Abänderung der Schriftformklausel und Ersetzung durch Telefax
BGB § 127
Stichwörter
Schlagwörter zur Erschließung
Abänderung der Schriftformklausel und Ersetzung durch Telefax; Vereinbarung über Änderung der Miete; Wahrung der Schriftform
Leitsätze
häufig von der Redaktion verfasst
Haben die Parteien nach Verhandlungen über eine Änderung der Miethöhe sowohl für das Übersenden des Entwurfs der Vereinbarung als auch für das Übermitteln des vom Mieter unterschriebenen Exemplars sowie für das Übermitteln der Unterschrift des Vermieters auf der Vereinbarung den Weg des Telefax gewählt, haben sie eine vertraglich vereinbarte Schriftform für Vertragsänderungen einvernehmlich abgeändert.
In einem solchen Fall kann dahinstehen, ob nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Wahrung der Schriftform jedenfalls eine der Parteien einen unterschriebenen Brief übermitteln muss.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Entgegen den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil haben die Parteien eine Reduzierung der Nettokaltmiete ab 1. Januar 2007 vereinbart. [...]
Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass die nach dem Mietvertrag vom 11. September 2001 erforderliche Schriftform für Änderungen des Vertrags durch die jeweils ausgetauschten, unterschriebenen Telefaxschreiben nicht zu einer wirksamen Herabsetzung der Miete geführt habe, weil gemäß § 127 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit eines Vertrages grundsätzlich ein Briefwechsel erforderlich sei, was beinhalte, dass jedenfalls eine der Vertragsparteien der anderen einen unterschriebenen Brief zusenden müsse, kann dahinstehen, ob dies erforderlich ist oder mit der vom Landgericht zitierten Gegenauffassung der Austausch zweier Unterschriften per Telefax ausreichend ist.
Vorliegend ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Parteien die ursprünglich vereinbarte Schriftform aus dem Mietvertrag vom 11. September 2001 einvernehmlich abbedungen haben. Die Parteien haben nach unstreitigen Verhandlungen über die Mietherabsetzung sowohl für den der Bekl. zunächst übermittelten Entwurf der Kl., als auch für die Übermittlung des unterschriebenen Exemplars der Bekl., sowie weiterhin zum Dritten für die Übermittlung der Unterschrift der Kl. den Weg des Telefax gewählt. Die Parteien haben damit zum Ausdruck gebracht, dass die von ihnen gewollte Herabsetzung der Miete in Kraft treten sollte. Soweit die Kl. in ihrem Begleitschreiben noch die Übersendung eines zweifachen Originals ankündigte, sollte dies erkennbar nicht konstituierende Bedeutung haben. Wenn die Parteien an der ursprünglich vereinbarten Schriftform festhalten wollten, ist nicht ersichtlich, weshalb sie den Weg des dreimal übermittelten Telefaxschreibens wählten.
Damit war die Miete für die Bekl. ab 1. Januar 2007 im von der Berufungsbegründung dargelegten Umfang reduziert, weshalb sich die zu zahlende Miete nur noch auf den Betrag von 11.810,67 € brutto inklusive Betriebskostenvorschuss belief. [...]
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Die vertraglich vereinbarte Schriftform kann dadurch abgeändert werden, dass die Parteien einvernehmlich die Übermittlung der Vertragsänderung durch Telefax vereinbaren.
Der Fall
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Ein Geschäftsraummietvertrag sah vor, dass Änderungen nur in schriftlicher Form wirksam sein sollten. Nachdem die Parteien über eine Herabsetzung der Miete verhandelt hatten, übersandte die Vermieterin der Mieterin per Telefax einen Nachtrag zum Mietvertrag, den der Geschäftsführer der beklagten Mieterin und deren Prokurist unterzeichneten und durch Telefax an die Vermieterin zurücksandten. Deren Geschäftsführer unterzeichnete seinerseits den Nachtrag und sandte diesen wiederum per Telefax an die Mieterin mit dem Hinweis zurück, dass das Original der unterzeichneten Ausfertigung auf dem Postweg nachfolgen werde. Die Übersendung des Originals mit der Unterschrift des Geschäftsführers der Vermieterin unterblieb. Diese verlangte von der Mieterin Zahlung der vollen Miete.
Das Urteil
Bearbeitung des Verlags, keine Aussage des Gerichts
Das LG hielt den Nachtrag für unwirksam und gab der Klage statt. Das Kammergericht sah das anders: Die Parteien hätten die ursprünglich vereinbarte Schriftform einvernehmlich dadurch abbedungen, dass sie für die Übermittlung der Nachtragsvereinbarung und der Unterschriften jeweils das Telefax gewählt hatten. Auf die fehlende Übersendung des Originals komme es mangels konstituierender Bedeutung nicht an.