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LG Rostock10 O 90/0409.12.2004ZOV 2005, 49

EGBGB Art. 233 § 11 Abs. 3; ZPO § 580 Nr. 6, Nr. 7 b

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Klage auf Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens kann nicht darauf gestützt werden, daß durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22.1.2004 - Nr. 46720/99, 72203/01, 72552/01 - ZOV 2004, 10 - die Verpflichtung aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB als Verstoß gegen das in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Eigentumsrecht beurteilt worden ist.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Die Kl. begehren im Wege der Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens die Aufhebung eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Vorverfahren.

Die Restitutionskl. zu 1-5 sind im zugrundeliegenden Vorprozeß vom damals klagenden Land M. mit Klagschrift vom 29.5.2000 dahingehend in Anspruch genommen worden, die bislang in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke der Gemarkung R., Flur ..., Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch von R. Bl. ..., unentgeltlich an das Land aufzulassen. Die jetzigen Kl. hatten die vorbezeichneten Grundstücke in der früheren DDR von ihrem Vater, Herrn Andreas K., geerbt. Dieser hatte sie aus der Bodenreform zu Eigentum erworben. Das Land hatte geltend gemacht, daß die Kl. nicht zuteilungsfähig im Sinne des Art. 233, § 12 Abs. 3 EGBGB seien, da sie bei Ablauf des 15.3.1990 nicht in der Land-, Nahrungs- oder Forstwirtschaft tätig waren. Es hat eine vorrangige Berechtigung für die hier streitgegenständlichen vorwiegend landwirtschaftlich genutzten Grundstücke in Anspruch genommen und sich dabei auf Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB gestützt.

Im Rahmen des hier anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens machen die Restitutionskl. geltend, sie hätten wegen der Aussichtslosigkeit ihrer Rechtsverteidigung den geltend gemachten Anspruch des nun beklagten Landes anerkannt, da sowohl der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 17.12.1998 - V ZR 200/97 (BGHZ 140, 223 = ZOV 1999, 125 [127]) und vom 20.10.2000 (ZOV 2001, 37 = VIZ 2001, 103) und das Bundesverfas-sungsgericht mit Nichtannahmebeschluß vom 6.10.2000 (VIZ 2001, 111) die in vorzitierter Norm vorgesehene entschädigungslose Verpflichtung zur Eigentumsübertragung für rechts- und verfassungsmäßig erklärt hatten. Entsprechend erging das nun angefochtene Anerkenntnisurteil.

Zwischenzeitlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg in anderweitigen Verfahren mit Urteil vom 22.1.2004 entschieden, daß die Verpflichtung zur unentgeltlichen Auflassung aus Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB gegen das in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Menschenrecht auf Achtung des Eigentums verstößt.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung in dieser Sache vom 11.11.2004 hat die Prozeßbevollmächtigte der Kl. für diese das Anerkenntnis aus dem Vorprozeß widerrufen.

Die Kl. sind der Ansicht, daß ihre Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei. Sie machen geltend, sie hätten nach rechtskräftiger Verurteilung eine Urkunde aufgefunden, die die Urteilsgrundlagen im Vorprozeß erschüttere und die, hätte sie bereits im Vorprozeß vorgelegen, zu einer vollständigen Klagabweisung und damit zu einer den Restitutionsklägern günstigeren Entscheidung geführt hätte, weshalb die Kl. in Kenntnis dieser Urkunde ihr Anerkenntnis auch nicht abgegeben hätten. Bei dieser Urkunde handele es sich um das Urteil des EGMR in Straßburg vom 16.12.2003 (Beschwerdenummer: 46720/99, 72203/01, 72552/01, ZOV 2004, 10). Dieses hat der EGMR am 22.1.2004 verkündet.

Durch die Entscheidung des EGMR stehe fest, daß das angegriffene rechtskräftige Urteil des LG Rostock materiell unrichtig sei, weil die darin ausgeurteilte Verpflichtung der Kl. menschenrechtswidrig erfolgt sei und ihr Recht auf Achtung des Eigentums im Sinne der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt werde. (...)

Die Entscheidung des EGMR sei eine Urkunde im Sinne von § 580 Nr. 7 b ZPO, stehe einer solchen zumindest aber gleich. Damit bilde sie einen hinreichenden Restitutionsgrund.

(...)

Soweit der EGMR den Staat zur Entschädigung verurteilt, erfolge dies stets in Form der Verurteilung zur Naturalrestitution, etwa mit Urteil vom 31.10.1995. Deshalb sei grundsätzlich das enteignete Grundstück zurückzugeben, nur hilfsweise werde zur Zahlung einer Entschädigung in Geld verurteilt.

Die Kl. sind der Ansicht, daß es auf die Rechtskraft der Entscheidung des EGMR nicht ankomme, denn das Urteil selbst stelle die Urkunde dar, die die Wiederaufnahme nach § 580 Nr. 7 b ZPO rechtfertige. (...)

Die Wiederaufnahme des Verfahrens sei auch geboten, damit ein Gleichklang zwischen noch laufenden Verfahren und bereits abgeschlossenen Verfahren herbeigeführt und die Verkennung der Menschenrechte durch das LG korrigiert werde.

Mit seiner Entscheidung vom 14.10.2004 habe auch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, daß die deutschen Gerichte bei ihren Entscheidungen die EMRK und zu deren Auslegung auch die Entscheidungen des EGMR als unmittelbar wirkendes Recht zu berücksichtigen hätten. Daher sei das Recht völkerfreundlich auszulegen, so daß auch das mit der Restitutionsklage angegriffene Urteil aufzuheben sei. (...)

Die Bekl. ist der Ansicht, daß die Entscheidung des EGMR die BRD nur dahin verpflichte, daß eine Enteignung der Bodenreformerben allenfalls habe gegen eine Entschädigung gesetzlich fixiert werden dürfen.

Im weiteren ist sie der Ansicht, daß die gewählte Verfahrensart der Restitutionsklage nicht statthaft sei. In § 580 ZPO existiere keine Vorschrift, wonach eine rechtskräftige Entscheidung aufzuheben wäre, weil der EGMR eine Verletzung der Menschenrechtskonvention festgestellt habe. Insbesondere unter § 580 Nr. 7 b ZPO lasse sich die Entscheidung des EGMR schon deshalb nicht fassen, weil sie nach Erlaß des rechtskräftigen Urteils ergangen ist.

Auch nach § 359 Ziff. 6 StPO analog sei eine Wiederaufnahme nicht geboten. Die Norm gelte nur unmittelbar für den vom EGMR unmittelbar entschiedenen Einzelfall. Die Analogie verbiete sich auch deshalb, weil der Gesetzgeber eine solche Norm gerade nicht in die anderen Verfahrensordnungen eingeführt habe.

Im weiteren sei die Restitutionsklage schon deshalb nicht statthaft, weil die Entscheidung des EGMR noch nicht rechtskräftig ist.

(...)

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Restitutionsklage der Kl. war gem. § 589 ZPO zurückzuweisen. Die Kl. können nicht mit Erfolg einen Restitutionsgrund des § 580 ZPO geltend machen. Dies aber ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Wiederaufnahme des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Erstprozesses.

1. Ein Restitutionsgrund nach § 580 Nr. 6 ZPO ist nicht gegeben. Das angegriffene Urteil beruht nicht auf einer nach Erlaß des angefochtenen Urteils aufgehobenen gerichtlichen Entscheidung.

(...)

2. Ebenfalls nicht gegeben ist ein Restitutionsgrund nacht § 580 Nr. 7 b ZPO. Entgegen ihrer Ansicht können die Kl. ihren Wiederaufnahmeanspruch nicht darauf stützen, daß sie nach Rechtskraft der Entscheidung eine Urkunde aufgefunden haben, welche bei rechtzeitiger Einführung in das Verfahren zur Klagabweisung geführt hätte.

Zwar mag das Urteil des EGMR, auf welches sich die Kl. zur Begründung ihres Anspruches berufen, als einheitliches Schriftstück eine Urkunde darstellen. Die übrigen in § 580 Nr. 7 b ZPO verankerten Voraussetzungen erfüllte diese gleichwohl nicht. Schon daran, daß die Kl. die Urkunde im Sinne dieser Vorschrift aufgefunden haben, bestehen tiefgreifende Bedenken. Derartige Urteile werden ihrer Natur nach veröffentlicht und sind daher, sobald sie veröffentlicht sind, jedermann zugänglich. Zudem hatte die Prozeßbevollmächtigte der Kl. diese Entscheidung vor dem EGMR selbst erstritten, so daß sie ihr seit ihrer Existenz in schriftlicher Form von Anfang an zur Verfügung stand.

Dies aber braucht die Kammer letztlich nicht zu vertiefen, weil § 580 Nr. 7 b ZPO voraussetzt, daß die Urkunde zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Erstprozesses bereits existierte, den Kl. allerdings nicht zugänglich war. Hieran fehlt es bereits. Das Urteil des EGMR ist erst am 22.1.2004 verkündet worden. Es wurde also in seiner Urkundsform erst weit nach Rechtskraft der hier angefochtenen Entscheidung errichtet. Zum Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft also war weder die Urkunde errichtet noch stand ihr Inhalt bereits fest, denn der EGMR hat seine Feststellung, daß die entschädigungslose Enteignung in Art. 233 § 11 Abs. 3 EGBGB konventionswidrig wäre, erst später getroffen. Somit geht die Kammer davon aus, daß die Entscheidung des EGMR die Voraussetzungen des § 580 Nr. 7 b ZPO nicht erfüllt. Sie schließt sich insoweit den Entscheidungen des OLG Dresden vom 1.4.2004 - Az. 16 U 0297/04, des LG Chemnitz vom 16.6.2004 - Az. 5 O 688/04, und des LG Bautzen vom 8.10.2004 an. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Ansicht in seinem Nichtannahmebeschluß vom 17.8.2004 zum Aktenzeichen 1 BvR 1493/04 bestätigt. Dort heißt es: "... Es ist im Hinblick auf diese Gewährleistung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht in dem noch nicht endgültigen Urteil des EGMR vom 22.1.2004 einen Restitutionsgrund im Sinne des § 580 Nr. 1 bis 7 ZPO nicht gesehen und die zum Oberlandesgericht erhobene Wiederaufnahmeklage als unzulässig verworfen hat."

3. Eine Analogie zu § 359 Nr. 6 StPO vermag eine Wiederaufnahme gleichfalls nicht zu stützen. (...)

4. Ein Restitutionsgrund läßt sich auch nicht mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 14.10.2004 - Az. 2 BvR 1481/04 - (ZOV 2004, 289) im Wege der erweiterten Auslegung des § 580 Nr. 7 b ZPO herleiten.

Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung ausgeführt, daß deutsche Gerichte zur Berücksichtigung eines Urteils des EGMR, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet sind, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können.

Art. 46 Abs. 1 EMRK spricht nur eine Bindung der beteiligten Vertragspartei an das endgültige Urteil in bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand aus. Zwar sei, so das BVerfG weiter, die Vertragspartei verpflichtet, einen Zustand, der gegen die Konvention verstößt, zu beenden. Wenn aber schon für den Fall fehlender Korrekturmöglichkeiten im innerstaatlichen Recht dem EGMR die Möglichkeit eröffnet werde, Entschädigungen zuzuerkennen, was nur gegenüber dem Beschwerdeführer gilt, macht dies deutlich, daß erst recht für einen Nichtbeteiligten zusätzlich prozessuale Rechte hierdurch nicht eröffnet werden können.

Die Berufung auf eine Entscheidung des EGMR entbindet die deutschen Gerichte nicht von der Bindung an Recht und Gesetz. Sie haben allerdings die Entscheidungen des EGMR im methodisch vertretbaren Rahmen der Auslegung innerstaatlichen Rechts zu berücksichtigen.

Hat der EMR eine innerstaatliche Vorschrift für konventionswidrig erklärt, so kann diese Vorschrift entweder in der Rechtsanwendungspraxis völkerrechtskonform ausgelegt werden oder der Gesetzgeber hat die Möglichkeit, diese mit der Konvention unvereinbare innerstaatliche Vorschrift zu ändern. Dieses Wahlrecht ist aber zunächst das Primärrecht der Bundesrepublik Deutschland als Partei des Verfahrens vor dem EGMR. Ihr Wahlrecht hat die BRD bislang aber nicht ausgeübt, da sie zunächst den Rechtsmittelweg auszuschöpfen sich entschlossen hat.

Dies aber braucht nicht vertieft werden, da das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.10.2004 klargestellt hat, daß es letztendlich für eine erneute Entscheidung des Gerichtes über einen Gegenstand, über den der EGMR entschieden hat, ausschlaggebend ist, ob ein Gericht im Rahmen des geltenden Verfahrensrechts die Möglichkeit zu einer weiteren Entscheidung hat, bei der es das einschlägige Urteil des EGMR berücksichtigen kann.

Hieraus folgt, daß zwar das materielle Recht völkerfreundlich anzuwenden und eine Korrektur der gerichtlichen Entscheidung geboten sein kann. Hierfür aber ist eben nur dann Raum, wenn das Gericht auch nach innerdeutschem Verfahrensrecht die Möglichkeit hat, in der Sache erneut tätig zu werden. Damit setzt das bestehende Verfahrensrecht der richterlichen Umsetzung völkerrechtlicher Aspekte im Wege der Entscheidungen des EGMR klare Grenzen. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt entgegen der Ansicht der Kl. allerdings deutlich heraus, daß das deutsche Verfahrensrecht den Rahmen der Umsetzung der Entscheidungen des EGMR bildet, dieses also nicht auch noch einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung selbst zu unterziehen ist.

5. Insoweit es in Ansehung der vorstehend dargelegten Rechtsauffassung der Kammer auf die Rechtskraft des Urteils des EGMR nicht ankommt, war dem Aussetzungsantrag der Kl. nicht zu folgen.

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Anmerkung: vgl. dazu auch AG Brandenburg ZOV 2004, 254