veraMietrecht · Immobilien · Eigentum
zurück zur Suche

???

LG Berlin9 O 257/0421.12.2004ZOV 2005, 45

VermG § 3 Abs. 4 Satz 3; InVorG § 16; VZOG § 13 Abs. 2 Satz 2; GVG § 17 a Abs. 2

Nichtamtlicher Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Für die Entscheidung über Ansprüche auf Zahlung des Verkehrswertes sind nicht die Zivilgerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Der Rechtsstreit war gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das für den geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG gemäß § 6 VZOG zuständige Verwaltungsgericht zu verwiesen.

Entgegen der von der Kl. im Anschluß an den Ablehnungsbescheid des Bundesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 23. November 2004 vertretenen Auffassung fällt die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG ist vielmehr der Verwaltungsrechtsweg gegeben, was entgegen der vom Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen in dem Ablehnungsbescheid vom 23. November 2004 (als Anlage zum Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 eingereicht) vertretenen Auffassung auch für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG gilt.

Nach § 13 Abs. 3 VZOG ist "über Ansprüche nach dieser Vorschrift" durch Bescheid der gemäß § 1 VZOG zuständigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden, so daß sich schon aus diesem Grunde nicht erschließt, warum die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG - entgegen § 6 VZOG - in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fallen soll. Der sich gegebenenfalls aus § 13 Abs. 2 VZOG ergebende Zahlungsanspruch ist vielmehr - sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach - im Verwaltungsverfahren durchzusetzen, wobei sich im übrigen - bei entsprechender Bescheidung - auch die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz richtet (vgl. dazu nur Stellwaag in Rädler/Raupach/Bezzenberger, Vermögen in der ehemaligen DDR, Teil 3 B II, Kommentar zum Vermögenszuordnungsgesetz, § 13 VZOG Rdn. 28 bis 31) und es auch insoweit keines gesonderten - zivilrechtlichen - Titels bedarf.

Etwas anderes kann auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 16 InVorG (vgl. dazu nur Urteil vom 16. Juli 1999 - V ZR 129/98 - BGHZ 142, 221 ff. = ZOV 1999, 364) hergeleitet werden. In § 23 Abs. 1 InVorG ist - anders als in § 6 VZOG - ausdrücklich geregelt, daß die ordentlichen Gerichte auch für Streitigkeiten nach § 16 InVorG zuständig sind, soweit nicht durch Bescheid entschieden wird. Gerade dadurch wird im übrigen auch deutlich, daß über den Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG - anders als dies in § 13 Abs. 3 VZOG geregelt ist - nicht zwingend durch Verwaltungsakt zu entscheiden ist, was der Gesetzgeber auch in § 16 Abs. 1 Satz 2 InVorG zum Ausdruck gebracht hat. Danach ist über den Anspruch aus § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG lediglich auf Antrag durch Bescheid zu entscheiden, woraus sich - in Verbindung mit § 23 InVorG - wiederum ergibt, daß die Entscheidung über den Erlösauskehranspruch nach § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG durch Bescheid erfolgen kann, nicht aber muß. Die sich aus § 16 Abs. 1 Satz 2, 23 Abs. 1 InVorG ergebende Zuständigkeitsverteilung ist insoweit - bereits vom Ansatz her - nicht mit § 6, 13 Abs. 3 VZOG vergleichbar.

Gleiches gilt für die Ansprüche aus § 6 Abs. 6 a VermG. Danach ist den Zivilgerichten lediglich die Entscheidung über den Verkehrswerterstattungsanspruch gemäß § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG (früher sachlich unverändert Satz 5) zugewiesen, was sich aus der ausdrücklich in § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG enthaltenen Rechtswegzuweisung ergibt. Dabei handelt es sich um eine abdrängende Sonderzuweisung im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1, letzter Halbsatz VwGO, die vom Gesetzgeber mit dem im Jahre 1992 in Kraft getretenen Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetz mit der Begründung geschaffen wurde, daß die Vermögensämter mit der Feststellung des Verkehrswertes überfordert seien (BT-Dr. 12/2480, Seite 75). Gerade dadurch wird aber deutlich, daß ohne die in § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG ausdrücklich enthaltene Rechtswegzuweisung auch über den Verkehrswerterstattungsanspruch nach § 6 Abs. 6 a Satz 4 VermG durch Bescheid und damit öffentlich-rechtlich zu entscheiden wäre, wie dies im übrigen auch bei den Erlösauskehransprüchen nach § 6 Abs. 6 a Satz 3 VermG (früher sachlich unverändert Satz 4) der Fall ist (vgl. dazu nur Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2001 - 7 C 19/00 - ZOV 2001, 351 = VIZ 2002, 220, 221). Insoweit kann auch aus dem Vermögensgesetz kein allgemeiner Rechtsgedanke hergeleitet werden, daß über die Höhe des auszukehrenden Veräußerungserlöses bzw. des zu erstattenden Verkehrswertes grundsätzlich und immer durch die Zivilgerichte zu entscheiden ist; im Gegenteil: Aus § 6 Abs. 6 a Satz 5 VermG ergibt sich - ebenso wie aus § 23 InVorG - vielmehr, daß es insoweit einer ausdrücklichen Zuweisung bedarf, an der es für den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 VZOG aber gerade fehlt.

Etwas anderes kann auch nicht aus dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2002 - V ZB 32/01 - (ZOV 2002, 227 = VIZ 2002, 517 ff.) hergeleitet werden. Darin ging es um einen Erlösauskehranspruch nach einer gemäß § 3 Abs. 3 VermG erlaubten Veräußerung bzw. - was der Bundesgerichtshof (a. a. O.) ausdrücklich offengelassen hat - um eine möglicherweise nach Anmeldung und damit ohne gesetzliche Grundlage erfolgte Veräußerung (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung), der nach der vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) vertretenen Auffassung - ebenso wie etwa der Anspruch auf Kostenerstattung gemäß § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG - in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt. Auch insoweit ist die Rechtslage nicht vergleichbar. Gegenstand der § 11 ff. VZOG ist ausschließlich die Rückübertragung öffentlichen Verwaltungs- oder Finanzvermögen (Art. 21 Abs. 3 und 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages) auf andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, wobei bereits die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen anders als im Vermögensgesetz ausgestaltet sind und sich schon deshalb ein Rückgriff auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (a. a. O.) zu § 3 Abs. 3 und 4 VermG verbietet. Über die Ansprüche aus § 13 Abs. 2 VZOG ist nach dem insoweit klaren und eindeutigen Wortlaut des § 13 Abs. 3 VZOG - anders als etwa nach § 3 Abs. 4 VermG - durch Bescheid und damit öffentlich-rechtlich zu entscheiden. Gleiches gilt für den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 VZOG, über den - anders als über den Anspruch nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG - ebenfalls durch gesonderten Bescheid der gemäß § 1 VZOG zuständigen Stelle zu entscheiden ist, wie sich klar und eindeutig aus § 11 Abs. 2 Satz 5 VZOG ergibt.

Etwas anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus dem von der Kl. zitierten Beschluß der Kammer vom 16. Oktober 1997 - 9 O 294/97 - (VIZ 1999, 288). In dem von der Kammer - in anderer Besetzung - entschiedenen Fall ging es nicht um Erlösauskehr- bzw. Verkehrswerterstattungsansprüche nach § 13 Abs. 2 VZOG, sondern vielmehr um Ansprüche auf Herausgabe des zugeordneten Vermögensgegenstandes als solchem, die die dortige Kl. aufgrund eines mit der Zuordnungsberechtigten geschlossenen Einbringungsvertrages für sich beanspruchte.

Da demgegenüber jedenfalls die Entscheidung über den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VZOG nicht in den Zuständigkeitsbereich der Zivilgerichte fällt, war der Rechtsstreit mithin auch gemäß § 17 a Abs. 2 GVG an das gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VZOG zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dem steht auch nicht etwa entgegen, daß sich die verwaltungsgerichtliche Klage im Ergebnis gegen die Bundesrepublik Deutschland richten müßte, nachdem das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 23. November 2004 seine Zuständigkeit verneint hat und die beklagte Bundesanstalt im dortigen Verfahren - unabhängig von der streitigen Frage der Passivlegitimation - lediglich Beigeladene wäre. Die Prüfungskompetenz des zunächst angerufenen Gerichts beschränkt sich - bei Unzulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges - auf die Rechtswegprüfung; eine weitere, die Zulässigkeit oder gar die Begründetheit der Klage betreffende, Prüfungskompetenz steht dem unzuständigen Gericht grundsätzlich nicht zu (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluß vom 5. Februar 2002 - 6 B 8/01 -, NJW 2001, 1513), wobei - nach umstrittener Auffassung des Bundesgerichtshofes (Beschluß vom 19. November 1992 - V ZB 37/92 -, ZOV 1993, 57 = NJW 1993, 332, 323) - allenfalls dann etwas anderes gilt, wenn das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Nachdem das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den von der hiesigen Kl. am 17. November 2004 gestellten Antrag mit Bescheid vom 23. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen hat, ist dies zwischenzeitlich aber der Fall.

Allein der Umstand, daß die verwaltungsgerichtliche Klage insoweit - richtigerweise - nicht gegen die hiesige Bekl. zu richten wäre, steht einer Verweisung gemäß § 17 a Abs. 2 GVG jedenfalls nicht entgegen. Ob die auf § 13 Abs. 2 VZOG gestützte Klage - nach Verweisung - gegebenenfalls mangels richtigem Klagegegner abzuweisen oder ob gegebenenfalls eine Umdeutung in Betracht kommt, kann und darf von dem - für den geltend gemachten Anspruch aus § 13 Abs. 2 VZOG gemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 3 VZOG unzuständigen - Zivilgericht nicht geprüft werden, wobei insoweit auch keine abschließende Prüfung der örtlichen Zuständigkeit (§ 51 VwGO) erfolgen konnte.

Die Kammer hat den Rechtstreit daher entsprechend dem - offensichtlich auf eine Umdeutung abzielenden - Antrag der Kl. an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder verwiesen, auch wenn die hiesige Bekl. ihren Sitz im Verwaltungsgerichtsbezirk Berlin hat, wobei sich die Kammer veranlaßt sieht, vorsorglich ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß sich die Bin-dungswirkung gemäß § 17 Abs. 2 a Satz 3 GVG nicht auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit erstreckt.