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StrRehaG §§ 17, 25 Abs. 1 Satz 3, 2 S. 1, 2, 5; Häftlingshilfegesetz § 10 Abs. 4; VwGO § 40; GVG § 17 Abs. 2
Nichtamtlicher Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Für Rechtstreitigkeiten über Kapitalentschädigungen nach § 17 StrRehaG aufgrund einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz ist der Verwaltungsrechtsweg auch dann gegeben, wenn ein Berechtigter zusätzlich ein Rehabilitierungsverfahren nach den §§ 7 ff. StrRehaG durchgeführt hat.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
I. Das Bezirksgericht Potsdam verurteilte den Be-troffenen am 28. Februar 1961 wegen Spionage gemäß § 14 StEG/DDR zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren. Der Betroffene verbüßte die ge-gen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Zeit vom 4. September 1960 bis zum 3. September 1964. Sodann wurde er aus der Haft entlassen. Der Verurteilung lag den Urteilsgründen zufolge im wesentlichen zugrunde, daß der Betroffene nach seiner "Republikflucht" am 4. Juli 1958 in den Flüchtlingslagern in Westberlin "den dortigen als Sicherungsstellen ge-tarnten Spionagedienststellen des amerikanischen, britischen, französischen und westdeutschen Geheimdienstes" über militärische Dienstgeheimnisse detailliert Bericht erstattet hatte, von denen er während seiner Zugehörigkeit zur NVA im Zeitraum vom März 1957 bis Juni 1958 er-fahren hatte. Er hatte vor allem über die im Gebiet P. F./L. sowie in C. sta-tionierten Luftstreitkräfte der NVA berichtet. Als der Betroffene am 3. September 1960 aus Angst vor Strafverfolgung in der BRD wieder in die DDR zurückgekehrt war, war er dort vorläufig festgenommen worden.
Der Betroffene hat im Jahr 1990 beim Regierungspräsidium K. Leistungen nach dem Häftlingshilfegesetz beantragt. Das Regierungspräsidium K. ersuchte daraufhin durch Schreiben vom 6. Juni 1990 im Zuge des seinerzeit anhängigen Häftlingshilfeverfahrens das damalige Bezirksgericht um Überprüfung und Mitteilung der Gründe und Dauer der vom Betroffenen erlittenen Inhaftierung. Das Bezirksgericht Potsdam teilte dem Regierungspräsidium K. mit Schreiben vorn 10. September 1991 die Einzelheiten der Hintergründe der Inhaftierung des Betroffenen sowie die Dauer des von ihm erlittenen Freiheitsentzugs mit. Das Urteil des Bezirksgerichts Potsdam vom 28. Februar 1961 wurde, soweit ersichtlich, bislang weder für rechtsstaatswidrig erklärt noch aufgehoben.
Durch Bescheid des Regierungspräsidiums K. vom 21. Juni 1991 wurde dem Betroffenen nach dem Häftlingshilfegesetz bescheinigt, daß er aus politischen Gründen in einer rechtsstaatlich nicht vertretbaren Weise im Zeitraum vom 4. September 1960 bis zum 3. September 1964 in P. und B. zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten hat. Durch denselben Bescheid wurde ihm deshalb eine Eingliederungshilfe in Höhe von 7.230 Mark gewährt. Am 3. Februar 1993 stellte der Betroffene bei der zwischenzeitlich zuständigen Stiftung für ehemalige politische Häftlinge einen Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG). Der vorformulierte Antrag war um eine Erklärung zu dem Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG bzw. § 2 Häftlingshilfegesetz ergänzt. Darin wurde der Betroffene ausdrücklich darauf hingewiesen, daß nach § 16 Abs. 2 StrRehaG soziale Ausgleichsleistungen nicht gewährt werden, wenn der Berechtigte oder derjenige, von dem sich die Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat. Als ein solcher Verstoß wurde namentlich die Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit in der DDR (MfS) benannt. Der Betroffene hat in seinem Antrag erklärt, daß ihm keine Ausschließungsgründe bekannt seien.
Daraufhin hat die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge durch Bescheid vom 20. Mai 1994 dem Betroffenen eine Kapitalentschädigung in Höhe von 26.950 DM bewilligt, auf die sie die bereits ausgezahlte Eingliederungshilfe von 7.230 DM angerechnet hat. Dem Betroffenen wurde demgemäß lediglich die offene Differenz von 19.720 DM als Kapitalentschädigung ausbezahlt.
Aus Anlaß eines am 31. Dezember 1999 gestellten Antrags auf Gewährung weiterer Kapitalentschädigung hat das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern eine Auskunft bei der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des ehemaligen Staatssicherheitsdienstes der DDR nach dem Vorliegen von Ausschließungsgründen gemäß § 16 Abs. 2 StrRehaG eingeholt. Dabei hat sich herausgestellt, daß der Betroffene - entgegen seinen Angaben - in der DDR unter dem Decknamen "F. N." inoffizieller Mitarbeiter für das MfS gewesen war. Wegen der Einzelheiten der von ihm für das MfS geleisteten Tätigkeit nimmt die Kammer auf den angefochtenen Bescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. Oktober 2003 Bezug. Der Betroffene wurde durch Schreiben vom 21. Mai 2003 dazu angehört, daß das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beabsichtige, ihn von der Gewährung von Ausgleichsleistungen auszuschließen, den Bescheid der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge vom 20. Mai 1994 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, den Antrag auf Gewährung einer Kapitalentschädigung und Nachzahlung weiterer Kapitalentschädigung zurückzuweisen sowie die bereits ausbezahlte Kapitalentschädigung in Höhe von 19.720 DM (entspricht 10.082,68 Euro) zurückzufordern, weil die Voraussetzungen des Ausschlußtatbestandes des § 16 Abs. 2 StrRehaG erfüllt seien. Dem Betroffenen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.
Durch Bescheid vom 30. Oktober 2003 hat das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gemäß § 48 Abs. 1, 2 und 4 des Verwaltungsverfahrens-, -zustellungs- und -vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) den auf der Grundlage des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes zugunsten des Betroffenen ergangenen Bescheid der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge vom 20. Mai 1994 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und den Betroffenen von der Gewährung von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Daneben hat das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung die bereits ausgezahlte Kapitalentschädigung von 19.720 DM (10.082,68 E) zurückgefordert und den Antrag auf Gewährung von Kapitalentschädigung und Nachzahlung weiterer Kapitalentschädigung zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern im wesentlichen folgendes ausgeführt:
Zwar begründe die Zugehörigkeit des Betroffenen zum Personenkreis nach § 1 Häftlingshilfegesetz in Verbindung mit § 16 Abs. 1 StrRehaG grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung von sozialen Ausgleichsleistungen, die gemäß den §§ 16 Abs. 3, 17 Abs. 1 StrRehaG als Kapitalentschädigung gewährt würden. Allerdings liege der Ausschließungsgrund des § 16 Abs. 2 StrRehaG vor, weil der Betroffene gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen habe, indem er über zweieinhalb Jahre hinweg aktiv als Organ für die damalige Staatssicherheit gearbeitet habe. Der Betroffene habe auf den Fortbestand des Verwaltungsakts gemäß § 48 Abs. 2 S. 4 VwVfG M-V auch nicht vertrauen dürfen, weil er den zurückgenommenen Verwaltungsakt durch eine arglistige Täuschung erwirkt habe. (...)
Der Bescheid vom 30. Oktober 2003 enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, wonach der Betroffene gegen den Bescheid gemäß § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG in Verbindung mit § 8 StrRehaG innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für ihn zuständigen Landgericht Schwerin stellen könne. Der Rückforderungsbescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung vom 30. Oktober 2003 ist dem Betroffenen am 5. November 2003 zugestellt worden. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seinem am 24. November 2003 beim Landgericht Schwerin eingegangenen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung", mit dem er die Aufhebung des Bescheids vom 30. Oktober 2003 begehrt. Zur Begründung hat der Betroffene durch sei-ne Verfahrensbevollmächtigte im wesentlichen ausgeführt, daß er nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht habe. Zwar treffe es zu, daß er mit Organen der damaligen Staatssicherheit zusammengearbeitet und im Gegenzug dafür Auslagen in einer Größenordnung von etwa 100 Ostmark erhalten habe. Die Mitarbeit für das MfS sei indes schwindend gering gewesen. Ferner sei nicht nachweisbar, daß durch seine Mitarbeit mit dem MfS dritte Personen geschädigt worden seien. Immerhin habe er selbst über 4 Jahre zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten.
Durch Schreiben vom 25. Februar 2004 hat das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gegenüber dem Landgericht Schwerin angeregt, das Verfahren an das Verwaltungsgericht Schwerin abzugeben, weil - entgegen der insoweit rechtsfehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung in dem Be-scheid vom 30. Oktober 2003 - nicht das Landgericht Schwerin, sondern das Verwaltungsgericht Schwerin sachlich und örtlich zuständig sei.
Das Landgericht Schwerin hat sich - nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten - durch Beschluß vom 21. Juni 2004 für örtlich unzuständig er-klärt und "den Rechtsstreit" an das "sachlich und örtlich zuständige" Landgericht Potsdam verwiesen. Zur Begründung hat das Landgericht Schwerin im wesentlichen ausgeführt, daß gemäß den §§ 25 Abs. 1 S. 3, 8 StrRehaG über Streitigkeiten insbesondere des § 16 Abs. 2 StrRehaG das Gericht entscheide, in dessen (ehemaligen) Bezirk das erstinstanzliche Straf- oder Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei. Da der Antragsteller durch das Bezirksgericht Potsdam am 28. Februar 1961 we-gen Spionage gemäß § 14 StEG/DDR zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt worden sei, begründe dieser Umstand die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam. Entgegen der Auffassung des Amts für Reha-bilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern sei keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß § 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG anzunehmen. Nach § 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG gehe es in erster Linie um Streitfragen im Zu-sammenhang mit der Höhe einer an den Inhaber einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz auszukehrenden Kapitalentschädigung. Die Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam sei demgegenüber nach § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG eröffnet, wenn - wie hier - der Aus-schluß von sozialen Ausgleichsleistungen auf Grund nachträglich festgestellter Tätigkeit für das MfS begründet sei. Im Zusammenhang mit der Anwendung von § 16 Abs. 2 StrRehaG begründe § 25 Abs. 1 Satz 3 Str-RehaG mithin einen "anderen Rechtsweg" im Sinne des § 40 VwGO, zu-mal auch § 25 Abs. 2 Satz 5 StrRehaG lediglich Ausdruck der allgemeinen Auffangzuständigkeit der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art nach § 40 VwGO sei.
Die Kammer hat der Staatsanwaltschaft Potsdam, dem Betroffenen sowie dem Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben.
II. Der beschrittene Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist gemäß den §§ 13, 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG nicht gegeben. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO.
Der Antragsteller hat einen "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" gegen den Bescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 31. Oktober 2003 gestellt. Der von ihm dazu vor den ordentlichen Gerichten beschrittene Rechtsweg ist nicht gegeben. Vielmehr handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO. Entgegen der Auffassung des Landgerichts Schwerin in seinem Verweisungsbeschluß vorn 21. Juni 2004, in dem das Landgericht Schwerin das Landgericht Potsdam für sachlich und örtlich zuständig erachtet hat, liegt hier keine kraft Gesetzes bestehende Sonderzuständigkeit des Landgerichts Potsdam vor.
Zunächst stellt die Kammer klar, daß der Verweisungsbeschluß des Landgerichts Schwerin die Kammer in der Frage der Feststellung der Eröffnung des Rechtswegs nicht gebunden hat. Das Landgericht Schwerin hat nämlich das Landgericht Potsdam für sachlich und örtlich zuständig erachtet, ohne damit eine Vorabentscheidung über die vorgreifliche Frage der Eröffnung des Rechtswegs zu treffen (vgl. Gummer, in: Zöller, ZPO, 24. Aufl., 2004, § 17 a GVG Rdnr. 12; Albers, in: Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., 2004, § 17 a GVG Rdnr. 6, 8; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., 2000, § 83 Rz. 14; Kissel, GVG, 3. Aufl., 2001, § 17 Rdnr. 37 ff.; BAG NJW 1993, 1879; BAG NJW 1996, 742; OVG Hamburg NVwZ-RR 2001, 203; OLG Köln NJW-RR 2003, 429; Kammergericht RR 1995, 638).
Zwar ist dem Landgericht Schwerin im Ansatz zuzugeben, daß ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes statthaft ist. Danach entscheidet über Streitigkeiten bei Anwendung des § 16 Abs. 2 StrRehaG sowie der §§ 17 und 19 StrRehaG das nach § 8 StrRehaG zuständige Gericht. Auch wird nach ständiger Rechtsprechung der Rehabilitierungskammer und des Beschwerdesenats für Rehabilitierungsverfahren beim Brandenburgischen Oberlandesgericht auch der Fall einer Streitigkeit über die Rückforderung einer zu Unrecht geleisteten Kapitalentschädigung von § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG erfaßt (Brandenburgisches OLG, Beschluß vom 19. Dezember 2002 - Az. 2 Ws Reha 39/02 -). Gleichwohl liegen die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG hier nicht vor, weil der Betroffene keinen Anspruch auf Kapitalentschädigung auf der Grundlage eines vorausgegangenen strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens, sondern als Inhaber einer Häftlingshilfebescheinigung nach den §§ 1, 10 Abs. 2, 4 Häftlingshilfegesetz geltend macht.
Vorliegend hat sich der Antragsteller nämlich nicht auf eine strafgerichtliche Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Potsdam oder eines anderen Rehabilitierungsgerichts berufen, sondern auf der Grundlage einer ihm von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz erteilten Bescheinigung Leistungen nach § 17 StrRehaG beantragt und diese von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge gewährt bekommen. Da der Betroffene seinen Wohnsitz zwischenzeitlich nach S. verlegt hatte, war gemäß § 25 Abs. 2 Satz 3 StrRehaG in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Häftlingshilfegesetz aus-schließlich das Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern als Häftlingshilfebehörde sachlich und örtlich zuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit der in § 25 Abs. 2 S. 2 StrRehaG genannten Behörden soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine doppelte Zuständigkeit für rehabilitierte Antragsteller, die bereits Inhaber einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz sind, vermeiden (vgl. BT-Dr. 12/1608, S. 39). Über Streitigkeiten bei der Anwendung von § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Häftlingshilfegesetz entscheidet nach § 10 Abs. 2 S. 3 Häftlingshilfege-setz in Verbindung mit § 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG indes ausschließlich das zuständige Verwaltungsgericht. Dies ist hier das Verwaltungsgericht Schwerin.
§ 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG stellt insoweit ausdrücklich klar, daß für Rechtsstreitigkeiten bei der Anwendung von § 25 Abs. 2 S. 1 und 2 der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist (Bericht des BTtag-RechtsA BT-Dr. 12/2820, S. 32). Dies gilt selbst dann, wenn ein Berechtigter nach § 25 Abs. 2 S. 1 StrRehaG zusätzlich ein Rehabilitierungsverfahren nach den §§ 7 ff. StrRehaG durchgeführt hat, argumentum e § 25 Abs. 2 Satz 2 StrRehaG. Die Zulässigkeit des allgemeinen Verwaltungsrechtswegs ergibt sich bereits aus § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art handelt. Eine andere Rechtswegzuweisung liegt - entgegen der Auffassung des verweisenden Landgerichts Schwerin - nicht vor. Die Zuständigkeit der Rehabilitierungsgerichte für Streitigkeiten über die Anwendung von § 16 Abs. 2 StrRehaG ist im Falle der Erteilung einer Häftlingshilfebescheinigung ausdrücklich nicht angeordnet worden, weil ein Rehabilitierungsverfahren gerade nicht durchgeführt worden ist, so daß das die Regelung des § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG tragende Argument der größeren Sachnähe der Rehabilitierungskammer entfällt.
Hinter der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 3 StrRehaG steht der gesetzgeberische Gedanke, daß das Rehabilitierungsgericht über Streitigkeiten im Festsetzungsverfahren entscheiden soll, weil und soweit es bereits die Entscheidung im vorausgegangenen Rehabilitierungsgrundverfahren getroffen hat. Für eine Konzentration der Zuständigkeit beim Rehabilitierungsgericht spricht dabei vor allem, daß die bereits im Grundverfahren erworbene Sachkenntnis verwertet werden kann, wodurch dem Anspruch des Betroffenen auf den sachnäheren Richter Rechnung getragen wird (Begr. RE BT-Dr. 12/1608, S. 29). Außerdem wird durch die Entscheidung, das Rehabilitierungsgericht auch die Entscheidung der Gewährungsverwaltung überprüfen zu lassen, eine nochmalige Einarbeit in zum Teil komplexe Lebenssachverhalte vermieden. In dem Fall des § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG soll eine Zersplitterung des Rechtwegs vermieden und eine Beschleunigung und Konzentration des Verfahrens erreicht werden. Daran fehlt es indes, wenn dem Betroffenen - wie hier - die Kapitalentschädigung jenseits eines strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahrens durch eine Häftlingshilfebehörde auf der Grundlage einer Häftlingshilfebescheinigung gewährt wurde, § 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG. Nach § 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG entscheidet über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG an solche Personen, die Inhaber einer Häftlingshilfebescheinigung nach dem § 10 Abs. 2 und Abs. 4 Häftlingshilfegesetz sind, ausschließlich das Verwaltungsgericht. Durch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs soll überdies eine Erleichterung bei der Erlangung von Rechtsschutz für den Betroffenen erreicht werden (Mütze, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 25 StrRehaG, Rdnr. 4).
Die Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte erstreckt sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts Schwerin - dabei sowohl auf die Prüfung der Voraussetzungen der Gewährung nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG als auch auf das Vorliegen von Ausschließungsgründen nach § 16 Abs. 2 StrRehaG sowie nach § 2 des Häftlingshilfegesetzes. Auch dies folgt aus der Regelung des § 25 Abs. 2 S. S StrRehaG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet.
Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dem betroffenen Personenkreis durch die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs gegen Entscheidungen der Häftlingshilfebehörde nicht aufgebürdet werden, über die Entscheidung der Häftlingshilfebehörde vor dem möglicherweise weit entfernten Rehabilitierungsgericht zu verhandeln (vgl. Stellungnahme des Bundesrats zum RE BT-Dr. 12/1608, S. 39 Nr. 22 - D 10.1, S. 63). Dabei hat es der Gesetzgeber bewußt hingenommen, daß - abhängig von der Art der Berechtigung des Betroffenen - zwei verschiedene Gerichtszweige für die Entscheidung über die Gewährung von Kapitalentschädigungen ne-beneinander zuständig sein können und es so zu unterschiedlicher Rechtsprechung zu grundsätzlichen Rechtsfragen kommen kann (vgl. Mütze, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 25 StrRehaG, Rdnr. 1, 2, 88; Peifer, in: Herzler/Ladner/Peifer/ Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 19). Die mit der Zersplitterung des Rechtswegs ein-hergehende Gefahr divergierender Entscheidungen hat auch die Kammer hinzunehmen. Zur Vermeidung von Doppelleistungen hat der Gesetzgeber in § 17 Abs. 2 StrRehaG angeordnet, daß auf die Kapitalentschädigung nach § 17 Abs. 1 StrRehaG die auf Grund desselben Sachverhaltes unmittelbar nach anderen gesetzlichen Vorschriften erbrachten Entschädigungsleistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz, anzurechnen sind.
Für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs spricht im übrigen, daß hier ein Bescheid des Amtes für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gerichtlich überprüft werden soll. Der nachträgliche Rückforderungsbescheid der Häftlingshilfebehörde erweist sich als Kehrseite der Bewilligung von Kapitalentschädigung. Da diese Bewilligung nicht vom Präsidenten des Landgerichts Potsdam als Landesjustizverwaltung im Wege der Auftragsverwaltung nach § 25 Abs. 1 S. 1 StrRehaG, sondern vom Amt für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern gewährt wurde, spricht auch hier das Argument fehlender Sachnähe gegen eine Zuständigkeit der Rehabilitierungsgerichte. Da eine Kapitalentschädigung auf der Grundlage einer Häftlingshilfebescheinigung gemäß den §§ 1, 10 Abs. 2, 4 Häftlingshilfe-gesetz gewährt und sodann nachträglich durch die Ausgangsbehörde zu-rückgenommen wurde, ist der dagegen gerichtete "Antrag auf gerichtliche Entscheidung" ausschließlich gemäß den §§ 25 Abs. 2 S. 5 StrRehaG, 40 Abs. 1 S. 1 VwGO vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Schwerin innerhalb des eröffneten Verwaltungsrechtswegs folgt aus den §§ 45, 52 Nr. 2 S. 1 und 2 VwGO.
Für die Richtigkeit dieses Befundes spricht, daß es der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Potsdam schon nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen verwehrt ist, in der Sache selbst zu entscheiden, weil das Landgericht Potsdam grundsätzlich keinen Bescheid des Amts für Rehabilitierung und Wiedergutmachung beim Justizministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern, das heißt einer Behörde eines anderen Bundeslandes aufheben kann. Eine solche länderübergreifende Entscheidungskompetenz steht dem Landgericht Potsdam aufgrund des Fehlens einer ausdrücklichen Zuständigkeits- und Ermächtigungsnorm nicht zu. Eine solche die allgemeine Zuständigkeitsregelung der §§ 40, 45, 52 VwGO durchbrechende Kompetenz läßt sich insbesondere nicht aus § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG herleiten. Bei § 25 Abs. 1 S. 3 StrRehaG handelt es sich ersichtlich um eine Ausnahmevorschrift zu § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO, die nur in dem vom Gesetz vorgeschriebenen Fall einer vorausgegangenen Befassung der Rehabilitierungsgerichte im Grundverfahren anzuwenden, im übrigen restriktiv auszulegen und angesichts ihres Ausnahmecharakters auch keiner analogen Anwendung zugänglich ist (vgl. Mütze, in: Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 25 StrRehaG, Rdnr. 82; Peifer, in: Herzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende, Rehabilitierung, 2. Aufl., § 25 Rdnr. 6, 19). (...)