Abflußverstopfung
BGB §§ 535, 548
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abflußverstopfung; Fettablagerung; Küchenspüle; Kaltwasser; Schadensersatz; vertragsgemäßer Gebrauch
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Unterbindet der Mieter die Warmwasserzufuhr zur Küchenspüle, um Energiekosten zu sparen, und kommt es zu einer übermäßigen Aushärtung von Fettrückständen im Abflußrohr, so entspricht dieses Verhalten nicht der Sorgfalt, die üblich ist und von einem Mieter verlangt werden kann.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. sind berechtigt, wegen einer schuldhaften Vertragspflichtverletzung des Bekl. Schadensersatz zu verlangen. In dem Abflußrohr der Spüle des Bekl. hatte sich eine Verstopfung gebildet, die es notwendig machte, das Rohr durch einen Installateur zu säubern. Der Zeuge hat glaubhaft und gut nachvollziehbar dargestellt, die Verstopfung habe aus verhärtetem Fett und Essensresten bestanden, die sich unmittelbar hinter dem Geruchsverschluß in dem Ablauf der Spüle befunden hätten.
Die - vom Bekl. eingeräumte - Handhabung, die Warmwasserzufuhr zur Spüle zu unterbinden, um Energiekosten zu sparen, nährt den Verdacht, daß es durch häufige Verwendung kalten Wassers in der Spüle zu einer übermäßigen Aushärtung von Fettrückständen kommen kann. Die Aussage des Zeugen, in der gesamten Spüle habe sich bis zum oberen Rand eine deutliche Fettablagerung befunden, unterstützt dies. Selbst wenn man als richtig unterstellt, daß der Bekl., wie er behauptet, für Spülvorgänge warmes Wasser bereitet, so ist es ihm damit offenkundig nicht gelungen, die Entstehung derartiger Fettablagerungen zu verhindern, die bei Benutzung einer Spüle mit durchschnittlicher Sorgfalt nicht entstehen oder vom Benutzer zumindest dort entfernt werden. Nur so konnte sich die vom Zeugen beschriebene Verstopfung, die zum großen Teil aus verhärtetem Fett stammte, bilden. Die Verstopfung des Rohres wurde durch die Tatsache unterstützt, daß der Bekl. auch Essensreste mit dem Spülwasser in den Abfluß gelangen ließ. Diese bildeten zusammen mit dem verhärteten Fett mit der Zeit eine vollständige Verstopfung des Rohres.
Nach § 548 BGB hat ein Mieter nur solche Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, nicht zu vertreten. Die vorbeschriebene Handhabung des Bekl. bei der Benutzung der Spüle entspricht aber nicht der Sorgfalt, die üblich ist und von einem Mieter verlangt werden kann. Es handelt sich um einen schuldhaft vertragswidrigen Gebrauch, der für die Verstopfung und damit auch für die von den Kl. aufzuwendenden Reparaturkosten ursächlich war. Aus diesen Gründen hat der Bekl. den Kl. den unstreitig entstandenen Kostenaufwand von 173,77 DM zu ersetzen und war entsprechend zu verurteilen.