Abfallbeseitigungsabgaben
MHG § 4
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abfallbeseitigungsabgaben; Müllabfuhr; Kommunalabgabe; Direktabrechnung
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
1. Die schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG, die Kosten der Müllabfuhr sollten ab einem bestimmten Abrechnungszeitraum unmittelbar zwischen den Mietern und dem Träger der Müllabfuhr abgerechnet werden, wirkt - vertragsumgestaltend - nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter; eine praktische Umsetzung hängt aber von der Zustimmung der jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen und damit in erster Linie von der rechtlichen Möglichkeit der Direktabrechnung nach dem für die jeweils zu beurteilenden Leistungen geltenden Landes- bzw. Kommunalrecht ab. 2. Ob der Gesetzgeber bei - auch - grundstücksbezogenen Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in dessen anzuerkennendem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Beschwerde der Kl. ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier. Die erste von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die mietrechtliche Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG zugleich einen öffentlich-rechtlichen Sachverhalt regelt, ist nicht klärungsbedürftig. Ihre Verneinung im Sinne des angefochtenen Berufungsurteils ergibt sich ohne weiteres aus dem Gesetz und bedarf keiner Vertiefung durch ein Revisionsverfahren. Die Frage zielt ihrem erkennbaren Sinn nach darauf ab, ob - wie die Kl. meint - die schriftliche Erklärung des Vermieters gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG, die Kosten der Müllabfuhr sollten ab einem bestimmten Abrechnungszeitraum unmittelbar zwischen den Mietern und dem Leistungserbringer - also hier dem Träger der Müllabfuhr - abgerechnet werden, ohne Rücksicht auf etwaige entgegenstehende landes- und kommunalrechtliche Bestimmungen sowie ohne Einverständnis des Leistungserbringers eine entsprechende Änderung des öffentlich-rechtlichen Gebührenschuldverhältnisses bewirkt und den Vermieter als Schuldner der Müllabfuhrgebühr durch die jeweiligen Mieter gleichsam ersetzt. Daß einer derartigen, das landesrechtliche Kommunalabgabenrecht unmittelbar umgestaltenden Auslegung einer mietrechtlichen Vorschrift des Bundesrechts durchgreifende kompetenzrechtliche Einwände entgegenstehen, haben bereits OVG [Koblenz] und VG überzeugend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ergibt sich die Unrichtigkeit ihrer Ansicht aber auch schon aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung selbst. Die Erklärung, von der § 4 Abs. 5 Satz 1 MHG spricht, ist - ebenso wie die Mieterhöhungserklärung in § 4 Abs. 2 MHG - ersichtlich als eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Vermieters gegenüber dem Mieter konzipiert (Barthelmess, WKSchG/MHG, 5. Aufl., § 4 MHG Rn. 16 c; Schmid in Miet- und Wohnungsrecht, Bd. 2, § 4 MHG Rn. 91v; Pergande/Frantzioch in Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Bd. 6, § 4 MHG Anm. 12; Bub, NJW 1993, 2897 [2899]; vgl. auch Blank, WM 1993, 503 [507]). Eine Erklärung gegenüber dem Träger der Müllabfuhr oder den anderen erwähnten "Leistungserbringern" sieht das Gesetz zur Regelung der Miethöhe - als mietrechtliches Gesetz konsequenterweise - nicht vor. Damit verdeutlicht bereits der Wortlaut des Gesetzes, daß sein Regelungsinhalt darauf gerichtet - und zugleich beschränkt - ist, dem Vermieter unter Abweichung von der bisherigen Rechtslage ein einseitiges, mietvertragliche Vereinbarungen umgestaltendes Recht zu verleihen. Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende direkte Einwirkung auf kommunalrechtlich begründete Schuldverhältnisse läßt sich dem Gesetz nicht entnehmen, zumal dies bei einem Mietrechtsregelungsgesetz schon vom Ansatz her nicht gerade naheliegt. Dementsprechend ist die Direktabrechnung zwischen Mietern und Ver- und Entsorgungsunternehmen in der Vorlage des Bundesrats, die der Ausgangspunkt für die Einfügung des § 4 Abs. 5 MHG war, ausdrücklich nur für den Fall des Einverständnisses des entsprechenden Unternehmens vorgesehen gewesen und "bei dieser Konstellation" die Haftungsfreistellung des Vermieters hervorgehoben worden (vgl. BT-Drs. 12/5224, S. 3 f.). Daß in der vom
unternehmen in der Vorlage des Bundesrats, die der Ausgangspunkt für die Einfügung des § 4 Abs. 5 MHG war, ausdrücklich nur für den Fall des Einverständnisses des entsprechenden Unternehmens vorgesehen gewesen und "bei dieser Konstellation" die Haftungsfreistellung des Vermieters hervorgehoben worden (vgl. BT-Drs. 12/5224, S. 3 f.). Daß in der vom Vermittlungsallsschuß anschließend eingebrachten und als Gesetz verabschiedeten Fassung die Anknüpfung an das Einverständnis des Leistungserbringers entfallen ist, hat erkennbar keine inhaltlich abweichende, sondern rein sprachliche Gründe (vgl. Barthelmess, a. a. O.). In diesem Sinne wird in der Literatur allgemein die mit dem Berufungsurteil übereinstimmende Auffassung vertreten, daß die Erklärung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter - vertragsumgestaltend - wirkt, eine praktische Umsetzung aber von der Zustimmung der jeweiligen Ver- bzw. Entsorgungsunternehmen und damit in erster Linie von der rechtlichen Möglichkeit der Direktabrechnung nach dem für die jeweils zu beurteilenden Leistungen geltenden Landes- bzw. Kommunalrecht abhängt (so z. B.: Blank, Barthelmess, Bub, Schmid, Pergande/Frantzioch, jeweils a. a. O.; MünchKomm-Voelskow, 3. Aufl., § 4 MHG Rn. 27; Palandt/Putzo, BGB, 55. Aufl., § 4 MHG Rn. 18). Angesichts dieser einhelligen und zutreffenden Auslegung besteht insoweit kein weiterer Klärungsbedarf. Da die Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 MHG nach Wortlaut, Systematik und Zweck ergibt, daß die Vorschrift allein in dem vertraglichen Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter Wirkungen äußert, die Rechtsverhältnisse des Leistungserbringers aber nicht unmittelbar umgestaltet, stellt sich die zweite von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Bedeutung des Begriffs "abrechnen" im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 MHG nicht mehr - denn die Beschwerde macht den Klärungsbedarf insoweit selbst von der Unterstellung abhängig, daß der "öffentlich-rechtliche Regelungsinhalt" des § 4 Abs. 5 Satz 1 MHG bestätigt würde. Da das kommunalrechtliche Gebührenschuldverhältnis von § 4 Abs. 5 MHG jedoch nicht berührt wird, spielt es für die rechtliche Beurteilung des entsprechend der landesrechtlichen Regelung an den Grundstückseigentümer gerichteten streitigen Gebührenbescheides keine Rolle, welcher Inhalt dem Begriff des Abrechnens zukommt (vgl. jedoch insoweit die eingehende Darstellung u. a. bei Blank, a. a. O.). Es kann jedenfalls keine Rede davon sein, daß die Vorschrift ohne die von der Beschwerde für richtig gehaltene unmittelbare Umgestaltung des Landes- und Satzungsrechts bedeutungslos wäre; die Beschwerde verkennt, daß die gewünschte Direktabrechnung ohne weiteres durchgesetzt werden kann, wenn das einschlägige Recht die Heranziehung von Mietern gestattet und das vom Mieter gegebenenfalls herbeizuführende Einverständnis des Leistungserbringers vorliegt. Unter diesen Voraussetzungen kommt auch die mit § 4 Abs. 5 Satz 1 MHG verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers zum Tragen. Die ferner für klärungsbedürftig gehaltene "Frage der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der persönlichen Haftung des Grundstückseigentümers für kommunale Abfallbeseitigungsabgaben, die aus dem Verhalten anderer auf dem Grundstück lebender Personen resultieren", bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Vertiefung. Ob der Gesetzgeber bei - auch grundstücksbezogenen - Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte
undstückseigentümers für kommunale Abfallbeseitigungsabgaben, die aus dem Verhalten anderer auf dem Grundstück lebender Personen resultieren", bedarf ebenfalls keiner revisionsgerichtlichen Vertiefung. Ob der Gesetzgeber bei - auch grundstücksbezogenen - Benutzungsgebühren wie der Abfallbeseitigungsgebühr auf die dem einzelnen Grundstück erbrachte Gesamtleistung abstellt und dementsprechend den Grundstückseigentümer als mittelbaren Verursacher heranzieht, oder ob er wegen des auch personenbezogenen Charakters den jeweiligen Mieter oder sonstigen obligatorisch oder dinglich Nutzungsberechtigten als unmittelbaren Verursacher zum Schuldner der Benutzungsgebühr macht, steht in dessen anzuerkennendem Ermessen, das auch Gründe der Verwaltungsvereinfachung einbeziehen darf (vgl. Dahmen in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 4 Rn. 272 ff. mit Nachweisen zur vielfältigen Rechtsprechung). Zutreffend haben OVG und VG darauf hingewiesen, daß die nach rheinland-pfälzischem Landesrecht vorgesehene Heranziehung des Grundstückseigentümers auch deshalb nicht zu beanstanden ist, weil das mit der - abwälzbaren - Belastung des Grundstückseigentümers verbundene "Ausfallrisiko" durch rechtlich mögliche Vorkehrungen des Vermieters (Kaution, Vorauszahlungsvereinbarungen etc.) angemessen verringert werden kann und insoweit ersichtlich mit Art. 14 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Weiterer bundesrechtlicher Klärungsbedarf ist nicht ersichtlich, zumal § 27 Satz 3 KAG gestattet, die Haftung von Mietern "für den von ihnen verursachten Anteil der Gebühren" durch Satzung zu regeln. (...)