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VG BerlinVG 29 A 249.9921.12.2004ZOV 2005, 64

VermG §§ 1 Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 1; Verteidigungsgesetz § 10; Leistungsverordnung §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1, 28

Nichtamtliche Leitsätze

häufig von der Redaktion verfasst

1. Die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit reicht für die Annahme eines Schädigungstatbestandes i. S. d. § 1 Abs. 3 VermG nicht aus.

2. Der Umstand, daß die Inanspruchnahme eines Grundstücks für (dienstliche) Zwecke des MfS erfolgte, begründet nicht allein die Annahme "unlauterer Machenschaften".

3. Unerheblich für den Schädigungstatbestand ist auch, ob die Anwendung des Verteidigungsgesetzes und der Leistungsverordnung der DDR mit Besatzungsrecht vereinbar war.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehrt die Rückübertragung des früheren 720 qm großen Grundstücks O.straße 26 in B.-H. (Grundbuch von B.-W. Bd. 24 Bl. 712 Flur 42412, Flurstück 206), das heute - nach Zusammenfassung mit dem früheren Grundstück O.straße 28 - Teil des neuen Grundstücks O.straße 26 bzw. der Grundstücke O.straße 28 bis 32 und des Flurstücks 281 am Seeufer ist und mit Ausnahme des letztgenannten, dem Bekl. zugeordneten Flurstücks im Eigentum der Beigeladenen steht.

Das ursprünglich mit einem Wochenendhaus (Holzlaube) unmittelbar am Seeufer bebaute Grundstück stand seit 1971 im Eigentum der Kl. Bereits Anfang der 70er Jahre äußerte das Ministerium für Staatssicherheit Interesse am Erwerb diverser Grundstücke in der O.straße im Hinblick darauf, daß sich auf den Grundstücken Nr. 44 bis 48 und 54 bis 56 ein Gästehaus und mehrere Wohneinheiten des MfS befanden. In einem Schreiben des Leiters der Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste des MfS vom 30. März 1976 wird im Hinblick auf Probleme beim Erwerb im Zusammenhang mit nicht mehr in der DDR lebenden Eigentümern und Erben mit unbekanntem Aufenthalt und wegen nicht vorliegender Voraussetzungen für eine aufbaugesetzliche Enteignung die "komplikationslose" Inanspruchnahme auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes vorgeschlagen. In einer als "Bebauungsvorschlag" bezeichneten Planskizze vom Oktober 1976 ist eine Bebauung für die Grundstücke O.straße 28-42 mit Wohneinheiten und des streitbefangenen Grundstücks mit einem "Gasheizhaus" verzeichnet. Ausweislich der Vorlage zur Leitungsentscheidung vom 15. Dezember 1976 sollten nach dem Bauinvestitionsplan 1976 bis 1980 Reihenhäuser mit 14 Wohneinheiten errichtet und diese von einem zentralen Heizpunkt auf dem Grundstück O.straße 26 mit Wärme versorgt werden. Die Kreisplankommission wies mit Schreiben vom 7. Februar 1977 an den Magistrat darauf hin, daß "aus den schriftlichen Antragsunterlagen keine Aussagen zum vorgesehenen Gasheizhaus (auf Nr. 26) zu entnehmen" seien, sich dies vielmehr nur aus der Planskizze ergebe, so daß insoweit Klärungsbedarf bestehe.

Mit Schreiben vom 18. März 1977 bat das MfS den Magistrat um Erwerb der Grundstücke O.straße 26 und 28 zu Volkseigentum und anschließende Übertragung der Rechtsträgerschaft. Die Abteilung Bauwesen der Verwaltung Rückwärtige Dienste des MfS wies in einem Schreiben vom 3. Januar 1978 an alle anderen Abteilungen des Hauses darauf hin, daß das benachbarte Haus auf dem Grundstück O.straße 28 bereits von Angehörigen des MfS bewohnt werde. In Lageplänen von März und April 1978 ist das Heizhaus nunmehr auf einem Grundstück in der W.allee verzeichnet, von wo aus ein Heizungskanal entlang der O.straße u.a. über das streitbefangene Grundstück zu den neuen Wohneinheiten O.straße 28-42 führt. Da die Kl. im Rahmen mehrfacher Gespräche und Eingaben das Einverständnis zum rechtsgeschäftlichen Erwerb des streitbefangenen Grundstücks verweigert hatte, wurde dieses durch Bescheid des Magistrats vom 28. Juli 1978 mit Wirkung vom 1. August 1978 gemäß § 10 Verteidigungsgesetz der DDR vom 20. September 1961 i.V.m. §§ 28 ff. Leistungsverordnung vom 16. August 1963 in Anspruch genommen und das MfS zum Rechtsträger bestimmt. Ein Lageplan vom 1. September 1978 weist auf dem streitbefangenen Grundstück einen oberirdischen Heizsockel mit einem gegenüber den Lageplänen von März und April 1978 abweichenden Verlauf auf. Nach den Ausführungsunterlagen für das Bauprojekt "14 WE O.straße" vom Dezember 1978 sollte auf dem Grundstück Nr. 26 eine Grünanlage errichtet werden, wobei die "vorhandene Sockelleitung und Heizkanal ... zu beachten" sei. Ein Abnahmeprotokoll des MfS vom 23. Juni 1980 sah die Fertigstellung der Außenanlagen und die Errichtung eines Zaunes nach Fertigstellung der Garagen für Anfang Juli 1980 vor. Ein Aktenvermerk vom 16. Juli 1980 führt das Wohnobjekt O.straße 26 als rekonstruiert und seit 1980 als Mehrfamilienhaus mit Fernheizung und Warmwasser auf.

Über die im Wertermittlungsgutachten festgesetzte Entschädigung für Boden, Gebäude, Grundstückseinrichtungen und Aufwuchs in Höhe von 15.000 Mark wurde der Kl. für bewegliches Inventar ein weiterer Ausgleichsbetrag von 7.125 Mark zugesprochen. In einem Schreiben vom 24. Juli 1979 bedankte sich die Kl. im übrigen beim Magistrat dafür, daß man sie bei der Beschaffung eines neuen Wochenendgartens unterstützt und sie dadurch in M. eine Parzelle und auch vorrangig einen Bungalow erhalten habe.

Die Kl. erklärte in einem Schreiben vom 18. Mai 1990 an den Magistrat, ihr Grundstück sei damals in Anspruch genommen worden "um persönliche Bedürfnisse der Mitarbeiter der Stasi zu befriedigen (Garagen und Heiztrasse)". In einem Schreiben vom 5. Juni 1990 an den Oberbürgermeister erklärte sie darüber hinaus, man habe dort "fünf Garagen raufgebaut und die Fernheizung für den Komplex durch den ganzen Garten oberhalb der Erde durchgezogen".

Den Rückübertragungsantrag der Kl. vom September 1990 lehnte der Bekl. durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen VI vom 14. Oktober 1997 mit der Begründung ab, ein Schädigungstatbestand gemäß § 1 VermG liege nicht vor. Den im wesentlichen damit begründeten Widerspruch, die Anwendung des Verteidigungsgesetzes in Ostberlin habe dem Besatzungsrecht widersprochen, so daß die Inanspruchnahme unwirksam sei, wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin durch Widerspruchsbescheid vom 20. September 1999 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die am 6. Oktober 1999 erhobene Klage, zu deren Begründung die Kl. im wesentlichen folgendes geltend macht:

Auf dem streitbefangenen Grundstück seien weder Wohneinheiten oder Reihenhäuser noch ein Gasheizhaus errichtet worden. Auch sonstige Baumaßnahmen wie die Anlegung eines Heizkanals seien nicht hinreichend belegt und aufzuklären. Auch habe es zu dieser, einer Reihe von Grundstücken erfassenden Heiztrassenführung einfachere Alternativen gegeben. Maßgeblicher Grund für die Inanspruchnahme sei offensichtlich der Umstand gewesen, daß das Grundstück als Teil des lnteressengebietes des MfS betrachtet worden sei, wie dessen Schreiben vom 21. August 1972 belege. Insofern habe es sich um eine sogenannte Vorratsenteignung gehandelt.

Die Inanspruchnahme nach dem Verteidigungsgesetz stelle im übrigen einen Verstoß gegen den entmilitarisierten Status von Ost-Berlin und gegen das Besatzungsrecht dar, so daß die hierauf gestützte Enteignung rechtlich nicht zulässig gewesen sei und deshalb jegliche Rechtsgrundlage hierfür gefehlt habe. Jedenfalls könnten derartige Enteignungen nicht nach Art. 19 Einigungsvertrag als fortgeltend betrachtet werden. Dies und die Frage einer rückwirkenden Disposition hierüber durch die Vertragsparteien des Einigungsvertrages seien höchstrichterlich noch nicht entschieden. Generell seien Maßnahmen des MfS wegen seines repressiven Charakters auch unwirksam. Soweit der Bekl. es für denkbar halte, daß die Inanspruchnahme auch der Durchführung von Sicherungsmaßnahmen gedient habe, sei dies nicht belegt und im übrigen vom Verteidigungsgesetz bzw. der Leistungsverordnung nicht gedeckt. (...)

Der Bekl. macht im wesentlichen geltend, die angesprochenen grundsätzlichen Fragen seien höchstrichterlich bereits geklärt. Es sei im übrigen durchaus denkbar, daß die Inanspruchnahme der operativen Absicherung des Wohnhauses auf dem früheren Nachbargrundstück O.straße 28 gedient habe, was nach der Leistungsverordnung von 1963 ebenfalls zulässig gewesen sei. Eine eventuelle Legendierung des Grundstücks rechtfertige allein nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG.

Die Beigeladene, die keinen Antrag gestellt hat, macht im wesentlichen geltend, Grund für die Enteignung sei offensichtlich die Verlegung der Heiztrasse gewesen; ausweislich der vorgelegten Karten sei eine solche damals auch über das streitbefangene Grundstück geführt worden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Bekl. verwiesen, die vorgelegen haben und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Kl. hat keinen Anspruch auf Rückübertragung des früheren Grundstücks O.straße 26 in B.-H.; der ablehnende Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen VI vom 14. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 20. September 1999 ist rechtmäßig und verletzt die Kl. daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Rückübertragungsanspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG scheidet vorliegend schon deshalb aus, weil die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Bescheid des Magistrats vom 28. Juli 1978 keinen Schädigungstatbestand im Sinne des § 1 VermG erfüllt. In Betracht kommt vorliegend allein § 1 Abs. 3 VermG. Nach dieser Vorschrift sind Vermögenswerte zu restituieren, die aufgrund unlauterer Machenschaften, z. B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers, staatliche Stellen oder Dritter erworben wurden. Diese Vorschrift betrifft nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 20. März 1997 - 7 C 93.96 -, VIZ 1997, 348 und Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 C 10.01 -, ZOV 2002, 120 = VIZ 2002, 340) solche Vorgänge, bei denen im Einzelfall in manipulativer, sittlich vorwerfbarer Weise unter Verstoß gegen die Rechtsordnung der DDR auf bestimmte Vermögenswerte zugegriffen wurde. Soweit der Rechtserwerb durch Enteignung erfolgte, handelt es sich dabei im wesentlichen um zwei Fallgruppen:

Zum einen um Sachverhalte, bei denen die staatlichen Organe ein den ge-setzlichen Bestimmungen der DDR grundsätzlich entsprechendes Vorha-ben als Enteignungszweck nur vorgeschoben haben, um in Wahrheit zu ganz anderen Zwecken das Eigentum an dem Vermögenswert zu erlangen; zum anderen solche Enteignungen, bei denen der wahrheitsgemäß angegebene Grund der Inanspruchnahme offenkundig von keiner Rechtsgrundlage gedeckt sein konnte und damit nur der äußere Schein einer gesetzmäßigen Vermögensentziehung begründet werden sollte.

Demgemäß reicht selbst die einfache Rechtswidrigkeit des Enteignungsaktes nach DDR-Recht unterhalb der Schwelle der Willkürlichkeit für die Annahme eines solchen Tatbestandes nicht aus. Denn die Vorschrift des § 1 Abs. 3 VermG will keinen Anspruch auf Rückübertragung von Ver-mögenswerten allein deshalb gewähren, weil bei einer vermögensentziehenden Maßnahme Regelungen des DDR-Rechts nicht eingehalten wurden (st. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. nur Urteil vom 20. Juli 1994 - 7 C 41.93 -, VIZ 1994, 601). In jedem Fall ist erfor-derlich, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zu restituierenden Vermögenswertes bezweckt hat. Das gilt auch, soweit die unlautere Machenschaft in der Ver-letzung von Vorschriften über das Enteignungsverfahren liegt. In derarti-gen Fällen kann mithin der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG nur dann erfüllt sein, wenn die handelnde Behörde bewußt gegen die je-weiligen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, um den hoheitlichen Zu-griff auf das Eigentum überhaupt erst zu ermöglichen (BVerwG, Beschluß vom 11. November 1996 - 7 C 274.96 -ZOV 1997, 125 = VIZ 1997, 160).

Konkrete Anhaltspunkte, daß das streitbefangene Grundstück nicht im Rahmen des Bauvorhabens zur Erweiterung des Gästehauses und der bereits vorhandenen Wohneinheiten des Ministeriums für Staatssicherheit im östlichen Bereich der O.straße benötigt wurde, dies vielmehr nur vorgeschoben war, sind nicht ersichtlich (1.). Das Verteidigungsgesetz der DDR vom 20. September 1961 i.V.m. § 28 der Leistungsverordnung vom 16. August 1963 bot hierfür auch eine Rechtsgrundlage (2.). Eine mögliche Besatzungsrechtswidrigkeit der Anwendung des Verteidigungsgesetzes und der Leistungsverordnung in Berlin (Ost) vermag einen vermögensrechtlichen Rückübertragungsanspruch nicht zu begründen (3.).

1. Die vorliegende Magistratsakte 744/114 553/001 und der Vorgang der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR belegen zur Überzeugung des Gerichts, daß das streitbefangene Grundstück im Inanspruchnahmezeitpunkt am 28. Juli 1978 in das Bauvorhaben des Ministeriums für Staatssicherheit in der O.straße einbezogen war. Zwar war entgegen den ursprünglichen Planungen die dortige Errichtung des "Gasheizhauses" zu dieser Zeit bereits aufgegeben und statt dessen dort - vom Gasheizhaus in der W.allee kommend - die oberirdische Verlegung des Heizkanals zu dem umgebauten Wohnhaus des früheren Grundstücks O.straße 28, das nunmehr Teil des neuen Grundstücks Nr. 26 wurde, und zu den neu zu errichtenden Wohneinheiten/Reihenhäusern auf den neuen Grundstücken O.straße 28 bis 42 geplant. Dies ändert jedoch nichts daran, daß, was entscheidend ist, diese Planung damals ernsthaft bestand und im übrigen nach den o. g. Unterlagen auch bis Sommer 1980 realisiert wurde. Hinsichtlich dieser Verwirklichung wird insbesondere auch auf die Ausführungsunterlagen für das Bauprojekt vom Dezember 1978 verwiesen, wonach bei der Fertigstellung des Gartens des Grundstücks Nr. 26 die "vorhandene Sockelleitung und Heizkanal ... zu beachten" seien, ferner aber auch der Vermerk vom 16. Juli 1980, wonach (auch) das Wohnobjekt O.straße 26 seit dieser Zeit als Mehrfamilienhaus mit Fernheizung und Warmwasser geführt wird. Zudem hat die Kl. selbst die Verlegung der Fernheizung für den neu zu errichtenden Wohnkomplex des MfS "durch den ganzen Garten oberhalb der Erde" in ihrem Schreiben vom 5. Juni 1990 an den Oberbürgermeister und in einem weiteren Schreiben vom 18. Mai 1990 eingeräumt. Wenn der Klägervertreter dies mit kürzlich angefertigten Fotos von außerhalb, d. h. aus der Perspektive der Straße und der anschließenden Grünanlage, in Zweifel zieht, vermag das nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, daß die Fotos im Hinblick auf den dichten Bewuchs einen Blick auf den Boden des Grundstücks nicht ermöglichen und schon deshalb unergiebig sind, kann dies die Verlegung des Heizkanals oberirdisch zum damaligen Zeitpunkt nicht in Frage stellen. Insofern geht auch der (abgelehnte) Antrag des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auf Augenscheinseinnahme ins Leere. Ob es Alternativen zur Trassenführung gab, ist unerheblich. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde dies die Planungsentscheidung nicht notwendigerweise falsch oder rechtswidrig machen. Jedenfalls reicht auch "einfache" Rechtswidrigkeit nicht aus, vielmehr müßte ein manipulatives Vorgehen vorliegen, für das es keine Anhaltspunkte gibt. Im übrigen belegen die Fotos, die Erklärungen der Kl. vom 18. Mai und 5. Juni 1990 und auch das Abnahmeprotokoll des MfS vom 23. Juni 1980 die dortige Errichtung von (5) Garagen für das umgebaute Haus auf dem neuen Grundstück O.straße 26.

Vor diesem Hintergrund gibt es auch keinerlei Anhaltspunkte für die klägerische Darstellung, es habe eine sogenannte Vorratsententeignung, d. h. Inanspruchnahme ohne konkrete Nutzungsabsicht, für das Grundstück vorgelegen. Ob dies bei einer Enteignung im Jahr 1972 anders zu beurteilen gewesen wäre, ist unerheblich. Damals ging es lediglich um den rechtsgeschäftlichen Erwerb, nicht aber eine Inanspruchnahme gegen den Willen der Berechtigten.

2. Das Verteidigungsgesetz der DDR vom 20. September 1961 i. V. m. § 28 Leistungsverordnung der DDR vom 16. August 1963 bot auch eine Rechtsgrundlage für die Inanspruchnahme des streitbefangenen Grundstücks. Der Begriff der Verteidigungsinteressen wurde in der Rechtspraxis der DDR weit verstanden und umfaßte insbesondere auch die Verteidigung gegen den "inneren Feind", wie sich schon aus der Nennung des Ministeriums für Staatssicherheit als sogenannter Bedarfsträger in §§ 3 Abs. 1 und 22 Abs. 1 der Leistungsverordnung ergibt. Unzweifelhaft hat-te das MfS nach seiner Stellung im Staatsgefüge der DDR auch die sich aus § 10 VertG i. V. m. § 28 Leistungsverordnung ergebenden Rechte im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Grundstücken für seine Zwecke. Da das Bauvorhaben O.straße die Errichtung von Wohneinheiten für das MfS im Zusammenhang mit deren Gästehaus in der Nachbarschaft vor-sah und die Verlegung der Heiztrasse der Versorgung dieser Häuser die-nen sollte, handelte es sich um lnfrastrukturmaßnahmen in Zusammenhang mit "Unterbringungszwecken" im Sinne des § 28 lit. f der Leistungsverordnung, was gleichermaßen übrigens auch für die Garagenerrichtung zum jedenfalls seit Januar 1978 von Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit bewohnten und umgebauten Haus auf dem neuen Grundstück O.straße 26 gelten würde. Ob im Hinblick auf dieses Haus eine Inanspruchnahme zwecks operativer Absicherung nach § 28 lit. c Leistungsverordnung beabsichtigt war, wie der Bekl. mutmaßt und was rechtlich zulässig gewesen sein dürfte, mag deshalb dahinstehen.

Daß das Ministerium für Staatssicherheit in seinem Schreiben vom 30. März 1976 die Anwendung des Verteidigungsgesetzes für die Inanspruchnahme vorgeschlagen hatte, weil dieses "komplikationslos" sei und die Voraussetzungen der Anwendung des Aufbaugesetzes nicht vorliegen, begründet entgegen klägerischer Auffassung keine Zweifel an der Tragfähigkeit der gewählten Rechtsgrundlage und ist auch keineswegs Indiz für eine hier vorliegende Manipulation.

Auch der Umstand, daß das Bauvorhaben O.straße und die Inanspruchnahme für (dienstliche) Zwecke des Ministeriums für Staatssicherheit erfolgte, begründet entgegen klägerischer Auffassung nicht allein die Annahme unlauterer Machenschaften. Vielmehr bedarf es einer "an den Gesamtumständen orientierten Prüfung" bzw. einer "kritischen Gesamtschau aller Umstände des Eigentumszugriffs" (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 8 C 3.01 - ZOV 2001, 416 [418]). Eine solche kritische Gesamtschau ergibt vorliegend zur Überzeugung des Gerichts keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vorhabens auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes und der Leistungsverordnung der DDR und schon gar nicht für eine manipulative Enteignung

3. Daß die Anwendung des Verteidigungsgesetzes und der Leistungsverordnung der DDR in Berlin (Ost) mit Besatzungsrecht nicht vereinbar gewesen sein dürfte, ist unerheblich. Denn nach dem allgemeinen Rechtsverständnis der DDR, auf das es auch für § 1 Abs. 3 VermG entscheidend ankommt, galt beides generell auch dort, so daß ein qualifiziertes Einzelfallunrecht hier nicht vorlag (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschluß vom 21. November 1994 - 7 B 91.94 -, ZOV 1995, 49 m. w. N.). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch geklärt, daß die Vertragsparteien des Einigungsvertrages in Art. 19 des Einigungsvertrages berechtigt waren, derartige Verwaltungsakte der DDR für rechtswirksam/-beständig zu erklären und in § 1 Abs. 3 VermG hieran anzuknüpfen (vgl. Beschluß vom 23. Januar 1996 - 7 B 4.96 - ZOV 1996, 140).