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VermG § 38 Abs. 2; VwVfG § 80 Abs. 2; VwGO § 42 Abs. 2, § 162 Abs. 2 Satz 2; FGO § 139; BRAGO § 12 Abs. 1, § 118 Abs. 1 Nr. 1, § 119 Abs. 1; GG Art. 28 Abs. 2
Leitsatz
häufig von der Redaktion verfasst
Wenn ein Anwalt bereits im Ausgangsverfahren tätig geworden ist, gehört zu den Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren nur der Teil der Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, der durch das Widerspruchsverfahren verursacht worden ist.
Sachverhalt
Wortlaut des Gerichts
Die Kl. begehrt die teilweise Aufhebung eines Kostenfestsetzungsbescheids des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen. Mit Bescheid vom 9. Mai 1996 lehnte die Kl. einen vermögensrechtlichen Antrag der Rechtsvorgängerin des Beigeladenen ab. Der dagegen von der Rechtsvorgängerin eingelegte Widerspruch hatte Erfolg. In dem Widerspruchsbescheid des Sächsischen Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen vom 29. April 1997 wurde auch verfügt, daß die Kl. die Auslagen der Widerspruchsführerin trägt. Zur Begründung wurde insoweit ausgeführt, wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage sei die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig gewesen. Da der Widerspruch begründet sei, seien die Kosten für die Vertretung der Widerspruchsführerin im Widerspruchsverfahren von der Kl. zu erstatten. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
1997 verstarb die Widerspruchsführerin und wurde von dem Beigeladenen allein beerbt.
Mit Beschluß des Landesamtes vom 24. Februar 1998 wurde der Gegenstandswert für das Widerspruchsverfahren auf 197 000 DM festgesetzt.
Anschließend machte Rechtsanwalt M., der die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen sowohl im vermögensrechtlichen Ausgangs- als auch im vermögensrechtlichen Widerspruchsverfahren vertreten hatte und der nunmehr den Beigeladenen vertrat, im Kostenfestsetzungsverfahren unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 197.000 DM folgende Kosten geltend:
1.1448,40 DM 7,5/10 Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 1 BRAGO
40,00 DM Auslagen gemäß § 26 BRAGO
223,26 DM 15 % Mehrwertsteuer
1.711,66 DM
Durch als Beschluß bezeichneten Kostenfestsetzungsbescheid des Landesamtes vom 6. April 1998 wurde die Höhe der erstattungsfähigen Kosten im Widerspruchsverfahren antragsgemäß festgesetzt. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, 7,5/10 Geschäftsgebühr und damit die Mittelgebühr des § 118 Abs. 1 BRAGO könne gemäß § 12 Abs. 1 BRAGO in Ansatz gebracht werden, da sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit dem in vergleichbaren Fällen üblichen Maß entsprochen hätten.
Dagegen erhob die Kl. Widerspruch und beantragte, den Kostenfestsetzungsbescheid teilweise aufzuheben. Zur Begründung führte sie aus, die festgesetzte Geschäftsgebühr sei hälftig zu teilen, da die Rechtsvorgängerin des Beigeladenen bereits im Ausgangsverfahren von Rechtsanwalt M. vertreten worden sei.
Mit Bescheid des Landesamtes vom 29. Juni 1998 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Kl. hat daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht erhoben und beantragt, den Kostenfestsetzungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids insoweit aufzuheben, als die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auf mehr als 878,83 DM festgesetzt worden sei, hilfsweise, festzustellen, daß der Bekl. verpflichtet sei, der Kl. Kosten im Umfang von 832,83 DM zu erstatten.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. (...)
Die Revision gegen dieses Urteil hat der Senat insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen hat.
Im Revisionsverfahren verfolgt die Kl. ihren Hauptantrag weiter und rügt die Verletzung materiellen Bundesrechts.
Aus den Gründen
Wortlaut des Gerichts
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 38 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VermG angenommen, die Kl. sei verpflichtet, dem Beigeladenen die Gebühren für dessen anwaltliche Vertretung in vollem Umfang zu erstatten. Zu erstatten sind aber nur die Kosten, die durch die Vertretung im Widerspruchsverfahren verursacht wurden. Denn nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes trägt ein Antragsteller (auch) im Vermögensrecht die Kosten seiner Vertretung im Ausgangsverfahren (§ 38 Abs. 2 Satz 1 VermG). Dies gilt auch dann, wenn sich dem Ausgangsverfahren ein Widerspruchsverfahren anschließt.
Die Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, die den Aufwand des Rechtsanwalts sowohl für das Ausgangs- als auch für das Widerspruchsverfahren abgilt, weil diese gebührenrechtlich eine Angelegenheit sind (§ 119 Abs. 1 BRAGO), ist deswegen aufzuteilen.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, soweit bereits eine Vertretung im Ausgangsverfahren stattgefunden habe, sei die Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) bereits in diesem Verfahren entstanden. Die Gebühr könne nicht entsprechend der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren einerseits und im Widerspruchsverfahren andererseits aufgeteilt werden. Denn aus der Regelung in § 119 Abs. 1 BRAGO kann schon deswegen nicht gefolgert werden, auch die Aufwendungen für die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren seien zu erstatten, weil für die Entscheidung über die Erstattung allein § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG und nicht § 119 Abs. 1 BRAGO maßgebend ist. Die Regelung in § 119 Abs. 1 BRAGO hat nur für die Gebührenforderung des Bevollmächtigten, nicht aber für die Frage Bedeutung, in welchem Maße die geforderten Gebühren zu erstatten sind. Deshalb steht § 119 Abs. 1 BRAGO auch nicht der Aufteilung der Gebühren nach § 118 BRAGO entsprechend der Tätigkeit des Bevollmächtigten im Verwaltungsverfahren einerseits und im Vorverfahren andererseits entgegen. Die Regelung bewirkt lediglich, daß die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren nicht erneut Gebühren nach § 118 BRAGO auslöst, wenn derartige Gebühren bereits im Ausgangsverfahren entstanden sind.
Auch der Einwand, der Bevollmächtigte, der erst im Vorverfahren und nicht bereits im Verwaltungsverfahren tätig geworden sei, werde durch die volle Erstattung der durch seine Tätigkeit entstandenen Kosten besser gestellt, geht fehl. Durch die Entscheidung über die Erstattung wird nämlich die Gebührenforderung des Bevollmächtigten nicht beeinträchtigt. Er kann von seinem Auftraggeber auch den Teil der entstandenen Gebühren fordern, der nicht erstattet wird.
Die gleiche Rechtsauffassung wird für die insoweit inhaltsgleiche Bestimmung des § 139 FGO von den Finanzgerichten in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 2. Dezember 1969, BFHE 97, 512; und BFH, Beschluß vom 11. Mai 1976, BFHE 119, 19).
Erstattungsfähig ist danach nur der Teil der Geschäftsgebühr, der auf die Tätigkeit des Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren entfällt; denn nur dieser wurde durch das Widerspruchsverfahren verursacht. Es erscheint angemessen, die insgesamt angefallene Geschäftsgebühr je zur Hälfte dem Ausgangsverfahren und dem Widerspruchsverfahren zuzuordnen. Ein anderer Maßstab für die notwendige Aufteilung ist nicht ersichtlich: Der Gegenstand des Ausgangsverfahrens war derselbe wie der Gegenstand des Widerpruchsverfahrens.