Abfindung
BGB § 151
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abfindung; Angebot; Scheck; Scheckeinlösung; stillschweigende Annahme; Erlaßfalle; Erlaßvertrag
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Zu den Voraussetzungen der stillschweigenden Annahme eines Abfindungsangebots durch Einlösung eines mit diesem übersandten Schecks, dessen Betrag in krassem Mißverhältnis zur unbestrittenen Forderung steht ("Erlaßfalle"; im Anschluß an BGHZ 111, 97 [101 ff.] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16).
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. verlangt rückständigen Mietzins für eine Teilfläche ihres Grundstücks sowie für eine kleinere Lagerfläche. Da der Bekl. den Mietzins nicht zahlte, kündigte die Kl. das Mietverhältnis fristlos und klagte - nach vorausgegangenem Mahnverfahren - auf Zahlung von 147.890 DM nebst 10 % Verzugszinsen. Daraufhin teilte der Bekl. der Kl. mit, daß er den Rückstand von 147.890 DM "trotz aller Bemühungen, ... vertragstreu (zu) sein", nicht werde begleichen können. In dem Schreiben heißt es ferner: "Da ich bemüht bin, auch diese Angelegenheit im Rahmen meiner finanziellen Möglichkeiten abzuschließen, überreiche ich Ihnen in der Anlage einen Verrechnungsscheck über 1.000 DM zur endgültigen Erledigung obiger Angelegenheit. Eine Antwort auf dieses Schreiben erwarte ich nicht, eine Antwort ist auch nicht notwendig, da ich meine, daß insofern alles besprochen ist." Der diesem Schreiben beigefügte Verrechnungsscheck trug den Vermerk "Mein Schreiben vom 28.8.97 wegen Vergl." und wurde von der Kl. am 10.9.1997 eingelöst. Die Kl. verrechnete diese Zahlung in Höhe von 70 DM auf vorgerichtliche Kosten und im übrigen auf einen näher bezeichneten Teil der Zinsen auf die Hauptforderung. Daraufhin erklärten beide Parteien den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.
Das LG gab der nach Teilerledigung noch anhängigen Klage statt. Auf die Berufung des Bekl. wies das OLG die Klage mit der Begründung ab, mit der Einlösung des Schecks habe die Kl. das Angebot des Bekl. zum Abschluß eines Abfindungsvertrags angenommen, so daß die Klageforderung erloschen sei. Die Revision der Kl. war überwiegend erfolgreich.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Auf Grund der Säumnis des Bekl. ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich auch insoweit, als die Revision Erfolg hat, nicht auf einer Säumnisfolge beruht (vgl. BGHZ 37, 79 [82] = NJW 1962, 1149 = LM § 331 ZPO Nr. 2). Die Revision führt - bis auf einen Teil der zugesprochenen Zinsen - zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des BerGer. ist ein Abfindungsvertrag nicht zustande gekommen.
1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des BerGer., daß für die Annahme eines Angebots auf Abschluß eines Abfindungsvertrags, auf deren Zugang der Anbietende gem. § 151 BGB verzichtet hat, ein als Willensbetätigung zu wertendes, nach außen hervortretendes Verhalten des Angebotsempfängers ausreichend ist, sofern sich dessen Annahmewille daraus unzweideutig ergibt (vgl. BGHZ 111, 97 [101] = NJW 1990, 1655 = LM § 151 BGB Nr. 16; BGH, NJW-RR 1986,415 = LM § 151 BGB Nr. 12 = WM 1986, 322 [324]; NJW 1990, 1656 [1657]). Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das BerGer. bei der Würdigung der Einlösung des Schecks als Betätigung eines wirklichen Annahmewillens der Kl. gegen anerkannte Auslegungsregeln verstoßen und maßgebliche Umstände des vorliegenden Einzelfalls unzureichend berücksichtigt hat (§ 286 ZPO). Da nach dem Tatsachenvortrag der Parteien für die Würdigung des Verhaltens der Kl. erhebliche weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der erkennende Senat diese selbst vornehmen, und zwar auch dann, wenn mehrere Auslegungsmöglichkeiten in Betracht kommen (vgl. BGHZ 65, 107 [112] = NJW 1976, 43 = LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 79 a m. w. N.). Nach dem Ergebnis dieser Auslegung erweist sich die Klage - bis auf die Höhe der geltend gemachten Zinsen - als begründet.
2. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Auslegung des Abfindungsangebots dahin, daß die Kl. den Scheck nur unter der Voraussetzung der Annahme dieses Angebots solle einlösen dürfen, den Angriffen der Revision standhält. Denn auch dann läßt die Einlösung des Schecks zumindest nicht unzweideutig auf die Betätigung eines "wirklichen Annahmewillens" der Kl. schließen.
a) Richtig ist zwar, daß die nur für den Fall der Annahme eines Abfindungsangebots gestattete Einlösung eines mit diesem zugleich übersandten Schecks für sich allein genommen nur als angebotskonformes Verhalten und folglich als Betätigung des Annahmewillens des Angebotsempfängers gewertet werden kann. Richtig ist ferner, daß auch ein Mißverhältnis zwischen der Höhe der angebotenen Abfindung und der Höhe der Forderung, die durch sie abgegolten werden soll, lediglich ein Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens durch die Einreichung des Schecks darstellt, das bei der Bewertung der Umstände durch einen unbeteiligten Dritten regelmäßig hinter dem tatsächlichen äußeren Verhalten des Angebotsempfängers zurücktritt, weil von dessen Redlichkeit auszugehen ist und dies ein ausschlaggebendes Kriterium für die Beurteilung seines Verhaltens ist (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 415 = LM § 151 BGB Nr. 12 WM 1986, 322 [324]).
b) Bei der Würdigung des Verhaltens des Angebotsempfängers aus der im Falle des § 151 BGB maßgeblichen Sicht eines unbeteiligten Dritten (vgl. BGH, NJW 1990, 1656 [1657]) sind indes sämtliche äußeren Indizien und sonstigen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die auch für die Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen aus der Sicht des Erklärungsgegners zu berücksichtigen sind. Das hat das BerGer. nicht ausreichend beachtet.
c) Das Angebot des Bekl. entspricht dem Muster, das in Rechtsprechung und Literatur als "Erlaßfalle" bezeichnet wird (vgl. Frings, BB 1996, 809, u. Lange, WM 1999,1301, jew. m. w. N. aus der Rspr.). Insoweit hat bereits die Rechtsprechung der Instanzgerichte bei einem krassen Mißverhältnis der angebotenen Abfindung zur Höhe der nicht bestrittenen Schuld das Zustandekommen eines Vergleichs oder eines Abfindungs- oder Erlaßvertrags in zahlreichen Fällen verneint (vgl. OLG Nürnberg, NJW-RR 1998, 256 f.; LG Bremen, NJW-RR 1999, 636; OLG München, OLGR 1998, 376 - die Revision gegen diese Entscheidung hat der BGH mit Beschl. v. 19.1.1999 - XI ZR 158/98 - nach Verweigerung von Prozeßkostenhilfe mangels Begründung verworfen; OLG München, MDR 1998, 1236; OLG Karlsruhe, WM 1999, 490; OLG Dresden, WM 1999, 487; OLG Dresden, WM 1999, 488; OLG Karlsruhe, ZIP 2000, 534 m. zust. Anm. Lange, WuB IV A § 151 BGB 2.00). Nicht auszuschließen ist, daß die Kl. schon angesichts dieser Rechtsprechung davon ausging, der angebotene Abfindungsvertrag werde auch in ihrem Fall mit der Einreichung des Schecks nicht zustande kommen.
Auf jeden Fall aber spricht hier der Umstand, daß die angebotene Abfindung gerade mal 0,68 % der Hauptforderung (ohne Zinsen) ausmacht, aus der Sicht eines unbeteiligten Dritten gegen die Annahme, die Kl. habe mit der Einlösung des Schecks unzweideutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, das Abfindungsangebot des Bekl. anzunehmen. Insoweit ist zu berücksichtigen, daß das im Mißverhältnis zwischen Gesamtforderung und Abfindungsangebot zu sehende Indiz gegen eine bewußte Betätigung des Annahmewillens (vgl. BGH, NJW-RR 1986, 415 = LM § 151 BGB Nr. 12 = WM 1986, 322) um so stärkeres Gewicht hat, je krasser dieses Mißverhältnis ist, und daß in gleichem Maße die Anforderungen an die Redlichkeit, die der Rechtsverkehr vom Angebotsempfänger im Hinblick auf die bestimmungsgemäße Verwendung des Schecks erwarten darf, bis hin zur Unbeachtlichkeit dieser Verwendungsbestimmung relativiert werden können, insbesondere vor dem Hintergrund, daß es zunächst der säumige Schuldner selbst ist, der sich nicht vertragstreu verhält. Im vorliegenden Fall war das Angebot des Bekl. aus der Sicht eines unbeteiligten objektiven Dritten ersichtlich indiskutabel, weil es nicht einmal ausreichte, die von der Kl. geltend gemachten Verzugszinsen auf die Hauptforderung für den Zeitraum eines einzigen Monats zu decken. ...