Abänderung eines durch Vereinbarung festgelegten Verteilerschlüssels durch Mehrheitsbeschluss
WEG § 16 Abs. 3 und 4
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Abänderung eines durch Vereinbarung festgelegten Verteilerschlüssels durch Mehrheitsbeschluss; keine rückwirkende Änderung von Verteilerschlüsseln; keine Beschlusskompetenz zur Änderung von Umlageschlüsseln für Instandhaltungsrücklage
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
a) Auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel kann durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG geändert werden.
b) Die Abänderung eines Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG muss transparent gestaltet werden; hierfür genügt es nicht, dass einer Abrechnung oder einem Wirtschaftsplan lediglich der neue Schlüssel zugrunde gelegt wird.
c) Eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG entspricht in der Regel nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
d) § 16 Abs. 4 WEG weist den Wohnungseigentümern nicht die Kompetenz zu, einen die Ansammlung von Instandhaltungsrücklagen betreffenden Verteilungsschlüssel zu ändern.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
1 Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung vom 7. Juli 2007 waren von 68 Mitgliedern 53 anwesend bzw. vertreten, was Miteigentumsanteilen von 8.455/10.000 entspricht. Einstimmig wurden folgende - von dem Kl. angefochtene - Beschlüsse gefasst: über die „Entlastung des Beirats für das Wirtschaftsjahr 2006" (TOP 3), über die „Zustimmung zur Abrechnung 2006 und zur Fälligkeit der Guthaben/Nachzahlung zum 31.7.2007" (TOP 4), über die „Entlastung der Verwaltung für das Geschäftsjahr 2007" (TOP 5) sowie über den „Wirtschaftsplan 2007" (TOP 11). In dem zuletzt genannten Beschluss heißt es, der Wirtschaftsplan gelte rückwirkend ab Januar 2007 und behalte seine Gültigkeit, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen werde. Entgegen § 14 der aus dem Jahr 1971 stammenden Teilungserklärung, wonach die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach den Bestimmungen des § 16 WEG (a.F.) umzulegen sind, wird seit Jahren ein hiervon abweichender Umlageschlüssel zugrunde gelegt. Danach werden die sog. Gebäudezuführungsrücklage, Hausmeister und Sach- und Haftpflichtversicherung nach „Miteigentumsanteilen ohne Motel" und die Position „Verwalterhonorar" nach Einheiten abgerechnet. Auch der für das Jahr 2007 beschlossene Wirtschaftsplan beruht auf diesem - in der Vergangenheit mehrfach gerichtlich beanstandeten - Umlageschlüssel.
2 Vor dem Hintergrund der Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes streiten die Parteien vor allem darüber, ob wirksam eine von dem in der Teilungserklärung bestimmten Schlüssel abweichende Regelung beschlossen worden ist. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Kl. hat das Landgericht die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt. Mit der zugelassenen Revision möchten die Bekl. eine Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Der Kl. beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. 3 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die zu TOP 4 und 11 gefassten Beschlüsse entsprächen nicht den Maßstäben einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das stehe auch einer Entlastung der Verwalterin und des Beirats entgegen. Zwar könnten die Wohnungseigentümer nach § 16 Abs. 3 und 4 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung auch noch in der Versammlung, in der über die Genehmigung der Jahresgesamtabrechnung und der Einzelabrechnungen entschieden werde, einen abweichenden Umlageschlüssel beschließen. Die schlichte Zugrundelegung des von der Teilungserklärung abweichenden Verteilungsschlüssels habe jedoch nicht zu einer Änderung des vereinbarten Schlüssels geführt. Erforderlich sei ein nur für die Zukunft wirkender sog. Vorschaltbeschluss, an dem es hier fehle. Davon abgesehen stelle es eine unzulässige Rückwirkung dar, wenn - wie hier am 7. Juli 2007 - eine anderweitige Regelung schon für das laufende Jahr und dessen Wirtschaftsplan gelten solle.
II. 4 Die Revision ist unbegründet.
5 1. Entgegen der Auffassung der Bekl. ist die Berufung des Kl. nicht im Hinblick auf die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig. Der nach dem Interesse nur des Berufungskl. an der Abänderung des angefochtenen Urteils zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes (vgl. nur Senat, BGHZ 119, 216, 218; Beschl. v. 14. Februar 1973, V ZR 179/72, NJW 1973, 654; Jennißen in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 49 a Rdn. 1) übersteigt 600 €.
6 Durch die erstinstanzliche Abweisung der Klage war der Kl. mit Blick auf die Anfechtung der zu TOP 4 und 11 ergangenen Beschlüsse - wovon auch die Revision im Ansatz ausgeht - zumindest in Höhe von insgesamt 166,22 € beschwert. Es ist zwar richtig, dass dieser Wert - anders als bei der Ermittlung des Streitwerts - keiner Erhöhung nach § 49 a GKG zugänglich ist. Aus den Erwägungen zum Kostenstreitwert in dem Berufungsurteil ergibt sich jedoch, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der die Verwalterin und den Beirat entlastenden Beschlüsse (TOP 3 und 5) „mangels wertmäßiger Fassbarkeit" im Wege der Schätzung einen Wert von jeweils 300 € angenommen hat. Das ist nicht zu beanstanden und führt dazu, dass bei der gebotenen Addition der Werte (§ 5 ZPO) die Berufungssumme überschritten ist. Hinzu kommt, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes wegen der zu TOP 11 beschlossenen Wirkung des Wirtschaftsplanes 2007 auch für die Zukunft nicht allein mit der Beschwer des Kl. im Wirtschaftsjahr 2007 bemessen werden darf, sondern wegen der Zukunftswirkung des Beschlusses angemessen zu erhöhen ist. Dass das Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung nicht ausdrücklich unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erörtert hat, ist entgegen der Auffassung der Revision sowohl unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) als auch unter dem des absoluten Revisionsgrundes nach § 547 Nr. 6 ZPO unschädlich. Aus den Ausführungen zum Kostenstreitwert wird hinreichend deutlich, von welchen Erwägungen sich das Berufungsgericht bei der Bejahung der Zulässigkeitsvoraussetzung nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat leiten lassen.
7 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht die angefochtenen Beschlüsse für ungültig erklärt.
8 a) Die nicht auf dem von der Teilungserklärung vorgegebenen Abrechnungsschlüssel beruhende Abrechnung 2006 (TOP 4) entspricht nicht den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
9 aa) Allerdings eröffnet nunmehr § 16 Abs. 3 WEG den Wohnungseigentümern bei Betriebs- und Verwaltungskosten die Möglichkeit, auch einen durch Vereinbarung festgelegten Umlageschlüssel durch einen Mehrheitsbeschluss zu ändern. Das ergibt sich zwar nicht schon aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung, der lediglich den in § 16 Abs. 2 WEG normierten dispositiven gesetzlichen Umlageschlüssel der Abänderung zu unterwerfen scheint. Dass auch vereinbarte Abrechnungsschlüssel der Abänderung nach § 16 Abs. 3 WEG unterliegen, geht jedoch klar aus den Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung BT-Drucks. 16/887 S. 24; vgl. auch S. 21 und 25; zu § 16 Abs. 4 WEG vgl. Senat, Urt. v. 18. Juni 2010, V ZR 164/09, GE 2010, 1123) hervor und wird vor diesem Hintergrund auch durch die Regelung des § 16 Abs. 5 WEG bestätigt (vgl. auch Becker in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 16 Rdn. 75; Jennißen in Jennißen, aaO, § 16 Rdn. 32; Riecke/Schmid/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 16 Rdn. 59; jeweils m.w.N.). Dass von der Beschlusskompetenz rückwirkende Regelungen ausgenommen sein sollen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine solche Einschränkung widerspräche auch der im Gesetzgebungsverfahren betonten Stärkung der Privatautonomie der Wohnungseigentümer (vgl. BT-Drucks., aaO, S. 22 f.). Davon zu trennen ist die - nicht die Beschlusskompetenz betreffende - Frage, ob eine solche Regelung einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (vgl. Senat, BGHZ 145, 158, 169). Das ist hier nicht der Fall.
10 (1) Das Wohnungseigentumsgesetz enthält keine der mietrechtlichen Vorschrift des § 556 a Abs. 2 Satz 2 BGB vergleichbare Einschränkung, wonach der Vermieter einen neuen Umlageschlüssel durch einseitige Erklärung nur vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes festlegen kann. Den Materialien ist zwar zu entnehmen, dass sich der Gesetzgeber bei den Fragen, was unter Betriebskosten zu verstehen ist und ob den Wohnungseigentümern die Befugnis zustehen soll, darüber zu befinden, ob verbrauchsabhängig abzurechnen ist, an den Regelungen der §§ 556 Abs. 1, 556 a Abs. 2 Satz 1 BGB orientiert hat (BT-Drucks. 16/887 S. 22 f.). Auf das in § 556 a Abs. 2 Satz 2 BGB normierte Rückwirkungsverbot hat er jedoch gerade keinen Bezug genommen. Für die hier in Rede stehenden Kosten besteht auch im Übrigen - anders als etwa bei Heiz- und Warmwasserkosten nach § 6 Abs. 4 Satz 3 HeizkostenVO - kein striktes Rückwirkungsverbot.
11 (2) Das ändert allerdings nichts daran, dass ein Wohnungseigentümer grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bis dahin geltenden (bisherigen) Schlüssel umgelegt werden (ähnlich Riecke/Schmid/Elzer, aaO, § 16 Rdn. 86; Schmid, ZMR 2010, 259, 260). Erst recht führt dieser Vertrauensschutzgedanke dazu, dass in der Regel nicht in bereits abgeschlossene Abrechnungszeiträume rückwirkend eingegriffen werden darf. Eine Abweichung hiervon kommt nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht, etwa wenn der bisherige Schlüssel unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel ist oder dessen Anwendung zu grob unbilligen Ergebnissen führt (vgl. auch OLG Hamm ZMR 2007, 293, 295; Riecke/Schmid/Elzer, aaO, Rdn. 86a). Darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen solcher Ausnahmetatbestände sind bei der Beschlussmängelklage die beklagten Wohnungseigentümer. Anders verhält es sich dagegen bei noch laufenden Zeiträumen, wenn sich bei typisierender Betrachtung kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat, etwa wenn für das laufende Wirtschaftsjahr kein auf der Grundlage des alten Schlüssels aufbauender Wirtschaftsplan beschlossen worden ist und die Abrechnung noch in der Schwebe ist. Allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des alten Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen (vgl. auch Becker in Bärmann, aaO, § 16 Rdn. 104).
12 Gemessen an diesen Grundsätzen kann eine rückwirkende Änderung des Umlageschlüssels für das bereits abgelaufene Wirtschaftsjahr 2006 keinen Bestand haben. Besondere Umstände, die eine solche Rückwirkung ausnahmsweise zulassen würden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil wird der grundsätzlich bestehende Vertrauensschutz vorliegend noch dadurch verstärkt, dass die Abänderungsmöglichkeit durch Mehrheitsbeschluss nach § 16 Abs. 3 WEG erst am 1. Juli 2007 in Kraft getreten ist.
13 bb) Sollte der Beschluss, wozu Feststellungen fehlen, auch die Verteilung von unter § 16 Abs. 4 WEG fallende Kosten betreffen, ergäbe sich unbeschadet der Frage, ob eine Einzelfallregelung im Sinne der genannten Norm getroffen worden ist, nichts anderes. Auch insoweit widerspräche die angeordnete Rückwirkung jedenfalls den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung.
14 b) Ebenfalls zu Recht beanstandet hat das Berufungsgericht den Beschluss über den Wirtschaftsplan 2007 (TOP 11).
15 aa) Einer wirksamen Änderung des Kostenverteilungsschlüssels zur Ansammlung der sog. Gebäudezuführungsrücklage steht bereits entgegen, dass die Regelung nicht lediglich einen Einzelfall im Sinne von § 16 Abs. 4 WEG betrifft. Der angefochtene Beschluss regelt nicht nur eine einzelne Maßnahme und erschöpft sich nicht in deren Vollzug (Senat, Urt. v. 18. Juni 2010, V ZR 164/09, GE 2010, 1123), weil Instandhaltungsrückstellungen nicht für eine einzige Maßnahme, sondern für den zukünftigen - noch nicht konkret vorhersehbaren - Instandhaltungs- und Instandsetzungsbedarf gebildet werden. Dass es sich hier anders verhält, ist nicht ersichtlich. Eine schon nach dem Inhalt des Beschlusses über den Einzelfall hinausreichende Änderung des Schlüssels ist nicht von der Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG gedeckt und daher nichtig (so etwa Becker in Bärmann, aaO, § 16 Rdn. 116; Timme/Bonifacio, WEG, § 16 Rdn. 165; jeweils m.w.N.; vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 24). Das nötigt indessen nicht dazu, die von dem Berufungsgericht ausgesprochene Ungültigerklärung abzuändern (vgl. Senat, BGHZ 182, 307, 314 ff.).
16 bb) Die Änderung des bisherigen, die Betriebs- und Verwaltungskosten betreffenden Umlageschlüssels nach § 16 Abs. 3 WEG scheitert daran, dass die aufgrund der Fortgeltungsklausel auch für künftige Fälle maßgebliche Abänderung nicht transparent gestaltet worden ist. Der neue Schlüssel liegt dem Wirtschaftsplan lediglich zugrunde. Nicht aber geht aus dem Beschluss selbst ausdrücklich hervor, dass der von der Teilungserklärung vorgegebene Schlüssel geändert worden ist. Das führt zur Anfechtbarkeit der Neuregelung (vgl. OLG Düsseldorf ZMR 2004, 848 f.; Jennißen in Jennißen, aaO, § 16 Rdn. 37). Derart weitreichende Änderungen müssen transparent gestaltet werden. Zwar muss schon aus der Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung - woran es hier ebenfalls fehlt - hervorgehen, dass der Kostenverteilungsschlüssel Gegenstand der Beschlussfassung sein soll (§ 23 Abs. 2 WEG). Das macht eine ausdrückliche Regelung über die Änderung des Verteilungsmaßstabes jedoch nicht entbehrlich. Wirksame Beschlüsse binden auch Sondernachfolger (§ 10 Abs. 4 WEG). Erwerbsinteressenten kann zwar angesonnen werden, die Teilungserklärung, die von den Wohnungseigentümern getroffenen Vereinbarungen und die gefassten Beschlüsse einzusehen, nicht aber, dass sie überprüfen, ob der in Wirtschaftsplänen und Abrechnungen zugrunde gelegte Schlüssel dem bislang geltenden Schlüssel entspricht. Daher muss die Neuregelung des Kostenverteilungsschlüssels so gestaltet werden, dass sie einem verständigen und unbefangenen Leser bei der Durchsicht der Beschlusssammlung ohne Weiteres auffallen muss. Diesen Anforderungen wird der zu TOP 11 gefasste Beschluss nicht gerecht.
17 c) Schließlich ist es nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Beschlüsse zu TOP 3 und 5 über die Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirats für ungültig erklärt hat. Die Entlastung der Verwaltung widerspricht einer ordnungsgemäßen Verwaltung, wenn eine fehlerhafte Abrechnung (dazu Senat, BGHZ 156, 19, 30; Urt. v. 4. Dezember 2009, V ZR 44/09, GE 2010, 343 = NZM 2010, 243, 245) oder ein mangelhafter Wirtschaftsplan vorgelegt worden ist. So verhält es sich hier. Für die Entlastung des Verwaltungsbeirats gilt nichts anderes (vgl. Senat, Urt. v. 4. Dezember 2009, V ZR 44/09, aaO).
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Mit den durch die WEG-Reform eingeführten erweiterten Beschlusskompetenzen kann, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, auch ein durch Vereinbarung festgelegter Umlageschlüssel für Betriebs- und Verwaltungskosten mit einem Mehrheitsbeschluss geändert werden. Die Änderung muss jedoch transparent gestaltet sein; es genügt nicht, dass einer Abrechnung einfach der neue Verteilungsschlüssel zugrunde gelegt wird. Nicht möglich ist eine rückwirkende Änderung. Nicht geändert werden kann durch Mehrheitsbeschluss der Verteilungsschlüssel, welcher der Ansammlung der Instandhaltungsrücklage zugrunde liegt; insoweit fehlt den Eigentümern die Beschlusskompetenz.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
In einer Wohnungseigentümerversammlung am 7. Juli 2007, also nach Inkrafttreten der WEG-Reform, haben die Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung 2006 durch Beschluss genehmigt. Darin werden die Positionen Instandhaltungsrücklage, Hausmeister, Sach- und Haftpflichtversicherung und Verwalterhonorar nach einem anderen Verteilungsschlüssel abgerechnet, als dies in der Teilungserklärung vorgesehen ist. Ferner haben die Eigentümer den Wirtschaftsplan 2007 beschlossen. Auch hier werden für diese Positionen andere Verteilerschlüssel verwendet als in der Teilungserklärung. Der Wirtschaftsplan soll rückwirkend ab Januar 2007 gelten und seine Gültigkeit behalten, bis über einen neuen Wirtschaftsplan beschlossen werde. Ein Wohnungseigentümer focht die Beschlüsse an; er ist der Auffassung, die Eigentümer hätten eine von der Teilungserklärung abweichende Kostenverteilung nicht wirksam beschlossen. Das AG hat die Klage abgewiesen, das LG gab ihr statt.
Der BGH wies die Revision der beklagten übrigen Wohnungseigentümer zurück.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Die beschlossene Jahresabrechnung für 2006 entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil sie nicht auf dem von der Teilungserklärung vorgegebenen Abrechnungsschlüssel beruhe. Zwar bestehe für die Änderung des Umlageschlüssels von Betriebs- und Verwaltungskosten gemäß § 16 Abs. 3 WEG eine Beschlusskompetenz, die auch rückwirkende Änderungen umfasse. Eine rückwirkende Änderung entspreche aber in der Regel nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, weil ein Wohnungseigentümer darauf vertrauen könne, dass die bis zu einer Änderung des Verteilungsschlüssels angefallenen Kosten nach dem bisherigen Schlüssel umgelegt werden. Nur in Ausnahmefällen, wenn z. B. der bisherige Schlüssel völlig unbrauchbar oder in hohem Maße unpraktikabel sei oder zu grob unbilligen Ergebnissen führe, sei auch eine rückwirkende Änderung möglich.
Auch der beschlossene Wirtschaftsplan entspreche nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Soweit der Wirtschaftsplan für die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage einen anderen Verteilerschlüssel als die Teilungserklärung vorsehe, sei der Beschluss sogar nichtig. Die Wohnungseigentümer hätten keine Beschlusskompetenz, diesen Verteilungsschlüssel zu ändern, weil die Instandhaltungsrückstellungen nicht nur eine einzige Maßnahme beträfen, sondern für zukünftigen, noch nicht absehbaren Instandhaltungsbedarf gebildet werden. Eine Beschlusskompetenz nach § 16 Abs. 4 WEG bestehe jedoch nur für den Einzelfall.
In Bezug auf die Betriebs- und Verwaltungskosten bestehe zwar die Kompetenz, die Verteilung durch Beschluss zu ändern, der angefochtene Beschluss widerspreche jedoch den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung, denn die Eigentümer hätten den neuen, von der Teilungserklärung ab weichenden Schlüssel dem Wirtschaftsplan einfach zugrunde gelegt, ohne dass aus dem Beschluss ausdrücklich hervorgehe, dass der von der Teilungserklärung vorgegebene Schlüssel geändert worden sei. Derart weitreichende Änderungen müssen transparent gestaltet werden. Die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels müsse so gestaltet werden, dass sie einem verständigen und unbefangenen Leser bei der Durchsicht der Beschlusssammlung ohne Weiteres auffalle. Erneut bestätigt der BGH, dass eine Entlastung der Verwaltung und des Verwaltungsbeirates einer ordnungsgemäßen Verwaltung widersprechen, wenn eine fehlerhafte Abrechnung (so bereits BGH, Urteil vom 4. Dezember 2009, GE 2010, 312) oder ein mangelhafter Wirtschaftsplan vorgelegt worden ist.
Anmerkung
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Dem Urteil ist zuzustimmen. Wohnungseigentümer müssen entweder durch einen Blick in die Teilungserklärung oder bei einer Durchsicht der Beschlusssammlung ohne Weiteres erkennen können, wie die Kosten intern aufgeteilt werden, und mit welchen Kostenbelastungen zu rechnen ist. Dies ist nicht möglich, wenn der geänderte Kostenverteilungsschlüssel einfach ohne weitere Angaben sowohl der Jahresabrechnung als auch dem Wirtschaftsplan zugrunde gelegt wird. Um erfolgreich den Kostenverteilungsschlüssel zu ändern, müssen Wohnungseigentümer einen ausdrücklichen Beschluss fassen, aus dem hervorgeht, welcher Kostenart der geänderte Kostenverteilungsschlüssel zukünftig zugrunde gelegt werden soll. Für die Änderung muss zudem ein sachlicher Grund bestehen; eine willkürliche Änderung, die einzelne Eigentümer unbillig benachteiligt, entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung (LG München, GE 2009, 1261-1264). Eine Änderung des Kostenverteilungsschlüssels für Instandhaltungsmaßnahmen muss auf den Einzelfall beschränkt sein. Dies ist nach Ansicht des BGH bereits dann nicht der Fall, wenn der Beschluss einen Anspruch des betroffenen Eigentümers auf Gleichbehandlung in zukünftigen Fällen auslöst (BGH, Urteil vom 18. Juni 2010, GE 2010, 1123).