkreises L. über. Grundlage war die Verordnung über die Organisation der volkseigenen örtlichen Industrie und der kommunalen Einrichtungen vom 22.2.1951 sowie der Rechtsträgernachweis vom 12.3.1952.
Zuvor wurde auf diesem Grundstück am 14.10.1929 ein Erbbaurecht für die Zeit vom 1.7.1927 bis zum 30.6.1997 bestellt und Kurt Walter F. als Erbbauberechtigter im Erbbaugrundbuch Blatt ... 7 eingetragen. Kurt Walter F. verließ im Jahre 1954 die ehemalige DDR ohne Beachtung der damals geltenden polizeilichen Meldevorschriften. Daraufhin wurde mit Bestallungsurkunde vom 10.12.1958 mit Wirkung vom 1.1.1959 sein Vermögen auf Grund des § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 unter staatliche Treuhandverwaltung durch den VEB Kommunale Wohnungsverwaltung gestellt. Die staatliche Treuhandverwaltung wurde am 21.8.1962 sowohl im Grundbuch, Blatt ... 7, als auch im Erbbaugrundbuch, Blatt ... 7, eingetragen.
Mit Kaufvertrag vom 9.2.1973 veräußerte der VEB Gebäudewirtschaft L. als staatlicher Verwalter das auf dem volkseigenen Flurstück ... 0 An der M. 1 gelegene, im Erbbaugrundbuch von L.-C., Blatt ... 7, für Kurt Walter F. als Berechtigter eingetragene "Einfamiliengrundstück" für 11.100 M an die Eheleute Rolf und Lieselotte N. Mit Urkunde vom 21.6.1973 wurde den Erwerbern N. für das Flurstück ... 0 ein dingliches Nutzungsrecht verliehen, das sie berechtigte, das Grundstück gemäß Kaufvertrag vom 9.2.1973 für das darauf befindliche Eigenheim für persönliche Wohnzwecke zu nutzen. Am 9.8.1973 wurde das Erbbaugrundbuchblatt in ein "Eigenheimgrundbuchblat" umgewandet und auf Bestandsblatt ... 9 fortgesetzt. Die Erwerber N. wurden im Gebäudegrundbuchblatt ... 9 (vormals Blatt ... 7) als Eigentümer des Gebäudes eingetragen. Das Grundstücksblatt ... 7 wurde geschlossen und an Bestandsblatt ... 0 fortgeführt.
Am 26.9.1990 beantragte Dieter F. als Rechtsnachfolger des verstorbenen Kurt Walter F. die Rückübertragung des Grundstücks An der M. 1. Im Jahr 1992 konkretisiert er den Antrag dahingehend, daß lediglich Entschädigungsansprüche geltend gemacht werden.
Die Bekl. veräußerte mit notariellem Kaufvertrag vom 18.6.1992 das Grundstück An der M. 1, Flurstück ... 0 an die Eheleute N. für 1.480 DM ( 756,71 €). Die Erwerber wurden am 3.11.1992 als Eigentümer des Grundstücks nun auf Blatt ... 0 des Grundbuchs von L.-C. eingetragen.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.8.1995 wurde der Antrag von Dieter F. auf Entschädigung für den Eigentumsverlust an dem Grundstück An der M. 1, Flurstück ... 0 abgelehnt (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde festgestellt, daß Dieter F. wegen des Verlustes des Erbbaurechts, betreffend das unter Nr. 1 näher bezeichnete Grundstück, eingetragen im Erbbaugrundbuch Blatt ... 7, ein Entschädigungsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 EntschG zusteht. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich des Grundstücks sei der Antragsteller nicht Berechtigter, da sein Rechtsvorgänger zu keiner Zeit Eigentümer des Grundstücks gewesen sei. Sein Antrag sei dahingehend auszulegen, daß er eine Entschädigung für den Verlust des Erbbaurechts beantrage. Der Verkauf des auf dem Grundstück befindlichen Hauses und die Verleihung des dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden an die Erwerber N. stellten eine Maßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 c VermG dar. Der Anmelder habe gemäß § 8 VermG Entschädigung für den Eigentumsverlust gewählt. Diesem Antrag sei zu entsprechen, da ihm gemäß § 1 Abs. 1 EntschG ein Anspruch auf Entschädigung zustehe.
Mit dem streitgegenständlichem Bescheid vom 16.9.2004 setzte das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den aus dem Veräußerungserlös der Kl. gegenüber dem Entschädigungsfonds zu zahlenden Abführungsbetrag auf 529,70 € fest. Die Festsetzung eines höheren Abführungsbetrags für den Fall des Eintritts einer Nachzahlungsverpflichtung des Erwerbers aus dem notariellen Kaufvertrag vom 18.6.1992 blieb vorbehalten. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, die Kl. unterliege nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EntschG der Abführungspflicht gegenüber dem Entschädigungsfonds aus der Veräußerung des Grundstücks Flurstück ... 0 an die Eheleute N. Der Umstand, daß der Vermögenswert früher im Eigentum der Kl. gestanden und diese zunächst an einen Rechtsvorgänger des Berechtigten ein Erbbaurecht für die Dauer von 70 Jahren bestellt habe, lasse die Abführungspflicht nicht grundsätzlich entfallen. Auf Grund der Vergabe des dinglichen Nutzungsrechts sei die Restitution eines Erbbaurechts ausgeschlossen gewesen. Alleiniger Anknüpfungspunkt sei die Erlöszufuhr zu gunsten des Verfügungsberechtigten beim Verkauf des Vermögenswertes. Diesen Erlös habe er als Äquivalent dafür abzuführen, daß der Entschädigungsfonds die Entschädigung an den Berechtigten auszuzahlen habe. Gemäß § 50 Abs. 2 Reichsbewertungsgesetz - RBewG - würden auch Erbbaurechte und sonstige grundstücksgleiche Rechte als Grundstücke gelten. Für die Berechnung der Höhe der Abführungspflicht sei § 46 DV zum RBewG maßgebend. Im vorliegenden Fall gelte für die Bewertung als maßgebender Stichtag der Zeitpunkt der Schädigung des Berechtigten am 1.1.1959. Der Anteil der restlichen Dauer des Erbbaurechts habe sich zu diesem Zeitpunkt auf 38 Jahre und 6 Monate belaufen. Der Anteil des Erbbaurechts am Wert des Grund und Bodens habe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 46 Abs. 3 DV zum RBewG 70 vom Hundert betragen. Entsprechend werde nur 70 % des Veräußerungserlöses als Abführungsbetrag angerechnet.
Gegen diesen Bescheid hat die Kl. am 18.10.2004 Klage erhoben. (...)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Bekl. vom 16.9.2004 ist rechtswidrig und verletzt die Kl. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 VwGO).
Die Voraussetzungen einer Abführungspflicht des durch die Veräußerung des Grundstücks An der M. 1, Flurstücke ... 0, eingetragen auf Blatt ... 0 (alt ... 7) erzielten Kaufpreises i.H.v. 1.480 DM (= 756,71 €) auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG liegen nicht vor.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG sind an den Entschädigungsfonds abzuführen Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden nach dem 27.7.1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die Rückübertragung nach § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist.
Bei dem vorgenannten Grundstück handelt es sich um ehemals volkseigenen Grund und Boden. Zwar war die Stadtgemeinde L. seit 1927 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Seit 1952 befand sich das Grundstück jedoch in Eigentum des Volkes und war somit volkseigener Grund und Boden. Das Grundstück wurde nach dem 27.7.1990, nämlich mit Kaufvertrag vom 18.6.1992, an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime veräußert. Die Erwerber, die Eheleute N. waren ausweislich der Urkunde vom 21.6.1973 Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts auf dem volkseigenen Grundstück Flurstück ... 0. Denn mit Kaufvertrag vom 9.2.1973 haben sie der Sache nach lediglich das auf dem Grundstück befindliche Eigenheim erworben. Ausweislich der Eintragung im Erbbaugrundbuch Blatt ...7 wurde am 9.8.1973 das Erbbaugrundbuchblatt in ein Gebäudegrundbuchblatt umgewandelt und auf Blatt ... 9 fortgesetzt. Auf diesem Gebäudegrundbuchblatt wurden die Eheleute N . als Eigentümer des Gebäudes eingetragen.
Die weiter in § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG für das Entstehen einer Abführungspflicht genannte Voraussetzung, daß die "Rückübertragung" nach § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist, ist jedoch nicht erfüllt.
Danach setzt die Abgabeverpflichtung zunächst voraus, daß ein vermögensrechtliches Verfahren betreffend das veräußerte Grundstück durchgeführt wurde. Ein solches wurde hier durch die Anmeldung von Dieter F. am 26.9.1990 eingeleitet. Es betraf die Rückübertragung des Grundstücks, Flurstück ... 0 bzw. des auf diesem Grundstück lastenden Erbbaurechts, welches im Erbbaugrundbuch Blatt ... 7 eingetragen war. Dieses Erbbaurecht wurde nach der Republikflucht des Erbbauberechtigten Walter F. laut Bestallungsurkunde vom 10.12.1958 mit Wirkung vom 1.1.1959 gemäß § 1 der Anordnung Nr. 2 vom 20.8.1958 (GBl./DDR S. 664) unter staatliche Treuhandverwaltung gestellt. Auf Grund der Veräußerung des auf dem Grundstück stehenden Eigenheims und der Umwandlung des Erbbaurechts in ein dingliches Nutzungsrecht im Jahr 1973 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.8.1995 durch die Bekl. festgestellt, daß hinsichtlich des Erbbaurechts eine Schädigungsmaßnahme nach § 1 Abs. 1 c VermG vorliegt und dem Anmelder ein Anspruch auf Entschädigung zusteht, da dieser von seinem Wahlrecht nach § 8 VermG Gebrauch gemacht hat. Dagegen wurde der Antrag auf Entschädigung für den Eigentumsverlust am Grundstück mangels Berechtigung des Anmelders abgelehnt, da der Rechtsvorgänger des Anmelders nicht Eigentümer des streitbefangenen Grundstücks war. Damit steht dem Berechtigten nach dem Entschädigungsgesetz eine Entschädigung lediglich für den Verlust des Erbbaurechts zu, nicht aber für den Verlust des Grundstücks selbst.
Die in § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG für das Entstehen einer Abführungspflicht genannte Voraussetzung, daß die "Rückübertragung" nach § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist, ist damit nicht erfüllt. Denn hier ist (nur) die Rückübertragung des Erbbaurechts wegen Wahl von Entschädigung ausgeschlossen, aber nicht die Rückübertragung des von der Kl. verkauften Grundstücks, mithin des volkseigenen Grund und Bodens. Diese ist nicht wegen redlichen Erwerbs nach § 4 VermG oder wegen der Wahl von Entschädigung ausgeschlossen gewesen, sondern mangels Berechtigung des Anmelders.
Die im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG genannte "Rückübertragung" muß sich auf das Grundstück als solches beziehen, d.h. auf den verkauften volkseigenen Grund und Boden. Entgegen der Ansicht der Bekl. erstreckt die Regelung sich nicht (auch) auf die "Rückübertragung" des auf dem veräußerten volkseigenen Grund und Boden vormals bestellten Erbbaurechts. Mit anderen Worten, liegt eine Berechtigung des Anmelders nur hinsichtlich der Rückübertragung des Erbbaurechts vor und verkauft der Verfügungsbefugte - unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG - das Grundstück, auf dem das Erbbaurecht bestellt war, so unterliegt er nicht der Abführungspflicht des Verkaufserlöses aus § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG.
Weder der Wortlaut des Gesetzes, die Gesetzesmaterialien noch Sinn und Zweck des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG führen dazu, daß eine Abführungspflicht des Verkauferlöses auch dann besteht, wenn es nur um die Rückübertragung des auf dem veräußerten Grundstück vormals bestehenden Erbbaurechts geht.
1. Aus dem Wortlaut und dem systematischen Zusammenhang des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG folgt, daß die Rückübertragung sich auf das verkaufte Grundstück, nämlich den Grund und Boden beziehen muß.
Denn nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG sind an den Entschädigungsfonds abzuführen "Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden ..., wenn die Rückübertragung nach § 4 VermG ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädigung entfallen ist". Der Ausschluß der Rückübertragung bezieht sich danach auf den volkseigenen Grund und Boden.
Zwar mag nach dem Wortlaut der streitigen Norm diese nicht zwangsläufig auf Fälle der Schädigung des Eigentums am Grundstück, d.h. am Grund und Boden begrenzt sein, mithin Rückübertragungsansprüche von Erbbaurechten nicht eindeutig von der Abführverpflichtung ausgeschlossen sein. Denn nach § 11 Erbbaurechtsverordnung - ErbbauVO - handelt es sich beim Erbbaurecht um ein grundstücksgleiches Recht. Obwohl es ein beschränkt dingliches Recht ist, das auf einem Grundstück lastet, wird das Erbbaurecht wie Grundeigentum geschützt, insbesondere nach den §§ 985 ff., 1004 BGB (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998, ZOV 1999. 24 ff. = VIZ 1999, 144 [145]). In der Rechtsprechung ist geklärt, daß im Rahmen des Vermögensrechts das Erbbaurecht eine dem Grundstückseigentum gleichwertige Rechtsposition verleiht. Dies hat zur Folge, daß in vermögensrechtlichen Verfahren Rücküber-tragungsansprüche wegen des Verlustes eines Erbbaurechts denen wegen des Verlustes des Eigentums am Grundstück gleichzustellen sind. So können Erbbaurechte zurückübertragen bzw. wiederbegründet werden oder wandeln sich nach Ablauf der Laufzeit in einen Entschädigungsanspruch nach §§ 27, 28 ErbbauVO um (vgl. BVerfG, Beschl. v. 28.10.1998, ZOV 1999, 24 ff. = VIZ 1999, 144 [145]; BVerwG, Urt. v. 27.1.2000, ZOV 2000, 333 [335] = VIZ 2000, 405 [406f]). Auch kann bei Erbbaurechten die Rückübertragung wegen redlichen Erwerbs eines dinglichen Nutzungsrechts am Grundstück oder Gebäude nach § 4 Abs. 2 VermG ausgeschlossen sein (vgl. VG Leipzig, Urt. v. 11.12.1995, ZOV 1996, 223; VG Berlin, Urt. v. 11. 11.2005 - 31 A 259.04 - zitiert nach Juris).
Die Gleichbehandlung von Rückübertragungsansprüchen an Erbbaurechten mit denen am Grundstückseigentum im Rahmen des Vermögensgesetzes bedeutet jedoch nicht, daß diese auch im Rahmen des Entschädigungsgesetzes i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG erfolgt und "Rückübertragung" bei dieser Norm auch das Erbbaurecht auf dem veräußerten volkseigenen Grund und Boden erfaßt. Bei der im wesentlichen formellen und materiellen Gleichbehandlung des Erbbaurechts mit einem Grundstück darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß es sich bei dem Erbbaurecht dennoch (nur) um ein beschränkt dingliches Recht an einem Grundstück handelt, es aber kein Grundstück ist.
2. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, daß nur die Rückübertragung des veräußerten Grundstücks selbst von § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG erfaßt ist.
Die Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG erwähnt nur "Grundstücke" und keine Erbbaurechte. Darin heißt es:
"Grundstücke, die wegen eines redlich erworbenen dinglichen Nutzungsrechts nicht zurückgegeben werden können, sind aus dem Entschädigungsfonds zu entschädigen. Deshalb stehen dem Entschädigungsfonds die Erlöse oder Nutzungeentgelte zu, die vom Erwerber oder Nutzer erbracht werden" (vgl. BT-Drs. 12/4887, S. 37).
In der Beschlußempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 18.5.1994 ist ausgeführt:
"Die weitere Ergänzung, wonach nicht nur bei Ausschluß der Rückgabe wegen redlichen Erwerbs des Nutzungsrechts, sondern auch bei Wahl der Entschädigung seitens des Rückgabeberechtigten der Veräußerungserlös abzuführen ist, trägt dem Umstand Rechnung, daß in der Praxis auch eine nicht zu vernachlässigende Anzahl der gütlichen Beilegung des Interessenskonfliktes zwischen dem an sich rückgabeberechtigten früheren Grundstückseigentümer und dem Nutzungsberechtigten, der inzwischen Volleigentum erwerben konnte, zu verzeichnen sind." (vgl. BT-Drucks 12/7588 S. 40).
Danach wird bei der Veräußerung und Rückübertragung allein auf die Beziehung des Grundstücks bzw. früheren Grundstückseigentümers zum Erwerber des Grundstücks abgestellt. Daß auch die Beziehung zwischen dem früheren Erbbauberechtigten und dem Nutzungsberechtigten erfaßt sein sollte, läßt sich aus den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Dies spricht dafür, daß nur Rückübertragungsansprüche betreffend das veräußerte Grundstück selbst von § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG erfaßt sind und nicht Erbbaurechte an diesem Grundstück. Ob dem Gesetzgeber die Differenzierung zwischen Rückübertragungsansprüchen am Grundstück als solches und Rückübertra-gungsansprüchen von Erbbaurechten am Grundstück bzw. die hier streitgegenständliche Problematik bewußt war, ist unerheblich. Denn jedenfalls hat der Gesetzgeber - wie dargelegt - bewußt eben nur Rückübertragungsansprüche an Grundstücken und nicht auch an Erbbaurechten im Rahmen der Abführungspflicht erfassen wollen.
3. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG ist ebenfalls nicht anzunehmen, daß Rückübertragungsansprüche an Erbbaurechten unter diese Norm fallen.
Nach der Kommentarliteratur wird mit der Regelung des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG bezweckt, daß nicht der Bund in Form des Entschädigungsfonds die Entschädigung für ein nicht restituierbares Grundstück aufbringen muß, während der derzeitige Eigentümer oder Verfügungsberechtigte des ehemals volkseigenen Grund und Bodens den Veräußerungserlös oder das Nutzungsentgelt behalten darf (vgl. Kuhlmeyer/Wittmer in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 44). Damit geht auch die Literatur davon aus, daß sich die Rückübertragung auf das restituierbare Grundstück erstreckt und nicht auf Erbbaurechte. Bei der Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG ist zu berücksichtigen, daß durch die Schädigung des Grundstückseigentümers volkseigener Grund und Boden entstanden ist. Der nunmehr Verfügungsbefugte über das Grundstück hat damit aufgrund einer Unrechtsmaßnahme das Grundstück erhalten. Von dieser soll er nicht noch weiterhin bei einer Veräußerung des Grundstücks profitieren können, indem er den Verkaufserlös behält, wogegen der Bund in Form des Entschädigungsfonds dem Berechtigten eine Entschädigung zu zahlen hat.
Hier hat die Kl. die Verfügungsbefugnis über das Grundstück nicht über eine Unrechtsmaßnahme zu Lasten eines Dritten erlangt. Vielmehr war die Kl. selbst ursprünglich Eigentümerin des Grundstücks, und sie selbst hat im Jahr 1952 das Grundstück an das Eigentum des Volkes verloren. Da sie das Grundstück damit unentgeltlich dem Zentralstaat zur Verfügung gestellt hat, hätte sie nach Art. 21 Abs. 3 Einigungsvertrag - EV - einen Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks. Der Umstand, daß überhaupt volkseigener Grund und Boden entstanden ist und unter § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG fallt, hängt hier damit zusammen, daß die Kl. selbst einer Schädigung unterlag. Der Einwand der Bekl., das Vermögensgesetz sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VZOG von Entscheidungen nach dem Vermögenszuordnungsgesetz unberührt, so daß der Vorrang von Ansprüchen privater Rückübertragungsberechtigter gegenüber Ansprüchen öffentlicher Gebietskörperschaften gesetzlich festgelegt sei, greift hier gerade nicht. Denn der Kl. stünde als Alteigentümerin ein Anspruch am Grundstück zu, und nicht etwa nur deshalb, weil sie das Grundstück nach Art. 21, 22 EV als Verwaltungs- oder Finanzvermögen erhalten hat.
Die Folgen bei der Schädigung eines Grundstücks sind anders als bei der Schädigung des Erbbaurechts. Bei der Schädigung eines Grundstücks veräußert der Verfügungsbefugte ein zu Unrecht erlangtes - fremdes - Grundstück. Dagegen veräußert der Verfügungsbefugte bei der Schädigung des Erbbaurechts sein - ursprünglich - eigenes Grundstück.
Soweit die Bekl. geltend macht, wenn die Rückübertragung des Erbbaurechts nicht unter die Abführungspflicht des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG falle, stehe die Kl. besser da, als sie ohne die schädigende Maßnahme des Erbbaubauberechtigten stünde, weil sie dann den gesamten Veräußerungserlös behalten könnte, trifft dies nicht zu. Zwar hätte ohne Schädigung und Löschung des Erbbaurechts dieses bis zu seinem Ablauf 1997 bestanden, und die Kl. hätte nur über ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück verfügen können. Hierbei blendet die Bekl. aber aus, daß der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG neben der Rückübertragung auch voraussetzt, daß diese nach § 4 VermG ausgeschlossen ist und ein dingliches Nutzungsrecht an dem volkseigenen Grundstück besteht.
Ohne die Schädigung des Erbbauberechtigten bliebe die Kl. Eigentümerin des Grundstücks. Zwar war das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, nach Ablauf der Laufzeit des Erbbaurechts - hier 1997 - hätte die Kl. wieder unbelastetes Eigentum am Grundstück erhalten und darüber frei verfügen können. Allein für das Gebäude hätte sie nach § 27 ErbbauVO eine Entschädigung zahlen müssen. Gleiches gilt bei der erfolgten Schädigung des Erbbaurechtsberechtigten, wenn die Rückübertragung des Erbbaurechts nicht nach § 4 VermG ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit die Laufzeit des Erbbaurechts noch nicht endete, würde das Erbbaurecht wiederbegründet werden. In beiden Fällen bliebe die Kl. aber Eigentümerin des Grundstücks.
Durch die Schädigung des Erbbauberechtigten und Umwandlung des Erbbaurechts in ein dingliches Nutzungsrecht steht die Kl. schlechter da als ohne die Schädigung bzw. ohne Ausschlußgrund nach § 4 VermG. Denn der dingliche Nutzungsberechtigte hat nach dem Sachenrechtsbereinigungs-gesetz - SachRBerG - unter bestimmten Voraussetzungen ein Ankaufsrecht (§ 62 ff. SachRBerG) oder einen Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts (§ 32 ff. SachRBerG). Die Kl. verliert aufgrund des dinglichen Nutzungsrechts die Möglichkeit einer freien Verfügbarkeit über das Grundstück. Maßgeblich für den Anwendungsbereich des § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG ist damit nicht vorrangig die Schädigung des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten, sondern das dingliche Nutzungsrecht am Grundstück und der Ausschluß der Rückübertragung nach § 4 VermG.
Allein der Umstand, daß auch bei Erbbaurechten nach § 3 Abs. 3 EntschG Entschädigung an den Berechtigten zu leisten ist, wenn dingliche Nutzungsrechte wegen redlichen Erwerbs nicht zurückzuübertragen oder wie hier wegen Wahl einer Entschädigung nicht zu restituieren sind, vermag eine Abführungspflicht nach der hier streitigen Norm nicht zu begründen.
Die Abführungspflicht dient der Auffüllung des Entschädigungsfonds zwecks Erfüllung der Entschädigungsansprüche der Berechtigten. Hierzu hat der Gesetzgeber in § 10 EntschG verschiedene Fallgruppen aufgeführt, in denen eine Abführungspflicht an den Entschädigungsfond besteht. Danach fallen nicht alle Verkaufserlöse von volkseigenen Grundstücken in den Entschädigungsfonds. So betrifft § 10 Abs. 1 Nr. 11 EnschG ausschließlich nur die Fälle, in denen Eigenheime auf ehemals volkseigenem Grund und Boden stehen. Ehemalige volkseigene Grundstücke, die für den staatlichen genossenschaftlichen Wohnungsbau verwendet wurden, fallen nicht unter § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG (vgl. Kuhlmeyer/Wittmer in Kimme, Offene Vermögensfragen, § 10 EntschG Rn. 45). Mithin hat der Gesetzgeber bewußt nur bestimmte Fälle erfaßt, bei denen eine Abführungspflicht an den Entschädigungsfonds besteht. Die Rückübertragung des Erbbaurechts ist hiervon nicht erfaßt. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, so hätte er es regeln müssen.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß eine Abführungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 11 EntschG der Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals volkseigenem Grund und Boden bereits dem Grunde nach nicht besteht, wenn die Rückübertragung sich nur auf das Erbbaurecht auf dem veräußerten Grundstück erstreckte.