70 % Minderung bei Ausfall der Heizungsanlage während der Heizperiode
BGB § 536
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
70 % Minderung bei Ausfall der Heizungsanlage während der Heizperiode; Heizungsausfall
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Der Ausfall der Zentralheizungsanlage während der Heizperiode rechtfertigt eine Minderung i.H.v. 70 %.
(Leitsatz der Redaktion)
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
II. Die Kl. hat gegen den Bekl. für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 8.10.2011 bis 9.12.2011 in Höhe von 1.867,07 € einen Anspruch auf Rückzahlung des unstreitig entrichteten Mietzinses gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgrund der Minderung wegen der unzureichenden Beheizbarkeit ihrer Wohnung. [...]
Der Mietzins war während der Heizperiode 8.10.2011 bis 9.12.2011 um 70 % gemindert. Das Fehlen einer Heizungsanlage in der Heizperiode und die hieraus resultierende mangelnde Beheizbarkeit der Wohnung ist ein erheblicher Mangel und hat daher die Minderung des Mietzinses zur Folge.
[...]
Der Mietzins war daher bis zur endgültigen Wiederherstellung der Beheizbarkeit der Wohnung im Dezember 2011 gemindert. Das Gericht erachtet eine Minderung von 70 % (LG Berlin, Urteil v. 29.7.2002, 61 S 37/02; zitiert nach juris) der Warmmiete für angemessen.
Dabei berechnet sich die Mietminderung ab dem 8.10.2011, da sich der Mietmangel erstmals an diesem Tag durch Auskühlung der Wohnung zeigte. Es erscheint dem Gericht auch nachvollziehbar, dass sich bereits wenige Tage nach Absinken der Außentemperaturen dies auf die Raumtemperatur deutlich niederschlagen muss. Mit Funktionsfähigkeit der neuen Heizungsanlage am 10.12.2011 endet der Anspruch auf Mietminderung. [...]