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BGHVII ZR 349/0312.05.2005unveröffentlicht

BGB § 641; HOAI § 8 Abs. 1

Leitsatz

häufig von der Redaktion verfasst

Die Werklohnforderung eines mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Architekten für eine vom Bauunternehmer vorzunehmende Sanierung wird nicht allein dadurch fällig, daß sich der Besteller und der Bauunternehmer nach Erbringung von Teilleistungen darauf einigen, daß die Sanierung nicht fortgeführt wird.

Sachverhalt

Wortlaut des Gerichts

Der Kl. ist Architekt und öffentlich bestellter Sachverständiger. Er verlangt von der Bekl. als Rechtsnachfolgerin der C. AG Honorar unter anderem für Leistungen, die er für deren Zentrallager erbracht hat.

Die C. AG beauftragte im Rahmen der Sanierung ihres Zentrallagers die D. GmbH mit der Ausführung von Fußbodenarbeiten. Die Abnahme der von der D. GmbH nachfolgend erbrachten Leistungen lehnte die C. AG wegen Ausführungsmängeln ab. Daraufhin beauftragte die C. AG den Kl. mit der Feststellung der Mängel, der Entwicklung eines Sanierungskonzeptes und der Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten bis zu deren Abnahme.

Am 7. Oktober 1995 rechnete der Kl. seine bis dahin erbrachten Leistungen ab.

Vor Abschluß der Sanierungsarbeiten schlossen die Rechtsvorgängerin der Bekl. und die D. GmbH im Sommer 1996 einen Vergleich, in dem sie sich auf eine an die D. GmbH zu erbringende Schlußzahlung einigten. Die D. GmbH führte im Hinblick auf diesen Vergleich die Sanierungsarbeiten nicht weiter.

Nachdem die D. GmbH dem Kl. mit Schreiben vom 12. Dezember 1997 den Abschluß dieses Vergleichs mitgeteilt hatte, erteilte er der Rechtsvorgängerin der Bekl. für die von ihm erbrachten Leistungen unter dem 13. Dezember 1997 eine Schlußrechnung.

Auf den am 30. Dezember 1999 eingegangenen Antrag des Kl. erließ das Amtsgericht am 4. Januar 2000 gegen die Bekl. unter anderem wegen der Forderung aus dieser Schlußrechnung einen Mahnbescheid, der ihr am 10. Januar 2000 zugestellt wurde.

Das Landgericht hat durch Teilgrundurteil diesen Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Die Berufung der Bekl. führte insoweit zur Klageabweisung. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt der Kl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Aus den Gründen

Wortlaut des Gerichts

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Auf das Schuldverhältnis finden die Gesetze in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 EGBGB).

I. Das Berufungsgericht führt aus, die Honorarforderung des Kl. sei verjährt. Die Fälligkeit seines Honoraranspruchs und damit der Beginn der zweijährigen Verjährungsfrist sei nicht gemäß § 8 HOAI von der Erteilung einer Schlußrechnung abhängig. Gegenstand des dem Kl. erteilten Auftrags sei nicht eine Architektenleistung, sondern die Leistung eines Bausachverständigen. Die Fälligkeit des Honoraranspruchs hierfür bestimme sich danach, wann die Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht werden können. Dies sei offensichtlich bereits im Jahre 1995 der Fall gewesen, nachdem der Kl. entsprechend den von ihm aufgestellten Tätigkeitsnachweisen seine Sachverständigentätigkeit bereits im September 1995 abgeschlossen und sich noch in diesem Jahr zur Rechnungsstellung in der Lage gesehen habe.

Selbst wenn man annähme, daß der Kl. seine Leistung insgesamt erst im Jahre 1996 hätte abrechnen können, sei die Forderung verjährt gewesen, bevor der Mahnbescheid beantragt wurde. Insoweit sei ohne Bedeutung, ob der Kl. erst im Dezember 1997 von der Beilegung der Auseinandersetzung zwischen der Rechtsvorgängerin der Bekl. und der D. GmbH erfahren habe.

II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Honorarforderung des Kl. gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 7 BGB der zweijährigen Verjährungsfrist unterliegt. Die Auffassung, die Fälligkeit hänge davon ab, wann die Rechnung erstmals hätte erstellt und die Forderung hätte geltend gemacht werden können, ist dagegen rechtsfehlerhaft. Sie kann insbesondere nicht auf die in Bezug genommene Entscheidung des Senats vom 5. November 1987 (VII ZR 364/86, BGHZ 102, 167 ff.) gestützt werden. In dieser Entscheidung ist lediglich ausgeführt, daß ein Anspruch auf Erstattung von Erschließungskosten im Sinne des § 198 BGB entstanden ist, wenn er erstmals geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Zu der Frage, wann ein Werklohnanspruch fällig wird, läßt sich diesem Urteil nichts entnehmen.

2. Der Kl. war von der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit der Feststellung von Mängeln, der Entwicklung eines Sanierungskonzepts und der Beaufsichtigung der Sanierungsarbeiten beauftragt. Es liegt nahe, daß es sich hierbei, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, um Architektenleistungen handelt, die nach der HOAI abzurechnen sind. Für die Frage, ob die Forderung des Kl. verjährt ist, bedarf es hierzu keiner abschließenden Entscheidung.

a) Sind die von dem Kl. zu erbringenden Leistungen nach der HOAI abzurechnen, wird das dafür vereinbarte Honorar gemäß § 8 Abs. 1 HOAI fällig, wenn die Leistungen vertragsgemäß erbracht worden sind und eine prüffähige Honorarschlußrechnung überreicht worden ist.

Findet die HOAI keine Anwendung, wird der Werklohn gemäß § 641 BGB grundsätzlich mit der Abnahme der Leistung fällig.

b) Nach dem bisher festgestellten Sachverhalt kann unter Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen von einer Fälligkeit der Forderung nicht ausgegangen werden. Feststellungen zu einer Abnahme der Leistung des Kl. hat das Berufungsgericht bisher nicht getroffen. Die von dem Kl. zu erbringende Werkleistung war weder bei der Erstellung der Rechnung vom 7. Oktober 1995 noch bei Abschluß des Vergleichs zwischen der Rechtsvorgängerin der Bekl. mit der D. GmbH im Sommer 1996 fertiggestellt. Dies ergibt sich bereits daraus, daß die von ihm zu überprüfenden Sanierungsarbeiten der D. GmbH nicht abgeschlossen waren.

Ist der Kl., wie im Revisionsrechtszug zu unterstellen ist, erst 1997 über den Vergleich mit der D. GmbH und darüber informiert worden, daß eine Fortsetzung der Sanierung nicht mehr in Betracht komme, liegt es nahe, daß eine Vertragsbeendigung und damit eine Beschränkung der Leistungsverpflichtung des Kl. nicht vor diesem Zeitpunkt erfolgt ist. Dazu wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung des Rechtsstreits entsprechende Feststellungen zu treffen und dementsprechend den Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderung des Kl. zu bestimmen haben.

Erst im Anschluß daran wird entschieden werden können, ob die gegenüber der Forderung des Kl. erhobene Einrede der Verjährung begründet ist.