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Abfotografieren der Abrechnungsbelege für den Mieter zumutbar

AG Charlottenburg216 C 111/1006.08.2010GE 2010, 1205

BGB § 556

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Dem Mieter ist es nach derzeitigem Stand der Technik zuzumuten, die Betriebskostenbelege mit einer Digitalkamera abzufotografieren, wenn eine Kopiermöglichkeit am Ort der Einsichtnahme nicht zur Verfügung steht.

(Leitsatz der Einsenderin)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das Gericht hat den Vortrag der Parteien zur Frage der Einsichtnahme in die Belege hinreichend berücksichtigt. Eine Unzumutbarkeit ergibt sich hieraus nicht.

Entgegen den Ausführungen in der Gehörsrüge hätte sich der Bekl. die notwendigen Unterlagen zum einen nicht aus mindestens 20 Leitz-Ordnern selbst heraussuchen müssen. Die Kl. hat lediglich darauf verwiesen, dass sie bei rund 250 Mietparteien nicht dazu verpflichtet sein könne, eine Kopierkraft anzustellen, um dem Bekl. vorweg sämtliche Belege zu kopieren. Eine Weigerung des Heraussuchens bei Belegeinsicht ist hiermit nicht verbunden. Dies ergibt sich auch nicht aus dem insoweit aufgeführten wörtlichen Zitat des Schriftsatzes vom 19. Mai 2010, denn auch dieses stellt erkennbar darauf ab, dass die Kl. nur eine vorherige Erstellung von Kopien verweigerte, die Einsichtnahme im Büro aber anbot.

Zum anderen wird die Unzumutbarkeit auch nicht durch die Weigerung des Anfertigens von Kopien im Rahmen einer vorgenommenen Belegeinsicht begründet. Die Kl. hat mit Schriftsatz vom 2. Juni 2010 darauf verwiesen, dass bei ihr in diesem Fall Ablichtungen gegen Kostenerstattung möglich seien. Doch selbst wenn dem nicht so wäre, erschließt sich nicht, warum der Bekl. die Einsichtnahme nur mit einem tragbaren Fotokopierer nebst Notstromaggregat bzw. Hochleistungslaptop mit mobilem Scanner soll vornehmen können. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass nach dem derzeitigen Stand der Technik das Abfotografieren der Belege zur Beweissicherung bereits mit einer einfachen Digitalkamera in ausreichender Qualität möglich ist.

Auch soweit sich der Bekl. gegen die Ausführungen zur Grundsteuer wendet, vermag das Gericht eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht zu erkennen. Denn das Gericht hat den Vortrag des Bekl. zur Frage der Grundsteuer vollständig beachtet. So wird dort auf Seite 3 der Anstieg der Grundsteuer bei unveränderten Hebesätzen explizit aufgeführt und auch auf die Frage der Gewerbeeinheiten eingegangen. Soweit sich der Bekl. gegen die inhaltliche Richtigkeit der diesbezüglichen gerichtlichen Ausführungen wendet, ist dies im Rahmen von § 321 a ZPO nicht zu berücksichtigen. Die Anhörungsrüge ist kein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung (BGH GRUR 2009, 90).

Im Übrigen mag es zwar zutreffen, dass sich der Grundsteuerbetrag am Wert einer Immobilie orientiert, so dass Gewerbeimmobilien grundsätzlich anders zu bewerten sind als Wohnimmobilien. In Anwendung der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (NZM 2007, 83) hätte es von Seiten des Bekl. aber zumindest eines substantiierten Vortrages bedurft, in welchem Ausmaß das gegenständliche Gebäude überhaupt Gewerbenutzung erfãhrt. Schließlich kommt der Frage der Grundsteuer schon wegen der mangelnden vorherigen Einsichtnahme in die Belege keine „Entscheidungserheblichkeit" zu (vgl. nur ZölIer/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 321 a Rdn. 12).

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Nach der Rechtsprechung des BGH hat der Mieter von preisfreiem Wohnraum keinen Anspruch auf Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege, sondern muss die Belege (in der Regel) bei der Hausverwaltung einsehen. Fraglich ist, ob er dann von bestimmten Belegen Kopien verlangen kann. Das AG Charlottenburg meint: Nein. Beim heutigen Stand der Technik müsse der Mieter Digitalfotos machen, wenn am Ort der Belegeinsicht kein Kopierer vorhanden sei.

Der Fall

Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts

Der Mieter war vom Gericht zur Nachzahlung aus einer Betriebskostenabrechnung verurteilt worden; er hatte sich vergeblich darauf berufen, dass ihm Fotokopien nach Belegeinsicht nicht ausgehändigt worden seien. Die Anhörungsrüge war erfolglos.

Der Beschluss

häufig von der Redaktion verfasst

Mit Beschluss vom 6. August 2010 meinte das Amtsgericht Charlottenburg, zur Beweissicherung sei das Abfotografieren der Belege bereits mit einer einfachen Digitalkamera in ausreichender Qualität möglich; es komme also nicht darauf an, dass die Hausverwaltung hier angeboten habe, nach Belegeinsicht Ablichtungen gegen Kostenerstattung zu machen.