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Abberufung

OLG Düsseldorf3 Wx 9/0003.05.2000WuM 2000, 505

WEG § 26

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abberufung; Verwalter; Wiederbestellung; Eigentümerbeschluß

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Der Antrag auf gerichtliche Abberufung des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft, der durch - bestandskräftigen - Beschluß der Wohnungseigentümerversammlung für eine weitere Amtszeit wiederbestellt worden ist, kann nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt wird, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen hat. Das gilt auch dann, wenn der die gerichtliche Abberufung verlangende Antragsteller in der betreffenden Wohnungseigentümerversammlung durch die absolute Stimmenmehrheit eines anderen Wohnungseigentümers majorisiert worden ist.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Ob die vom Ast. vorgetragenen Umstände - ihr Vorliegen unterstellt - das notwendige Vertrauensverhältnis zu der Bet. zu 4 so beeinträchtigt hätten, daß dem Ast. eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit der Bet. zu 4 nicht mehr zuzumuten sei, könne dahinstehen. Denn die vorgetragenen Abberufungsgründe seien im vorliegenden Fall dadurch hinfällig geworden, daß die Miteigentümer die Bet. zu 4 in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.1.1999 mit Stimmenmehrheit erneut zur Verwalterin bestellt hätten, und der Bestellungsbeschluß mangels fristgemäßer Anfechtung bestandskräftig geworden sei. Ein Antrag auf Abberufung könne jedenfalls in den Fällen, in denen die Wohnungseigentümer in Kenntnis des Verhaltens und der Tätigkeit des Verwalters und aller übrigen Umstände in seiner abgelaufenen Amtszeit die erneute Bestellung für einen weiteren Zeitraum beschlossen hätten, nur dann mit Erfolg auf die bereits bekannten früheren Umstände gestützt werden, wenn zumindest ein neuer wichtiger Grund angeführt werde, der im Zeitpunkt der Neubestellung noch nicht vorgelegen habe. Denn durch die Neubestellung des Verwalters werde die zwischen einzelnen Miteigentümern gegebenenfalls streitige Frage seiner Eignung und Zuverlässigkeit durch die Möglichkeit, den Bestellungsbeschluß gem. §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG anzufechten, einer selbständigen gerichtlichen Prüfung zugeführt, die alle Vorkommnisse einzubeziehen habe, die sich in der abgelaufenen Amtszeit des Verwalters zugetragen hätten und aus denen derjenige, der den Bestellungsbeschluß angreife, die mangelnde Eignung des Verwalters hergeleitet wissen wolle. Mache der anfechtungsberechtigte Miteigentümer von diesem Recht keinen Gebrauch, so begebe er sich grundsätzlich auch der Möglichkeit, die Abberufung des Verwalters unter Hinweis auf Vorkommnisse in der abgelaufenen Amtszeit sowie unter Berufung auf seinen Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung zu betreiben. Ein wichtiger, gegen die Fortführung der Verwaltung durch die Bet. zu 4 sprechender Grund, der sich auf Vorfälle stütze, die sich zeitlich nach ihrer Neubestellung zugetragen hätten, sei nicht ersichtlich. Allein der vom Ast. vorgetragene Umstand, daß die Bet. zu 4 seinem Bevollmächtigten das Protokoll der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.1.1999 erst unter dem 2.3.1999 zugesandt habe, rechtfertige die Abberufung der Bet. zu 4 nicht. Da der Ast. in der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.1.1999 mit seinem Verfahrensbevollmächtigten erschienen sei, habe ihm bzw. seinem Bevollmächtigten klar sein müssen, daß einerseits die Anfechtung des Beschlusses über die Neubestellung der Bet. zu 4 nicht von einer vorherigen Übersendung des Protokolls abhängig war, andererseits aber auch der Lauf der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG bereits mit Beschlußfassung und nicht erst mit Übersendung des Protokolls begann.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung in vollem Umfang stand. Sie beruhen auf der Rechtsprechung des Senats (OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, 64), an der dieser auch festhält.

Ohne Erfolg macht der Ast. mit der weiteren Beschwerde geltend, bei Berücksichtigung des Umstands, daß es sich vorliegend um eine "untypische" Eigentümergemeinschaft handelt, hätte das LG zu Gunsten des Ast. entscheiden müssen. Die Tatsache, daß der Bet. zu 2 über die absolute Mehrheit der Stimmenanteile verfügt, hinderte den Ast. in keiner Weise, den von ihm mißbilligten Beschluß v. 28.1.1999 innerhalb der Monatsfrist des § 23 Abs. 4 S. 2 WEG anzufechten. Es trifft auch nicht zu, daß das Verhalten der Bet. zu 4 - die vom Ast. begehrte Beschlußfassung über ihre Abberufung nicht auf die Tagesordnung der Wohnungseigentümerversammlung vom 28.1.1999 zu setzen - es dem Ast. unmöglich gemacht hätte, mit seinen Bedenken und Einwänden gegen das von der Verwalterin in der Vergangenheit gezeigte Verhalten durchzudringen. Alle Einwände hätte der Ast. innerhalb der Monatsfrist im Rahmen der Beschlußanfechtung vorbringen können.

Dieser Rechtsauffassung steht die vom Beschwerdeführer zitierte Entscheidung des BayObLG vom 6.8.1985 = ZMR 1985, 389 nicht entgegen. Auch dort ist ausgeführt, daß, wenn die Wohnungseigentümer die Bestellung (und Entlastung) des Verwalters beschlossen haben, die Abberufung nur innerhalb eines Monats nach diesem Beschluß verlangt werden kann. Daß in jenem Fall, anders als im vorliegenden, zusätzlich die Entlastung des Verwalters beschlossen worden war, ändert nichts. Entscheidend ist, daß die Wohnungseigentümer in Kenntnis aller maßgeblichen Umstände in der abgelaufenen Amtszeit des Verwalters dessen erneute Bestellung für einen weiteren Zeitraum beschlossen haben (OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1997, 64). Zutreffend hat das LG auch festgestellt, daß die erst nach Ablauf eines Monats erfolgte Zusendung des Protokolls keinen wichtigen Grund für die Abberufung der Verwaltung darstellte. Das ist seit langem anerkannt (vgl. Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 26 Rdnr. 54).