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Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände

OLG Saarbrücken4 U 175/0509.05.2006unveröffentlicht

BGB §§ 823 Abs. 1, 836 Abs. 1, 253 Abs. 2

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Abbrechen eines durchgerosteten Geländers auf einem Schulgelände; Verkehrssicherungspflichten des öffentlichen Sachherrn; Pflichten des Eigentümers alter Bauwerke; Pflichten bei Verzicht auf Korrosionsschutz

Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

a. Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen.

b. Es besteht weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht eine generelle Pflicht des Eigentümers, alte Bauwerke an den jeweils geltenden Standard anzupassen.

c. Verzichtet ein Verkehrssicherungspflichtiger bei einem Geländer auf Korrosionsschutz, so muß er durch geeignete Kontrollmaßnahmen sicherstellen, daß bereits der Beginn von Korrosionsschutz sofort entdeckt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

I. Die Parteien streiten um einen Anspruch des - zum Unfallzeitpunkt noch minderjährigen - Kl. gegen die Bekl. auf Schmerzensgeld, nachdem der Kl. vom Dach einer im Eigentum der Bekl. stehenden Garage gestürzt ist.

Der in erster Instanz noch streitige Sachverhalt ist in zweiter Instanz weitgehend unstreitig und stellt sich wie folgt dar:

Am 16.6.2003 befand sich der am ... 1986 geborene Kl. zusammen mit mehreren anderen Jugendlichen - unter anderem den Zeugen M. M. und J. W. - auf dem Gelände der Grundschule in E. Auf diesem Gelände befand sich auch eine im Eigentum der Bekl. stehende Garage. Diese Garage war mit einem Flachdach versehen, welches von der rückwärtigen Seite aus aufgrund einer Hanglage ebenerdig zu begehen war. Am Ende des Daches befand sich ein Gitter. Dieses Gitter besaß keine seitlichen Verstrebungen und war lediglich am Boden verankert. Hinter dem Gitter endete das Gebäude, welches aufgrund der Hanglage an dieser Stelle eine Höhe von 3,5 m aufwies. Das Flachdach der Garage war mit Kies bedeckt. Die Zeugin M. M. entfernte sich von den anderen Jugendlichen und betrat von der ebenerdigen Seite her das Garagendach. Danach kletterte sie über das Gitter, trat auf die nur wenige cm breite Brüstung, wobei sie sich mit den Händen rückwärts am Gitter festhielt und verkündete, daß sie vom Dach springen wolle. Der Kl. und der Zeuge W. eilten der Zeugin M. M. daraufhin zur Hilfe, um sie von dem Sprung abzuhalten. Sie ergriffen die Zeugin von hinten und versuchten sie wieder zurück über das Geländer zu ziehen. Dabei brach das Geländer plötzlich ab und alle drei stürzten 3,5 m in die Tiefe. Ursache hierfür war, daß die Befestigungsschienen des Gitters, welche sich innerhalb der auf dem Dach befindlichen Kiesschicht befanden, durchgerostet waren. Der Kl. zog sich bei dem Sturz einen Fersenbeinbruch, einen Brustbeinbruch, eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Platzwunde am Ellenbogen zu. Aufgrund dieser Verletzungen befand er sich fünf Tage in stationärer Behandlung und war im Anschluß daran sechs Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Insgesamt war der Kl. unfallbedingt über einen Zeitraum von zwei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig.

Der Kl. hat die Ansicht vertreten, die Bekl. hafte für die von ihm erlittenen Verletzungen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Die Bekl. habe nämlich die einschlägige DIN 1055 über die horizontale Nutzlast von Geländern nicht eingehalten. Auch ohne Ansehung der Korrosion sei das Geländer als Konstruktion von vornherein ungeeignet gewesen.

Darüber hinaus liege eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, daß die Bekl. auf die Anbringung eines erforderlichen Korrosionsschutzes durch Verzinkung verzichtet habe (wobei unstreitig ist, daß kein Korrosionsschutz vorhanden war).

Weiterhin sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin zu sehen, daß die Bekl. die Standfestigkeit des Geländers offensichtlich nicht kontrolliert habe.

Der Kl. hat beantragt, die Bekl. zu verurteilen, an den Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, mindestens aber 10.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.4.2004.

Die Bekl. hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Bekl. hat die Ansicht vertreten, eine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht komme schon deshalb nicht in Betracht, weil die streitgegenständliche Gefahrensituation für sie nicht vorhersehbar gewesen sei.

Zudem bestehe gegenüber dem Kl. keine Verkehrssicherungspflicht, da er sich unbefugt auf dem Dach aufgehalten habe.

Das Gitter habe zudem nur die Funktion einer optischen Begrenzung gehabt und sei nicht dafür gedacht gewesen, der Belastung durch ein Herüberklettern standzuhalten.

Auch eine Verletzung der Kontrollpflicht liege nicht vor. Denn die Bekl. sei nur zu einer optischen Kontrolle des Gitters verpflichtet gewesen. Diese Aufgabe habe sie durch einen von ihr angestellten Hausmeister erfüllt, der sich auch gegen das Gitter gelehnt habe, ohne daß dieses nachgegeben habe. Durch das Kiesbett sei die Verrostung nicht erkennbar gewesen.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen, durch die Inaugenscheinnahme der Unfallörtlichkeit sowie durch Heranziehung des im Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (Az. 9 Js 45/04) eingeholten Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 22.12.2004 (Bl. 83 f. d. A.) und vom 2.2.2005 (Bl. 89 ff. d. A.) sowie auf das Sachverständigengutachten des T.- S. vom 23.12.2004 (Bl. 100 ff. d. A.) verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat es das Landgericht als bewiesen erachtet, daß der Kl. beim Versuch, die Zeugin M. am Springen vom Dach zu hindern, zusammen mit den Zeugen M. und W. 3,5 m in die Tiefe gestürzt sei, weil das Geländer durchgerostet gewesen und infolgedessen aus der Verankerung gebrochen sei. Für diesen Sturz sei die Bekl. als Verkehrssicherungspflichtige verantwortlich. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei zum einen darin zu sehen, daß das Gitter erst am Ende des Garagendachs angebracht gewesen sei und nicht schon am Anfang des Daches. Wäre das Gitter am Anfang des Daches angebracht worden, hätte eine Durchrostung keine Folgen gehabt, da der Benutzer dann lediglich auf das Dach gefallen und nicht in die Tiefe gestürzt wäre. Zum anderen liege eine weitere Pflichtverletzung darin, daß das Gitter lediglich am Fußboden befestigt worden sei und nicht an den Seitenwänden. Aus statischer Sicht sei die gewählte Konstruktion deshalb von vornherein bedenklich gewesen. Hinzu komme, daß die tatsächlich eingetretene Durchrostung voraussehbar gewesen sei, da eine nicht rostfreie Befestigung gewählt worden sei. Der Kl. habe das Dach auch befugtermaßen betreten, da er der Zeugin M. Nothilfe geleistet habe. Eine Haftung der Bekl. trete auch nicht gem. § 839 I Satz 2 BGB aus Gründen der Subsidiarität zurück. Es könne insoweit dahingestellt bleiben, ob dem Kl. Ansprüche auf Schmerzensgeld gegen die Zeugin M. zustehen. Denn bei Verkehrssicherungspflichtverletzungen greife die Verweisungsmöglichkeit des § 839 I Satz 2 BGB nicht.

Gegen das Urteil des Landgerichts, welches der Bekl. am 15.3.2005 zugestellt worden ist, hat diese mit Schriftsatz vom 15.4.2005, eingegangen beim Saarländischen Oberlandesgericht am 15.4.2005, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsschrift ging am 15.6.2005 ein, nachdem ihr die entsprechende Frist durch Verfügung vom 18.5.2005 bis zum 17.6.2005 verlängert worden ist. Mit Schriftsatz vom 14.6.2005 hat die Bekl. der Zeugin M. den Streit verkündet. Die Streitverkündungsschrift ist der Zeugin M. am 18.6.2005 zugestellt worden.

Die Bekl. vertritt die Ansicht, daß dem Kl. gegenüber bereits keine Verkehrssicherungspflicht bestanden habe. Eine solche bestehe nämlich nur gegenüber berechtigten Nutzern. Der Kl. sei indes Nichtberechtigter gewesen. Er habe das Schulgelände schon nicht betreten dürfen, was durch ein Schild ausdrücklich untersagt sei. Außerdem sei das Garagendach erkennbar nicht zum Betreten bestimmt und darüber hinaus durch eine Absperrkette gesichert gewesen.

Die Bekl. habe auch nicht damit rechnen müssen, daß das Dach zweckwidrig verwendet werde.

Im übrigen fehle es an einer schuldhaften Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Denn das streitgegenständliche Gitter sei am 11.6.1963 ordnungsgemäß abgenommen worden. Die zwischenzeitlich eingetretene Durchrostung sei optisch nicht wahrnehmbar gewesen. Mehr als eine optische Kontrolle sei indes zur Wahrung der Verkehrssicherungspflicht nicht erforderlich gewesen. Auch aus dem eingeholten Gutachten ergebe sich keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht. Zwar habe das Sachverständigengutachten festgestellt, daß das Gitter die Anforderungen der einschlägigen Regelwerke nicht einhalte. Zu beachten sei indes, daß die zugrunde gelegten Regelwerke aus den Jahren 1979 und 1987 datierten, wohingegen die Errichtung und Abnahme des Gitters im Jahr 1963 stattgefunden habe. Kein Bauherr sei indes verpflichtet, den Zustand nachträglich an veränderte Vorschriften anzupassen.

Außerdem habe der Kl. entsprechende Ansprüche gegen die Zeugin M., so daß Ansprüche gegen die Bekl. gem. § 839 I Satz 2 BGB unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität ausscheiden.

Weiterhin sei es der Bekl. aus fiskalischen Gründen nicht möglich, sämtliche Gebäude und Grundstücksflächen auf ihre Verkehrssicherheit zu überprüfen.

Schließlich beruft sich die Bekl. in der letzten mündlichen Verhandlung auf ein ihr zustehendes Zurückbehaltungsrecht. Dem Kl. stünden Ansprüche gegen die Zeugin M. zu, und die Bekl. sei allenfalls Zug um Zug gegen Abtretung dieser Ansprüche zur Zahlung an den Kl. verpflichtet.

Die Bekl. beantragt, das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.3.2005 (Az. 4 O 142/04) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kl. beantragt, die Berufung der Bekl. zurückzuweisen.

Der Kl. behauptet, das Schild mit der Aufschrift "Schulgelände. Unbefugten ist das Betreten und der Aufenthalt auf dem Schulgelände nicht gestattet" sei zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens vollständig von einer Hecke überwuchert und von keiner Seite aus sichtbar gewesen. Darüber hinaus könne die Bekl. sich nicht darauf berufen, daß sie nicht mit einem Betreten des Garagendachs habe rechnen müssen. Denn schließlich zeige gerade die Tatsache, daß die Bekl. am Ende des Daches das streitgegenständliche Gitter angebracht habe, deutlich, daß sie eben doch damit gerechnet habe. Ansonsten hätte es nämlich keinen Grund gegeben, das Gitter an dieser Stelle anzubringen.

Entscheidend für eine Haftung der Bekl. sei, daß ausweislich des eingeholten Sachverständigengutachtens eine Horizontalkraft von 15 kg ausgereicht habe, um die Bruchlast eines Geländerpfostens zu überschreiten. Ein einfaches Anlehnen habe deshalb genügt, um das Gitter zum Einsturz zu bringen.

Darüber hinaus habe die Bekl. bei dem streitgegenständlichen Gitter die DIN 1055 nicht beachtet. Als Trägerin einer öffentlichen Einrichtung sei die Bekl. verpflichtet gewesen, den Bauzustand ihrer Einrichtungen den geänderten Vorschriften anzupassen.

Im übrigen sei es eine voraussehbare Tatsache, daß ein vor 40 Jahren auf einem Garagendach angebrachtes Gitter, welches ohne Korrosionsschutz ausgestattet sei, mit der Zeit durchzurosten drohe. Hiermit habe die Bekl. rechnen und entsprechende Maßnahmen ergreifen müssen.

Das Gericht hat die Akten 9 Js 45/04 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken zu Informationszwecken beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts vom 9.3.2005 (Bl. 124 ff. d. A.) Bezug genommen (§ 540 I Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Die Berufung der Bekl. ist zulässig, aber unbegründet.

Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§§ 513 I Alt. 1, 546 ZPO) noch begründen konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen (§§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 1 ZPO) noch sind neue Tatsachen vorgetragen worden, die nach §§ 513 I Alt. 2, 529 I Nr. 2, 530, 531 II ZPO zu berücksichtigen wären und eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

Dem Kl. stehen gegen die Bekl. die geltend gemachten Schmerzensgeldansprüche sowohl aus §§ 823 I, 253 II BGB unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht als auch aus §§ 836 I 1, 253 II BGB unter dem Gesichtspunkt der Haftung des Grundstücksbesitzers zu.

1. Der Kl. hat gegen die Bekl. einen Anspruch auf Schmerzensgeld aus §§ 823 I, 253 II BGB.

a) Zunächst ist § 823 I BGB und nicht § 839 I BGB anwendbar. Die Wahrung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht bezüglich öffentlicher Sachen ist dem privatrechtlichen Tätigkeitsbereich des öffentlichen Sachherrn zuzurechnen (Papier in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 839 RN 177; Zeuner in Soergel, BGB, 12. Auflage 1998, § 823 RN 189; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 1973, 460, 461; BGH NJW 1978, 1626, 1627; BGH NJW 1983, 2313; BGH VersR 1962, 825, 826). Zwar ist das Schulverhältnis zwischen den Schülern und dem Staat öffentlichrechtlicher Natur. Hierzu gehört auch die Wahrnehmung der Aufsicht über die Schüler. Dagegen gilt für die Verkehrssicherheit des Schulgebäudes und der auf dem Schulgelände befindlichen Anlagen wie für jeden anderen Grundstückseigentümer auch die Verkehrssicherungspflicht des Privatrechts (so ausdrücklich Papier a.a.O. § 839 RN 177; BGH VersR 1962, 825, 826). § 839 I Satz 2 BGB ist deshalb nicht anwendbar, so daß die Bekl. den Kl. nicht auf mögliche Ansprüche gegen die Zeugin M. verweisen kann.

b) Die Bekl. hat ihre Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Absicherung des Daches und des Geländers verletzt.

aa) Der Bekl. ist allerdings beizupflichten, daß die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht nicht schon darin zu sehen ist, daß das Geländer ausweislich des Gutachtens des T. vom 23.12.2004 (Bl. 100 ff. d. A.) die zum Unfallzeitpunkt bestehenden technischen Anforderungen, wie sie in der DIN 1055 zum Ausdruck kommen, nicht erfüllt hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens war das Geländer zwar bereits ohne die Schwächung durch Korrosion zur Ableitung der gemäß den Regelwerken aufzunehmenden Horizontallasten nicht geeignet (Seite 5 des Gutachtens = Bl. 104 d. A.). Allerdings richtet sich die Frage, welche Sicherheit und welcher Gefahrenschutz zu gewährleisten sind, nicht ausschließlich nach den modernsten Erkenntnissen und nach dem neusten Stand der Technik (so ausdrücklich OLG Hamm, NJW-RR 1989, 736, 737; OLG Dresden, VersR 1995, 1501, 1502). Es besteht auch weder nach dem privaten Deliktsrecht noch nach dem öffentlichen Baurecht eine generelle Pflicht des Eigentümers, alte Bauwerke und Einrichtungen an die jeweils geltenden Standards anzupassen (so Wagner in Münchener Kommentar a.a.O. § 823 RN 440; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 736, 737). Ansonsten wäre der Bauherr dazu gezwungen, die Bausubstanz ständig zu ändern, um den gesteigerten sicherheitsrechtlichen Anforderungen zu genügen (so Wagner in Münchener Kommentar a.a.O. § 823 RN 477). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bekl. im vorliegenden Fall die Pflicht hatte, wenigsten innerhalb angemessener Zeit die nachträglich gewonnenen, neuen technischen Erkenntnisse umzusetzen und das Geländer nachzurüsten (so wohl OLG Hamm, NJW-RR 1989, 736, 737; OLG Dresden, VersR 1995, 1501, 1502). Denn ausweislich des T.-Gutachtens ist die nicht ausreichende Dimensionierung des Geländerpfosten und damit der Verstoß gegen die DIN 1055 im vorliegenden Fall nicht ursächlich für das Versagen der Geländerkonstruktion geworden (Seite 6 des Gutachtens = Bl. 106 d. A.). Selbst dann, wenn eine Pflicht zur Nachrüstung des Geländerpfostens bestanden hätte, wäre diese Pflichtverletzung mithin nicht kausal geworden.

bb) Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht besteht deshalb nicht in der Wahl der ursprünglichen Konstruktion, sondern in der mangelhaften Kontrolle des Geländers. Die Bekl. hat zur Absicherung des Daches ein Geländer gewählt, welches zum einen unstreitig keine Seitenverankerung aufwies, sondern lediglich am Boden befestigt war und zum anderen im Bereich der Einspannung am Boden keinen Korrosionsschutz besaß (siehe die Feststellungen des T.-Gutachtens Seite 6, Bl. 105 d. A.). Die gesamte Sicherheit und Stabilität des Geländers war deshalb von der Einspannung der Geländerpfosten auf dem Flachdach abhängig. Die Geländerpfosten waren in diesem Bereich witterungs- und jahreszeitbedingt einem ständigen Wechsel von Nässe, Trockenheit und Frost ausgesetzt (vergleiche die Feststellungen des Gutachtens Seite 6 = Bl. 105 d. A.). Wenn der Verkehrssicherungspflichtige in einer solchen Situation auf einen Korrosionsschutz etwa durch Verzinkung verzichtet, muß er durch geeignete Kontrollmaßnahmen dafür Sorge tragen, daß bereits der Beginn von Korrosion, der in Anbetracht der genannten Umstände wahrscheinlich und vorhersehbar war, sofort entdeckt wird. Es stellt angesichts der geschilderten Situation eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar, daß die Bekl. das Dach mit Kies aufschüttete, dadurch die Einspannstellen und damit die neuralgischen Punkte verdeckt und eine geeignete Kontrolle unmöglich machte. Die Bekl. hätte entweder das Geländer zusätzlich an den Seiten verankern müssen, so daß die Stabilität der Konstruktion auch bei einer Durchrostung der Bodeneinspannung gewährleistet ist, oder sie hätte die Geländerpfosten und die Bodeneinspannung verzinken und vor Korrosion sichern oder auf das Kiesbett verzichten müssen, um so eine geeignete regelmäßige Kontrolle und ein sofortiges Entdecken jeder Korrosion zu ermöglichen. Die vorgenommenen Handlungen und Unterlassungen stellen jedenfalls in ihrer Kombination eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dar. Diese Pflichtverletzung ist auch für die Schäden des Kl. kausal geworden. Nach den unbestrittenen Feststellungen des Gutachtens war gerade die Korrosion im Bereich der Einspannung ursächlich für den Einsturz des Geländers (siehe Seite 6 des Gutachtens, Bl. 105 d. A.).

cc) Die Bekl. kann sich nicht darauf berufen, daß das Geländer nur einen rein optischen Schutz vor dem Ende des Daches bieten sollte und nicht zum Anlehnen gedacht war. Wenn vor einem Abgrund ein Metallgeländer angebracht wird, dann geht der Benutzer des Geländers davon aus, daß ihm dieses Geländer Halt bietet. Die typischerweise bei dem Benutzer angesichts des Abgrunds bestehende Vorsicht wird durch das Geländer herabgesetzt und die berechtigte Erwartung geweckt, das Geländer biete ihm Sicherheit vor dem Absturz. In einer solchen Situation schützt ein instabiles und nicht belastbares Geländer den Benutzer nicht, sondern begründet eine zusätzliche Gefahr, die für diesen nicht erkennbar und deshalb besonders gefährlich ist.

dd) Soweit die Bekl. sich auf fehlende finanzielle Mittel beruft, greift dieser Einwand nicht durch. Dem Schutz von Leben und Gesundheit kommt höchste Priorität zu und die Bekl. muß die ihr zur Verfügung stehenden Mittel deshalb zunächst hierfür verwenden, bevor sie anderweitige Ausgaben tätigt. Im übrigen war nach dem oben Gesagten auch kein übermäßiger finanzieller Aufwand zur Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten erforderlich. Die Bekl. hätte nur das Geländer zusätzlich an den Seiten verankern müssen oder die Geländerpfosten und die Bodeneinspannung verzinken und vor Korrosion sichern oder auf das Kiesbett verzichten, um so eine geeignete regelmäßige Kontrolle und ein sofortiges Entdecken jeder Korrosion zu ermöglichen.

c) Die Bekl. kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Kl. sich unbefugt auf dem Schulgelände aufgehalten habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, ändert dies nichts an der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der Verantwortlichkeit der Bekl. für die dem Kl. daraus entstandenen Schäden.

Entscheidend ist, daß sich die streitgegenständliche Garage auf dem Gelände einer Schule befindet, das Garagendach von der Rückseite ebenerdig begehbar und leicht zugänglich ist und das Schulgelände täglich bestimmungsgemäß von zahllosen Kindern betreten wird. Alle Schüler der Schule kommen somit an jedem Schultag bestimmungsgemäß und zwangsläufig in den Gefahrenbereich der Garage. Die Bekl. war deshalb unabhängig von der Person des Kl. zu der Einhaltung der von ihr unterlassenen Sicherungsmaßnahmen verpflichtet. Es beruht damit letztlich nur auf einem Zufall, bei wem das Geländer einstürzt. Die Bekl. war gerade dafür verantwortlich, für die Verkehrssicherheit des Daches und des Geländers zu sorgen und einen Schaden wie den tatsächlich beim Kl. eingetretenen durch die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu verhindern. Der dem Kl. entstandene Schaden ist deshalb der Bekl. zurechenbar, ohne daß diese sich darauf berufen könnte, der Kl. habe das Schulgelände nicht betreten dürfen (so Wagner in Münchener Kommentar a.a.O. § 823 RN 263). Zudem war der Kl. berechtigt, der auf dem Garagendach befindlichen Schülerin zu Hilfe zu eilen.

d) Das dem Kl. zugesprochene Schmerzensgeld ist auch der Höhe nach angemessen.

Bei der Bemessung des nach § 253 II BGB geschuldeten angemessenen Schmerzensgeldes ist zunächst dessen Doppelfunktion zu berücksichtigen. Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einerseits einen angemessenen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden geben, andererseits Genugtuung für das erlittene Unrecht verschaffen. Bei einem Unfall steht die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes deutlich im Vordergrund (vgl. Geigel-Pardey, Der Haftpflichtprozeß, 24. Auflage, Kap. 7, Rdnr. 35; Hacks/Ring/Böhm, Schmerzensgeldbeträge, 22. Auflage, S. 10 f.; Slizyk, Beck'sche Schmerzensgeld-Tabelle, 4. Auflage, S. 5).

Für die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden die wesentlichen Kriterien (so OLG Düsseldorf, VersR 1997, 65; BGHZ 18, 149, 154; Slizyk, aaO., S. 7). Als objektivierbare Umstände besitzen vor allem die Art der Verletzungen, Art und Dauer der Behandlungen sowie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit (vgl. Slizyk, aaO., S. 7) ein besonderes Gewicht. Hierbei zählen das Entstehen von Dauerschäden, psychischen Beeinträchtigungen und seelisch bedingten Folgeschäden zu den maßgeblichen Faktoren (so Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.6.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 10 f.; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff.).

Darüber hinaus sind die speziellen Auswirkungen des Schadensereignisses auf die konkrete Lebenssituation des Betroffenen zu berücksichtigen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.6.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 37 ff.). Auch die beruflichen Folgen der Verletzung und ihre Auswirkungen auf die Freizeitgestaltung des Geschädigten sind Faktoren bei der Bemessung des Schmerzensgeldes. Hierbei kommt es naturgemäß auch auf das Alter des Geschädigten an: Die Beeinträchtigung wird nicht in jedem Lebensalter gleich gravierend empfunden (vgl. Slizyk, aaO., S. 8 - 11). Wegen der Genugtuungsfunktion sind ferner das Maß des Verschuldens des Schädigers, die Höhe eines Mitverschuldens des Verletzten sowie die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Seiten heranzuziehen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.6.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Hacks/Ring/Böhm, aaO., S. 11 u. 12 f.; Slizyk, aaO., S. 14 - 28). Bei der Schmerzensgeldbemessung verbietet sich eine schematische, zergliedernde Herangehensweise. Einzelne Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen dürfen nicht gesondert bewertet und die so ermittelten Beträge addiert werden. Vielmehr ist die Schmerzensgeldhöhe in einer wertenden Gesamtschau aller Bemessungskriterien des konkreten Falls zu ermitteln, wobei die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Schmerzensgelder einen gewissen Anhaltspunkt bieten können, ohne jedoch zwingend zu einer bestimmten "richtigen" Schmerzensgeldhöhe zu führen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28.6.2005, OLGR Saarbrücken 2005, 740 ff.; Slizyk, aaO., S. 7; Geigel-Pardey, aaO., Kap. 7, Rdnr. 54).

Der Kl. erlitt unfallbedingt einen Fersenbeinbruch, einen Brustbeinbruch, eine Gehirnerschütterung, eine Platzwunde am Hinterkopf sowie eine Platzwunde am Ellenbogen. Aufgrund dieser Verletzungen befand er sich fünf Tage in stationärer Behandlung und war im Anschluß daran sechs Wochen auf einen Rollstuhl angewiesen. Insgesamt war der Kl. über einen Zeitraum von zwei Monaten zu 100 % arbeitsunfähig. Der Kl. war zum Unfallzeitpunkt 16 Jahre alt. Gerade für einen Jugendlichen in diesem Alter stellt ein Sturz von einem Dach mit den dabei erlittenen schweren Verletzungen ein elementares und prägendes Erlebnis und die Tatsache, daß der Kl. über Wochen hinweg an den Rollstuhl gebunden war, eine schwere und einschneidende Einbuße an Lebensqualität dar. Im Hinblick darauf und in Verbindung mit den verschiedenen Frakturen hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro zum Ausgleich der Schmerzen und der immateriellen Schäden für erforderlich. Das Gericht nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Landgerichts Koblenz vom 22.10.2001 (5 O 71/01), des Landgerichts Darmstadt vom 21.11.1985 (8 O 287/85), des Landgerichts Deggendorf vom 11.5.1988 (2 O 114/88) und des Landgerichts Baden-Baden vom 23.9.1994 (2 O 282/94), in denen für entsprechende Unfallverletzungen ebenfalls Schmerzensgelder in Höhe von 10.000 Euro zugesprochen worden sind.

e) Soweit die Bekl. sich in der letzten mündlichen Verhandlung erstmals auf das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes beruft, handelt es sich hierbei um ein neues Verteidigungsmittel, welches die Bekl. bei einer auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozeßführung bereits erstinstanzlich hätte geltend machen müssen. In der unterlassenen erstinstanzlichen Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes liegt eine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 II Nr. 3 ZPO. Entgegen der Auffassung der Bekl. reichte auch ihr erstinstanzlicher Vortrag aus dem Schriftsatz 24.2.2005 nicht aus. Die Bekl. legte in diesem Schriftsatz lediglich ihre Meinung dar, daß dem Kl. unter dem Gesichtspunkt einer Geschäftsführung ohne Auftrag Ansprüche gegen die Zeugin M. zustünden. Daraus zog die Bekl. die Schlußfolgerung, daß eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 839 I 2 BGB bestehe, so daß ein Anspruch aus § 839 I 1 BGB ausscheide. Bei dem Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 273 BGB handelt es sich indes um eine Einrede. Das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes wird deshalb nicht von Amts wegen berücksichtigt. Es reicht deshalb nicht aus, einen Sachverhalt vorzutragen, aus dem sich das Bestehen eines Zurückbehaltungsrechtes ergibt, sondern das Zurückbehaltungsrecht muß vom Gläubiger geltend gemacht und ausgeübt werden (so etwa Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Auflage 2006, § 273 RN 19). Dies hat die Bekl. erstinstanzlich nicht getan, was sie zweitinstanzlich gem. § 531 II ZPO nicht nachholen kann.

2. Der Kl. hat auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Bekl. aus § 836 I 1, 253 II BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage sind erfüllt.

Die Bekl. ist die Eigenbesitzerin der fraglichen Garage. Bei der Garage handelt es sich um ein Gebäude im Sinne des § 836 I 1 BGB, nämlich um ein Bauwerk, welches durch eine räumliche Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt und von Menschen betreten werden kann (so Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage 2004, § 836 RN 8).

Das streitgegenständliche Geländer stellt ein Gebäudeteil im Sinne des § 836 I Satz 1 BGB dar. Unter Gebäudeteilen sind solche Sachen zu verstehen, die mit dem Gebäude baulich verbunden sind, also zu dessen Herstellung eingefügt oder an ihm angebracht worden sind (so etwa BGH, NJW 1961, NJW 1670, 1672; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 836 RN 11). Das Geländer wurde auf dem Dach der Garage angebracht und dort verankert, so daß es ein Gebäudeteil darstellt (so auch Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 836 RN 12).

Dieses Geländer hat sich von der Garage abgelöst. Unter Ablösung ist dabei die Aufhebung der Verbindung des Gebäudeteils vom Gebäude zu verstehen (so Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 836 RN 13). Das plötzliche Herausbrechen des Geländers aus der Verankerung am Dach der Garage stellt damit eine Ablösung dar.

Ursache dieser Ablösung des Geländers war eine fehlerhafte Errichtung (fehlende Verankerung des Geländers zusätzlich an den Seiten sowie unterlassener Korrosionsschutz der Bodeneinspannung und der Geländerpfosten) bzw. eine mangelhafte Unterhaltung (mangelhafte Kontrolle auf Korrosion). Für die Haftung nach § 836 I 1 BGB ist es dabei ausreichend, wenn der Geschädigte nachweist, daß sich das Gebäude in einem objektiv mangelhaften Zustand befunden hat. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß der Gefahrenzustand auf das Verschulden bestimmter Personen zurückzuführen ist (so Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 836 RN 14). Ursache für die Ablösung des Geländers war, daß die Befestigungsschienen des Geländers, welche sich innerhalb der auf dem Dach befindlichen Kiesschicht befanden, durchgerostet waren. Damit befand sich das Geländer in einem objektiv mangelhaften Zustand, so daß die erforderlichen Voraussetzungen für eine Haftung der Bekl. nach § 836 I 1 BGB erfüllt sind. Im übrigen spricht auch allein das Abbrechen und Abstürzen des Geländers für die Fehlerhaftigkeit des Bauwerks. Ordnungsgemäß errichtete und unterhaltene Geländer pflegen nämlich nicht abzubrechen. Es besteht deshalb ein Anscheinsbeweis für die Fehlerhaftigkeit des Geländers (so Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 836 RN 15).

Die Bekl. hat auch nicht nachgewiesen, daß sie die zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, so daß die Haftung auch nicht gem. § 836 I 2 BGB ausgeschlossen ist. Steht die objektive Fehlerhaftigkeit des Gebäudes im Zeitpunkt des Unfalls fest, wird vermutet, daß es aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung des Besitzers zu dem Schadensereignis gekommen ist (so Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., § 836 RN 19). Der Besitzer trägt dann gem. § 836 I 2 BGB die Beweislast dafür, daß er sowohl bei der Errichtung als auch bei der Unterhaltung des Bauwerks die erforderliche Sorgfalt beachtet hat oder das schädigende Ereignis auch bei Aufwendung der erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. Diesen Beweis hat die Bekl. nicht erbracht. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zu § 823 I BGB Bezug genommen.

Folge dieser Ablösung war, daß der Kl. sowohl an seinem Körper als auch an seiner Gesundheit geschädigt worden ist.

Als Rechtsfolge von § 836 I BGB ergibt sich eine Schadensersatzpflicht der Bekl., die gem. § 253 II BGB auch ein Schmerzensgeld umfaßt. Bezüglich der Höhe des Schmerzensgeldes wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

(...)