Abfallentsorgung
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Abfallentsorgung; Anschluß- und Benutzungszwang: Müllbeseitigung; Stadtreinigung
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Dem Anschluß- und Benutzungszwang an die Abfallentsorgung kann sich der Grundstückseigentümer auch nicht mit der Behauptung entziehen, auf seinem Grundstück fielen Abfälle nicht an.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Das Begehren des Kl., die negative Feststellung zu treffen, daß sein Grundstück nicht dem Anschluß- und Benutzungszwang unterliegt, ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bekl. und der Bei geladene berufen sich zu Recht auf § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Stadtreinigung (Stadtreinigungs gesetz - StRG -) vom 24. Juni 1969 (GVBl. S 768), seit dem 14. November 1986 anzuwenden in der Fassung des Vierten Gesetzes zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes vom 15. November 1986 (GVBl. S. 1745). Danach ist das Land Berlin verpflichtet, die auf seinem Gebiet angefallenen Abfälle zu beseitigen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StRG). Die Eigentümer bebauter Grundstücke haben das Recht und die Pflicht, die auf ihren Grundstücken angefallenen Abfälle durch die Berliner Stadtreinigung abfahren zu lassen (Anschluß- und Benutzungszwang) - (§ 8 Abs. 1 Satz 2 StRG). Demnach ist auch der Kl. verpf lichtet, die auf seinem Grundstück angefallenen Abfälle durch den Beigeladenen abfahren zu lassen. Der Anschluß- und Benutzungszwang ist gesetzlich seit dem Erlaß des Stadtreinigungsgesetzes im Jahre 1969 vorgeschrieben. Er setzt die Regelung fort, wie sie für Groß-Berlin schon vorher bestand (vgl. das Ortsgesetz betreffend die Müllbeseitigung in Berlin vom 3. Juli 1925, GemBl. Sonderausgabe vom 20. Juli 1925; Satzung über die städtische Müllbeseitigung in Berlin vom 19. Dezember 1936, ABl. 1937, S. 36). Seit jeher stellte der Anschluß- und Benutzungszwang ein wichtiges Rechtsinstitut der kommunalen Daseinsvorsorge für den Bürger dar, das, vor allem wegen der gestiegenen Anforderungen an die Qualität der Entsorgungsleistungen, aus diesem Bereich nicht mehr wegzudenken ist (OVG Rhe inland-Pfalz, Urteil vom 7. Dezember 1982, BWVPr. 1983, S. 196). Der Anschluß- und Benutzungsz wang steht auch mit dem Gesetz über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410, GVBl. S. 1426), das das Abfallbeseitigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I. S. 41, 288, GVBl. S. 254) abgelöst hat, in Einklang. Nach § 2 Abs. 1 AbfG sind Abfälle so zu entsorgen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht bee inträchtigt wird. Dazu hat nach § 3 Abs. 1 AbfG der Besitzer Abfälle dem Entsorgungspflichtigen zu überlassen. Diese Regelung wird ergänzt durch den Anschlußzwang der Grundstückseigentümer, damit die auf dem Grundstück wohnenden und dort tätigen Abfallbesitzer ihre Überlassungspflicht erfüllen können (Franßen, Abfallrecht, in Salzwedel, Grundzüge des Umweltrechts, 1982, S. 421). Das gleiche gilt auch für den landesrechtlichen Benutzungszwang, denn § 3 Abs. 1 AbfG normiert nur eine allgeme ine und grundsätzliche Überlassungspflicht für den Besitzer von Abfällen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983, Buchholz 451.22 AbfG Nr. 11 = DVBl. 1983, 637). Eine abschließende Regelung zum Anschluß- und Benutzungszwang ist damit nicht getroffen, weil diese Rechtsinstitute einen weiterge henden Inhalt haben und mit ihnen insbesondere auch die technische Durchführung der Müllabfuhr ge regelt wird, d.h. in welcher Art und Weise die Abfälle zu überlassen sind, so daß insbesondere der Grundstückseigentümer durch den Anschluß- und Benutzungszwang verpflichtet werden kann, die ord nungsgemäße Durchführung der Abfallbeseitigung auf seinem Grundstück zu ermöglichen, ohne selbst Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 1 AbfG zu sein. Die landesrechtliche Regelung des Anschluß- und Benutzungszwangs verändert das Recht und die
ondere der Grundstückseigentümer durch den Anschluß- und Benutzungszwang verpflichtet werden kann, die ord nungsgemäße Durchführung der Abfallbeseitigung auf seinem Grundstück zu ermöglichen, ohne selbst Abfallbesitzer im Sinne des § 3 Abs. 1 AbfG zu sein. Die landesrechtliche Regelung des Anschluß- und Benutzungszwangs verändert das Recht und die Pflicht der Abfallbesitzer zur Benutzung der öffent lichen Abfallbeseitigung nicht und widerspricht damit nicht den Grundzügen der bundesgesetzlichen Regelung. Diese Rechtslage ist heute weitgehend anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. März 1984, KStZ 1984, 213; Bay. VGH, Beschluß vom 8. März 1978, BayVBl. 1979, 176 ff.; OVG NW, Urteil vom 21. Juni 1979, DVBl. 1980, 83; OVB Rhld-Pf., a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 7. Mai 1981, NJW 1983, 411 [413]).
Eine Befreiung vom Anschluß- und Benutzungszwang sieht das geltende Recht in Übereinstimmung mit dem Abfallgesetz, insbesondere mit den Überlassungs- und Beseitigungspflichten nach § 3 AbfG nicht mehr vor. Mit der Aufhebung des § 8 Abs. 3 des Stadtreinigungsgesetzes vom 24. Juni 1969, wonach die zuständige Behörde Befreiung erteilen konnte, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforder lich war und öffentliche Interessen nicht entgegenstanden, durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes vom 5. November 1986 (GVBl. S. 1745) hat Berlin die notwendige Anpassung seines Landesrechts an das Abfallbeseitigungsrecht des Bundes vollzogen. Das Abfallgesetz des Bundes bestimmt in § 3 und § 4 selbst, unter welchen Voraussetzungen Abfälle von der Beseitigung durch beseitigungspflichtige Körperschaft ausgeschlossen werden können, so daß damit auch die Übe rlassungspflicht fortfällt. Außerhalb dieses Rahmens dürfen die Länder keine Ausnahmen vorsehen und insbesondere nicht, wie es der Kl. für sich begehrt, vom Anschluß- und Benutzungszwang hinsichtlich der Überlassung des Hausmülls befreien (vgl. z.B. OVG Lüneburg, a.a.O.; Franßen, a.a.O.). Das Be gehren des Kl., ihn vom Anschluß- und Benutzungszwang zu befreien, entbehrt daher der Rechtsgrundlage, wobei offenbleiben kann, ob § 8 Abs. 3 des Stadtreinigungsgesetzes von 1969 nicht schon früher wegen Widerspruchs zum Bundesrecht außer Kraft getreten war.
Der Kl. kann sich auch nicht darauf berufen, für das Grundstück hätten seit seiner Bebauung im Jahre 1938 mit einem Einfamilienhaus niemals Müllabfuhrgebühren entrichtet werden müssen und das Grundstück sei auch nie mit einem Müllgefäß an die Müllabfuhr angeschlossen gewesen. Eine Befrei ungsentscheidung der zuständigen Behörde insbesondere aufgrund des Stadtreinigungsgesetzes von 1969 kann der Kl. nicht vorlegen. Für die Jahre der davor geltenden Regelung kann unterstellt werden, daß den Rechtsvorgängern im Eigentum am Grundstück zumindest stillschweigend eine Ausnahme vom Benutzungszwang bewilligt war. Diese Lage stellte für die Eigentümer des Grundstücks keine Rechtsposition dar, die von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG erfaßt und damit vor einem ent schädigungslosen Entzug geschützt war. Zu den rechtlichen Gegebenheiten, die für das Grundstück bestanden, gehörte der Anschluß- und Benutzungszwang. Dieser war seit 1969 gesetzlich angeordnet und gehört zu den Bestimmungen, die im Sinne von Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmen. Die Mutter des Kl. wie auch der Kl. mußten in Rechnung stellen, daß die Ver wirklichung dieser Rechtslage, die ihnen gegenüber als Eigentümern eines bebauten und bewohnten Grundstücks bestand, nicht etwa für alle Zukunft ausgeschlossen war.
Dem Anschluß- und Benutzungszwang kann sich der Kl. auch nicht dadurch entziehen, daß er behaup tet, auf seinem Grundstück fielen Abfälle nicht an. Abgesehen davon, daß auch der Vortrag des Kl. die Entstehung von Abfällen auf dem Grundstück nicht ausschließt, würde auch die Selbstentsorgung durch den Kl. mit dem Sinn und Zweck des Abfallgesetzes, nämlich eine schadlose Beseitigung der Ab fälle sicherzustellen, nicht in Einklang stehen.