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Abberufung

BayObLG2Z BR 97/9921.10.1999WuM 2000, 268

WEG § 26

Stichwörter

Schlagwörter zur Erschließung

Abberufung; Verwalter; wichtiger Grund

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung des Verwalters kann auch darin liegen, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Verwalter und Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Ast. und die Ag. sind die Wohnungserbbauberechtigten einer Wohnanlage, die von dem weiteren Bet. verwaltet wird.

Die Ast. wurde am 30.4.1991 für die Zeit vom 1.1.1992 bis 31.12.1996 zur Verwalterin bestellt. Am 11.1.1995 beschlossen die Wohnungseigentümer auf Betreiben insbesondere der Ag. zu 1, die Verwaltungsbeirätin ist, die Ast. als Verwalterin aus wichtigem Grund abzuberufen.

Die Ast. hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das AG München hat den Antrag mit Beschluß vom 3.2.1999 abgewiesen. Das Landgericht München I hat am 24.5.1999 die sofortige Beschwerde der Ast. zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren sofortige weitere Beschwerde.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. c) Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung der Verwalterin (vgl. § 26 Abs. 3 WEG) liegt vor, wenn den Wohnungseigentümern unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwalter verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Verwalter nicht mehr zugemutet werden kann, insbesondere weil das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört ist (BayObLGZ 1998, 310/312 f. = NJW-RR 1999, 810 [= WM 1999, 354] m. w. N.). Von einem zur vorzeitigen Abberufung berechtigenden wichtigen Grund kann auch dann ausgegangen werden, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen dem Verwalter und dem Verwaltungsbeirat nicht mehr möglich ist oder das Vertrauensverhältnis nicht nur zu der Gesamtheit der Wohnungseigentümer, sondern auch zu einzelnen Wohnungseigentümern oder einer Gruppe von ihnen nicht mehr besteht. Hat jedoch der Verwaltungsbeirat das Zerwürfnis in vorwerfbarer Weise herbeigeführt, liegt grundsätzlich ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Verwaltungsvertrags durch die Wohnungseigentümer nicht vor.

Das Landgericht hat diese Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Abberufung der Antragstellerin als Verwalterin seitens der Wohnungseigentümer vorliegt. Die Beweiswürdigung durch das Landgericht kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler nachgeprüft werden (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 561 Abs. 2 ZPO). Solche liegen nicht vor. Die Ast. kann keinen Erfolg damit haben, daß sie der tatsächlichen Würdigung des Landgerichts widerspricht und sie durch ihre eigene Würdigung ersetzt wissen will.

Unerheblich ist, daß ein vom Landgericht beispielhaft für die nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses aufgeführtes Schreiben erst nach dem Eigentümerbeschluß vom 11.1.1995 abgefaßt worden ist. Am Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn man das Schreiben vom 11.2.1995 außer Betracht läßt. Es kann deshalb offenbleiben, ob dieses Schreiben überhaupt berücksichtigt werden durfte (vgl. BGHZ 27, 220).