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Abfallbehälter

LG Berlin64 S 105/9002.07.1991GE 1991, 937; HuW 1991, 290

BGB § 535 Abs. 1 Satz 2; § 536 a.F.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abfallbehälter; Glasbehälter

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Mieter kann nicht die Entfernung von Abfallbehältern (hier: Glasbehälter) verlangen, deren Aufstellung der Eigentümer gesetzlich dulden muß.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Mieter einer großen Wohnanlage nahmen ihren Vermieter auf Beseitigung eines unweit ihres Schlafzimmerfensters in einem so genannten Müllhaus aufgestellten Glascontainers wegen der erheblichen Lärmbelästigung in Anspruch. Das AG hat der Klage stattgegeben, weil es die Lärmbelästigung für die Mieter als unzumutbar betrachtete. Das LG hat in der Berufung die Klage abgewiesen.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

3. Zwar ist der Vermieter gemäß §§ 535 Satz 1, 536 BGB verpflichtet, dem Mieter den störungsfreien Gebrauch der Mietsache zu gewähren und daher auch eintretende Störungen abzuwehren. Demgemäß ist er grundsätzlich auch verpflichtet, Störungen durch Dritte, auch durch andere Mitmieter, zu unterbinden. Dennoch kommt eine Beseitigung der Glascontainer nicht in Betracht.

Deren ersatzlose Entfernung können die Kl. von der Bekl. schon deshalb nicht verlangen, weil dies nach öffentlichem Recht unzulässig ist. Gemäß § 11 a Satz 2 des Stadtreinigungsgesetzes in der Fassung des 5. Gesetzes zur Änderung des Stadtreinigungsgesetzes vom 27. September 1990 hat der Eigentümer bebauter Grundstücke die Aufstellung von getrennten Ab fuhrbehältern durch die Berliner Stadtreingungs-Betriebe zu dulden, soweit ihnen dies möglich und zumutbar ist. Nach § 11 Abs. 1 sind der Mieter so wie der Vermieter verpflichtet, die getrennten Abfuhrbehälter zu benutzen. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 ist der Verstoß gegen diese Verpflichtung buß geldbewehrt. Der Mieter kann nicht die Entfernung von Abfallbehältern verlangen, deren Aufstellung der Eigentümer gesetzlich dulden muß. Die Duldungspflicht des Vermieters entfällt nicht wegen Unzumutbarkeit allein deshalb, weil sich der Mieter gegen die Aufstellung der Abfuhrbehälter wehrt, denn dieser ist seinerseits zur Duldung der Aufstellung der getrennten Behälter verpflichtet. Würde der Eigentümer die aufgestellten getrennten Abfuhrbehälter beseitigen, so könnten er sowie der Mieter sogleich durch behördliche Anordnung oder ggf. durch ein Bußgeld gezwungen werden, die Aufstellung wiederum zu dulden. 4. Zur Abwehr der durch die Benutzung der Glascontainer bedingten Stö rungen könnte daher allenfalls verlangt werden, daß die Glascontainer an einem anderen Standort auf dem Grundstück aufgestellt werden. Da der Vermieter jedoch einerseits zur Aufstellung der Container verpflichtet ist, andererseits aber auf die Belange sämtlicher Mieter Rücksicht nehmen muß, ist ihm hinsichtlich der Wahl des Standortes ein Auswahlermessen einzuräumen, bei dem er außer den Belangen der Mieter auch den durch den Benutzungszwang verfolgten Zweck, daß die getrennte Abfallsammlung auch durchgeführt wird, d. h. die getrennten Abfallbehälter auch benutzt werden, zu beachten hat. Der von der Bekl. gewählte Standort in dem Müllhaus hinter dem Haus G.-Weg ist hiernach ein geeigneter Standort, denn an dieser Stelle wird nach den Erfahrungen, die die Bekl. nach der versuchsweisen Aufstellung an einem anderen Standort gemacht hat, die Möglichkeit der getrennten Müllentsorgung am besten genutzt, während die Glascontainer an dem anderen Standort wegen der ungünstigen räum lichen Lage weitaus weniger genutzt und der Glasabfall in die allgemeinen Müllcontainer geworfen wurde.

Im übrigen kann die Ausübung des Auswahlermessens nur dahin überprüft werden, ob die Grenzen der Billigkeit eingehalten wurden. Dieses wäre nur dann nicht der Fall, wenn es einen Standort gäbe, der gleich oder besser geeignet ist als der von der Bekl. gewählte Standort, und mit ihm für alle Mieter nur eine geringe Störung verbunden wäre. Dies wäre, da die von der Bekl. getroffene Auswahl an sich geeignet ist, von den Kl. darzulegen. Nach dem Ergebnis der Verhandlung hat sich ein gleich oder besser geeigneter Standort aber nicht ergeben. (wird ausgeführt)